Sofortige Beschwerde zu selbständigem Beweisverfahren: Fiktion ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, einen Beweisantrag im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nicht in vollem Umfang zuzulassen. Streitgegenstand ist, ob fiktive Sachverhalte und fiktive Reparaturkosten Gegenstand eines Verfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein können. Das Oberlandesgericht hält dem entgegen, dass nur Feststellungen zu tatsächlichen Zuständen oder Werten ein rechtliches Interesse begründen; reine Fiktionen sind nicht zulässig. Eine Kostenentscheidung trifft das Gericht nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Beschluss zum selbständigen Beweisverfahren als unbegründet abgewiesen; fiktive Sachverhalte sind nicht zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO sein.
Die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens setzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung tatsächlicher Umstände voraus; ein solches Interesse fehlt bei rein fiktiven Zuständen oder Schadensszenarien.
§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erlaubt Feststellungen zum Zustand einer konkreten Person oder Sache oder zum Wert einer Sache (auch bezüglich vergangener Zustände), nicht jedoch zu einem nur fiktiven Zustand.
Aufwandsfeststellungen nach § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beziehen sich auf Tatsachen eines tatsächlich eingetretenen Schadensereignisses; die Ermittlung fiktiver Beseitigungskosten für ein nicht reales Geschehen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-5 OH 4/23
Leitsatz
Fiktive Sachverhalte können nicht Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2023 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer das Landgerichts Bochum vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht mit Beschluss vom 17.12.2023 nicht abgeholfen hat.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit ihr das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Zu beurteilen ist ein selbständiges Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift hat eine Sonderregelung für Fälle geschaffen, in denen ein selbstständiges Beweisverfahren unabhängig vom drohenden Verlust eines Beweismittels zweckmäßig erscheint, weil es eine vorprozessuale Einigung der Parteien erleichtert. Dies sind Fälle, in denen es in erster Linie auf die Feststellung tatsächlicher Umstände durch eine schriftliche Begutachtung durch Sachverständige ankommt. Gegenstand des Gutachtens kann der Zustand einer Person, der Wert einer Sache, die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels und der Aufwand für die Beseitigung solcher Schäden und Mängel sein, ohne dass ein Sicherungszweck erforderlich ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 ZPO). Der Begriff des „rechtlichen Interesses” ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - VI ZB 53/08, NJW-RR 2010, 946, beck-online, Rz. 6).
An der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des verunfallten Fahrzeugs hat der Antragsteller im vorliegenden Fall allerdings kein rechtliches Interesse i. S. v. § 485 Abs. 2 ZPO, soweit der mit der Begutachtung zu beauftragende Sachverständige auch die vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 28.08.2023 unter (E) formulierten Fragestellungen beantworten soll. Das Landgericht zeigt in dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf, dass diese Fragestellungen fiktive Sachverhalte betreffen, die der Sachverständige ermitteln und bewerten soll.
Das diesbezügliche Interesse des Antragstellers bezieht sich damit nicht auf einen realen Zustand oder Wert einer Sache, auf den § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abstellt. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lässt Feststellungen zum Zustand einer (konkreten) Person oder Sache oder zum Wert einer Sache zu, wobei nach wohl zwischenzeitlich gesicherter Rechtsprechung auch ein in der Vergangenheit liegender Zustand einer Sache zulässiger Gegenstand der Beweiserhebung sein kann (vgl. OLG Oldenburg Beschl. v. 9.9.2005 – 1 W 68/05, BeckRS 2006, 697, beck-online). Ein nur fiktiver Zustand einer Sache ist demgegenüber in dieser Variante kein zulässiges Beweisthema.
Das gilt ebenfalls für die Aufwandsfeststellung gem. § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach ihr genügt ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Aufwandes für die Beseitigung eines Personen-, Sachschadens oder Sachmangels. Dies lässt insbesondere bei Personenschäden auch die Ermittlung der zur Schadensbeseitigung gem. § 249 BGB erforderlichen Herstellungskosten wie auch des entgangenen Gewinns zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - VI ZB 53/08, NJW-RR 2010, 946, beck-online, Rz. 7). Dabei geht es aber um die Feststellung von Tatsachen in Bezug auf ein tatsächlich eingetretenes Schadensereignis und nicht für ein fiktives Geschehen, das der Antragsteller im vorliegenden Fahren bewertet wissen will.
Die vom Antragsteller bemühte Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 – 4 U 56/18, juris, rechtfertigt keine andere Bewertung. In dem Fall war ebenfalls ein konkreter Schaden zu beurteilen, wobei der Sachverständige u.a. die Reparaturkosten für einen konkreten, nicht ausgeführten Teil der Vorschadensreparatur zu ermitteln hatte und insoweit die Höhe der noch erforderlichen Reparaturkosten als fiktive Kosten einer freien Fachwerkstatt im Wege einer Schätzung ermitteln konnte.
Um eine solche Ermittlung geht es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht, soweit er eine Begutachtung zu den unter (E) beantragten Beweisfragen begehrt. Diese zielen darauf ab, dass zunächst der Wiederbeschaffungswert für den fiktiven Zustand eines beim Unfall vom 00.06.2023 unbeschädigten Pkw V. ermittelt und von diesem sodann die fiktiv kalkulierten Kosten für eine vollständige, wiederum fiktive Reparatur des linken Vorschadens abgezogen werden sollen. Die so zu ermittelnden fiktiven Beträge bilden einen fiktiven Zustand des Fahrzeugs ab, dessen Ermittlung kein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 ZPO begründet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde nach der Abhilfeentscheidung des Landgerichts teilweise erfolgreich war, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9.4.2015 – 13 W 18/15, NJW 2015, 3174, Rz. 6.