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Oberlandesgericht Hamm·11 W 97/14·20.11.2014

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land wegen angeblich übergangener Beweisantritte in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Das Landgericht verweigerte PKH mangels hinreichender Darlegung entscheidungserheblicher, übergangener Beweisantritte; das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Selbst bei angenommenem Übergehen würde der Anspruch an § 839 Abs. 3 BGB scheitern, da der Antragsteller dies nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend gerügt hat; etwaiges Verschulden des Anwalts ist nach § 278 BGB zuzurechnen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage voraus; bloße Rügen der Beweiswürdigung ohne konkrete Darlegung entscheidungserheblicher, übergangener Beweisantritte genügen nicht.

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Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die angefochtene Entscheidung zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt hat; eine bloße Gegenmeinung zur Beurteilung der Vorinstanzen reicht nicht aus.

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Ein Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 3 BGB kann daran scheitern, dass der Verletzte im Instanzenzug die Verletzung nicht in der vorgeschriebenen Form gerügt hat (z.B. in der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG).

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Versäumnisse oder unzureichende Rügen des bevollmächtigten Rechtsanwalts sind dem Mandanten gemäß § 278 BGB zuzurechnen und können die Durchsetzbarkeit eines Amtshaftungsanspruchs verhindern.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 839 Abs. 3 BGB§ 278 BGB§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25 O 63/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 18.10.2014 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der Amtshaftung mit dem Vorwurf in Anspruch nehmen will, die in den Verfahren 1 Ca 1171/ 11 Arbeitsgericht Bielefeld und 3 Sa 866/12 Landesarbeitsgericht Hamm tätig gewesenen Richter hätten amtspflichtwidrig Beweisantritte des Antragstellers übergangen.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Ausgangsverfahren wird auf die zusammenfassende Darstellung in der Stellungnahme des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.2014 (= Bl. 28 ff GA) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragsteller habe das Übergehen eines entscheidungsrelevanten Beweisantritts im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht konkret dargelegt.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der er sinngemäß rügt, das Landgericht habe sein Vorbringen in dem Klageentwurf nebst den beigefügten Anlagen nicht zur Kenntnis genommen.

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II.

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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, weil die beabsichtigte Klage aus den zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat.

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Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde ein pflichtwidriges Übergehen von Beweisantritten in den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bielefeld und dem Landesarbeitsgericht Hamm nicht hinreichend dargelegt. Er beschränkt sich darauf, seine Auffassung zur Beweiserheblichekit und Beweisbedürftigkeit derjenigen entgegen-zusetzen, die die Gerichte im Ausgangsverfahren eingenommen haben.

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Ergänzend merkt der Senat an, dass selbst dann, wenn das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliche Beweisantritte des Antragstellers pflichtwidrig übergangen hätten, der geltend gemachte Anspruch an § 839 Abs. 3 BGB scheitern würde. Denn dem Antragsteller wäre in diesem Fall anzulasten, das Übergehen des Beweisantritts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht in gehöriger Weise gerügt zu haben. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hat ausweislich des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2013 deshalb keinen Erfolg gehabt, weil sie den vom Bundesarbeitsgericht für eine solche Rüge entwickelten Anforderungen gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG nicht entsprach. Ein etwaiges Verschulden seines damaligen Anwalts muss der Antragsteller sich dabei entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. Staudinger/Wöstmann (2013) § 839 Rn 349).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.