PKH für Amtshaftung wegen verweigertem Langzeitbesuch: fehlende Kausalität
KI-Zusammenfassung
Ein Inhaftierter begehrte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land NRW wegen der Versagung eines Langzeitbesuchs während der Corona-Pandemie. Streitpunkt war, ob eine (unterstellte) ermessensfehlerhafte Begründung der JVA-Entscheidung einen Entschädigungsanspruch auslösen kann. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Versagung zurück, weil es an der Ursächlichkeit fehle: Die Ablehnung hätte auch bei fehlerfreier Ermessensausübung rechtmäßig erfolgen können. Für Zeiträume nach August 2021 fehlten zudem weitere Anträge des Gefangenen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Amtshaftungsklage mangels Kausalität keine Erfolgsaussicht hat.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Amtshaftung wegen Ermessensfehlgebrauchs setzt voraus, dass die behauptete Ermessensfehlerhaftigkeit für den geltend gemachten Schaden kausal war; dies erfordert, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei rechtmäßiger Ermessensausübung eine begünstigende Entscheidung ergangen wäre (Ermessensreduzierung auf Null), trägt grundsätzlich der Geschädigte.
Bei Maßnahmen im Justizvollzug sind bei der Ermessensausübung insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Grundrechte, namentlich Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in Ausgleich zu bringen; ein ministeriell angeordnetes Kontaktverbot kann die Versagung von Langzeitbesuchen ermessensgerecht tragen.
Entschädigungsansprüche wegen späterer Kontaktbeschränkungen setzen grundsätzlich voraus, dass entsprechende (erneute) Anträge gestellt werden, wenn sich die maßgeblichen tatsächlichen Umstände fortlaufend ändern können.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-7 O 202/23
Leitsatz
Die fehlerhaft begründete Ermessensentscheidung bei der Versagung eines Langzeitbesuchs für einen Inhaftierten begründet – mangels Kausalität der Pflichtverletzung - dann keinen Amtshaftungsanspruch des Inhaftierten, wenn die Versagung des Langzeitbesuchs auch ermessensfehlerfrei zu begründen gewesen wäre.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Kläger befindet sich seit 1988, voraussichtlich bis zum 00.00.2031 in Haft, aktuell in der JVA T.. Anschließend ist die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seit dem 13.01.2014 ist der Kläger für den Langzeitbesuch zugelassen, welchen er bis 2021 alle 3 Monate für 3 Stunden wahrnahm. Am 03.07.2021 beantragte der Kläger einen Langzeitbesuch für seine Schwester, seinen Schwager und seine beiden Nichten am 17.08.2021. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, dass aufgrund des Inzidenzwertes, der in der JVA T. durchgeführten Impfungen und der Immunisierung seiner Besucher die derzeitigen Maßnahmen nicht mehr angezeigt seien (vgl. Antrag Bl. 19 der Beiakte LG Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21).
Am 05.07.2021 wurde der Antrag in der Frühkonferenz unter Beteiligung des Abteilungsleiters erörtert und anschließend abgelehnt (vgl. Verfügung Bl. 19 der Beiakte LG Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21). Die Ablehnung beruhte darauf, dass nach einem Erlass des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen wegen der Corona-Pandemie zum Gesundheitsschutz der Gefangenen ein absolutes Kontaktverbot zwischen Besuchern und Gefangenen bestand, welches in den für die Durchführung der Langzeitbesuche vorhandenen Räumlichkeiten in der JVA T. weder durch bauliche Vorrichtungen noch durch Kontrollen gewährleistet werden konnte. Weitere Anträge auf Durchführung eines Langzeitbesuchs stellte der Kläger in der Folge nicht. Ab dem 01.10.2021 waren körperliche Kontakte zwischen Besuchsparteien und damit auch Langzeitbesuche in der JVA T. wieder erlaubt, wenn der Gefangene – wie der Kläger – immunisiert und die Besucher immunisiert oder getestet waren.
Der Kläger stellte gegen die Versagung des Langzeitbesuchs Antrag auf gerichtliche Entscheidung und begründete diesen mit einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der JVA. Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, legte das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 07.06.2023 (Az. IV – 2 StVK 200/21) der JVA T. die Kosten des Verfahrens auf und vertrat unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG vom 31.05.2021, Az. 5 Ws 64/21 Vollz, die Auffassung, dass die Leitung der JVA T. ermessensfehlerhaft gehandelt habe, weil sie die Durchführung von Langzeitbesuchen für unabsehbare Zeit versagt habe und nicht erkennbar sei, dass sie bei ihrer Entscheidung das Grundrecht des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt habe.
Unter dem 25.08.2023 beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen das Land NRW, gerichtet auf die Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung (1.000,00 €) aufgrund der Verweigerung des Langzeitbesuchs vom 17.08.2021 und der Folgemonate, zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, dass ein Verschulden des Leiters der Justizvollzugsanstalt T. in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Bezug auf die vermeintliche Amtspflichtverletzung nicht ersichtlich sei, da es zu dem damaligen Zeitpunkt keine gefestigte Rechtsprechung hinsichtlich der Handhabung von Besuchskontakten während der Covid-19-Pandemie, welche dem Leiter der Justizvollzugsanstalt T. hätte bekannt sein müssen, gegeben habe.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2023 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu, weil es an einem Verschulden der Anstaltsleitung fehle. Bei dem vor der Entscheidung der Anstaltsleitung ergangenen Beschluss des KG vom 31.05.2021, Az. 5 Ws 64/21 habe es sich um eine einzelne Entscheidung von einem nicht für den Bezirk der JVA T. zuständigen Obergerichts gehandelt, die zudem nicht generell zu verstehen, sondern die aufgrund einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall erfolgt sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt habe daher keine eindeutige, einhellige Rechtsprechung existiert.
Gegen diese ihm am 26.10.2023 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 07.11.2023 – eingegangen beim Landgericht am 08.11.2023 – sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, das Landgericht verkenne, dass in Strafvollstreckungssachen obergerichtliche Entscheidungen höchstrichterliche Entscheidungen seien, insofern hätte sich die Leitung der JVA zumindest mit der Entscheidung des KG vom 31.05.2021 auseinandersetzen müssen.
Ferner sei der Grundsatz, wonach von einem Verschulden nicht ausgegangen werden kann, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht (unrichtigerweise) die Rechtshandlung als rechtmäßig ansehe, spiegelbildlich anzuwenden und vorliegend davon auszugehen, dass auch dann, wenn zeitlich vor der Entscheidung der Behörde eine Kollegialgerichtsentscheidung die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststelle, das Verschulden des Amtsträgers anzunehmen sei.
Schließlich sei unter Berücksichtigung bereits bestehender Impfmöglichkeiten, einer im August 2021 überschaubar ausgeprägten Letalität des Virus und der Möglichkeit einer Quarantäne nach dem Besuch mit Blick auf die lange Haftzeit des Antragstellers und seine wenigen sozialen Kontakte eine vollständige Verweigerung nicht mehr vertretbar gewesen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Akte Landgericht Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21 beigezogen und deren Inhalt verwertet.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.11.2023 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 26.10.2023 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Notfrist (§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 25.08.2023 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Die Erfolgsaussicht liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH, Beschluss vom 14.02.1993 - VI ZR 235/92).
Eine solche Erfolgsaussicht besteht für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als einzig ernsthaft für die begehrte Geldentschädigung in Betracht kommender Anspruchsgrundlage jedoch nicht.
1.
Nach § 19 Abs. 4 StVollzG NRW können Langzeitbesuche genehmigt werden, wenn dies zur Förderung oder zum Erhalt familiärer, partnerschaftlicher oder anderer gleichwertiger Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und verantwortet werden kann. Demgegenüber eröffnet § 25 Nr. 1 StVollzG NRW der Behörde für den Fall einer im Einzelfall bestehenden Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt die Möglichkeit eines Verbots solcher Besuche und räumt der Behörde insoweit ein Ermessen ein.
a)
Insofern ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Leiter der JVA T. die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Nr. 1 StVollzG NRW als erfüllt angesehen hat. Die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ist bei konkreten Gefahren für Personen oder Sachen in der Anstalt sowie für die Sicherung der Haft und das geordnete Zusammenleben in der Anstalt betroffen (Anstötz in: BeckOK Strafvollzug NRW, 20. Ed. 15.02.2024, § 19 StVollzG NRW, Rn. 34). Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der weiteren Insassen sowie der Justizvollzugsanstalt und ihrer Mitarbeiter – für deren Gesundheit eine besondere Fürsorgepflicht besteht (KG, Beschluss vom 31.05.2021 - 5 Ws 64/21 Vollz -, Rn. 13, juris) –, sodass es mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang steht, dass der Leiter der JVA T. mit Blick auf die besondere Corona-Lage Langzeitbesuche untersagt hat, um die Insassen der JVA vor einer Infektion mit dem SARS-Cov2-Virus zu schützen und aufgrund des hohen Infektionsrisikos eine Infektionswelle innerhalb der JVA zu verhindern.
b)
Auf Rechtsfolgenseite hat die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen und dabei die Pflicht, das Ermessen fehlerfrei auszuüben (Geigel Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 20 Haftung für Amtspflichtverletzungen Rn. 28, beck-online). Eine Amtspflichtverletzung liegt solange nicht vor, wie die Tätigkeit der Behörde sich innerhalb der Grenzen fehlerfreien Ermessensgebrauchs hält (BGH, Urteil vom 15.02.1979 – III ZR 108/76 –, Rn. 27, juris). Dient die Amtstätigkeit auch dem Schutz bestimmter „Dritter", so kommt eine Amtspflichtverletzung durch Ermessensfehlgebrauch auch dann in Betracht, wenn die Schwelle des Amtsmissbrauchs noch nicht erreicht ist oder ein Fall evident fehlerhafter Amtstätigkeit nicht vorliegt (BGH, a.a.O., Rn. 30, juris).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Beschränkung der Kontakte Gefangene regelmäßig geringer belastet als die vollständige Untersagung von Kontakten. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ggf. berührte Grundrechte, insbesondere Art. 6 GG zu berücksichtigen (vgl. auch BeckOK Strafvollzug NRW/Anstötz, 20. Ed. 15.02.2024, StVollzG NRW § 25 Rn. 6). Ferner ist entscheidend, wie groß die Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ist und in welchem Maße und mit welchen Folgen Gesundheitsschäden zu befürchten sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.01.2013 – 4 Ws 202/12 (R) –, Rn. 32, juris).
Im vorliegenden Fall hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Dies folgt aus dem von der F. unter Ziffer 1. der Verfügung vom 05.07.2021 erstellten Vermerk (Bl. 19 der Beiakte LG Arnsberg, IV-2 StVK 200/21), in dem ausgeführt wird, dass der Antrag des Klägers vom 03.07.2021 in der Frühkonferenz unter Beteiligung des Abteilungsleiters erörtert worden ist. Der Hinweis, dass derzeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes keine Langzeitbesuche in der JVA stattfinden, bedeutet nicht, dass die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hätte. Insoweit ist zu beachten, dass es einer Behörde nicht verwehrt ist, für typische, in einer Vielzahl gleich gelagerte Fälle eine grundlegende Ermessensentscheidung zu treffen und deren Ergebnis ohne Wiederholung der grundsätzlichen Erwägungen im Einzelfall der Entscheidung zugrunde zu legen, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die diesen Einzelfall von der Menge gleichartiger Fälle unterscheiden und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern (Thomas in BeckOGK, Stand: 01.04.2024, BGB § 839 Rn. 159 m.w.Nachw., beck-online).
Vorliegend hat der Leiter der JVA T. eine solche grundlegende Ermessensentscheidung getroffen. Insofern hat er in seiner Stellungnahme vom 04.08.2021 dargelegt, dass aufgrund der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten der für die Durchführung der Langzeitbesuche zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in der JVA T. entschieden worden sei, Langzeitbesuche vorübergehend grundsätzlich zu untersagen, was mit Blick auf die durch eine Infektion mit dem SARS-Cov2-Virus verbundenen potentiellen Gesundheitsgefahren für die Gefangenen, für die in der JVA nicht dieselbe medizinische Versorgung wie für nicht Inhaftierte gewährleistet werden kann, auch mit Blick auf die Rechte der Gefangenen aus Art. 6 GG im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. In Bezug auf den Antrag des Klägers vom 03.07.2021 hat die Behörde die Argumente des Klägers in der Frühkonferenz erörtert, sich aber dazu entschieden, es bei der Grundsatzentscheidung zu belassen.
c)
Ob die Entscheidung des Leiters der JVA dennoch ermessensfehlerhaft ist, weil – worauf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg in dem Beschluss vom 07.06.2023 abgestellt hat – nicht zu erkennen ist, ob er im konkreten Fall Art. 6 GG und insbesondere die zeitliche Dauer der Untersagung von Langzeitbesuchen (hinreichend) berücksichtigt hat und damit zwar Ermessenserwägungen angestellt hat, diese aber in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder fehlerhaft waren (vgl. BeckOK VwVfG/Aschke, 63. Ed. 01.01.2023, VwVfG § 40 Rn. 85), steht nicht aufgrund des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 07.06.2023 mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess fest, weil das Verfahren dort übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist und die StVK lediglich noch über die Kosten entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2004 – III ZR 361/03 –, Rn. 6, juris).
Letztlich braucht der Senat dies auch nicht zu entscheiden, weil nach der Rechtsprechung des BGH eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nur dann ursächlich für einen Schaden – hier für den nicht erfolgten Langzeitbesuch am 17.08.2021 - ist, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre, hier also der Langzeitbesuch am 17.08.2021 genehmigt worden wäre (BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17 -, Rn. 42, beck-online). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre, obliegt grundsätzlich dem Geschädigten (BGH, Beschluss vom 28.02.1991 – III ZR 81/90 –, Rn. 5, juris).
Dass die - insoweit zu unterstellende - ermessensfehlerhafte Entscheidung des Leiters der JVA in diesem Sinne ursächlich für den nicht durchgeführten Langzeitbesuch am 17.08.2021 gewesen ist, kann jedoch nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund des durch das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen durch Erlass angeordneten absoluten Kontaktverbots zwischen Besuchern und Gefangenen, den – jedenfalls kurzfristig bis zum 17.08.2021 - nicht veränderbaren baulichen Gegebenheiten in der JVA T., dem auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehenden Gesundheitsrisiko während der Corona-Pandemie und der insbesondere aus § 56 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW folgenden Pflicht des Leiters der JVA für die nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geschützte körperliche Gesundheit der Gefangenen zu sorgen, ist auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation und insbesondere der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG eine dahingehende Ermessensreduzierung, dass einzig die Genehmigung des Langzeitbesuchs am 17.08.2021 ermessensfehlerfrei gewesen wäre, aufgrund der verschiedenen betroffenen und bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Grundrechte insbesondere mit Blick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (vgl. BeckOK GG/Lang, 58. Ed. 15.06.2024, GG Art. 2 Rn. 161) und der Vielzahl der insoweit betroffenen Mitgefangenen im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Sofern es dem Leiter der JVA aber möglich gewesen ist, auch unter angemessener Berücksichtigung der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei dieselbe ablehnende Entscheidung in Bezug auf den Langzeitbesuch am 17.08.2021 zu treffen, besteht keine Kausalität zwischen der hier unterstellten Amtspflichtverletzung und dem nicht durchgeführten Langzeitbesuch am 17.08.2021.
2.
Sofern der Kläger seinen Entschädigungsanspruch zum Teil auch damit begründet, dass ihm mit der Entscheidung über seinen Antrag vom 03.07.2021 auch mitgeteilt worden sei, dass nicht absehbar sei, wann Langzeitbesuche wieder genehmigt würden und auch 2022 keine Langzeitbesuche stattgefunden hätten, sodass ihm auch für die Monate nach August 2021 Entschädigungsansprüche zustünden, so verkennt der Kläger, dass es an ihm gewesen wäre, auch nach August 2021 weitere Anträge auf Durchführung von Langzeitbesuchen zu stellen. Der Umstand, dass ihm mitgeteilt worden ist, dass noch nicht absehbar sei, wann Langzeitbesuche wieder stattfinden könnten, hinderte ihn daran nicht. Gerade in Anbetracht der sich stets im Wandel befindenden Umstände insbesondere bzgl. einer Veränderung des Virus und der fortschreitenden Immunisierung der Bevölkerung war auch für den Kläger offenkundig, dass die Möglichkeit bestand, dass sich die Umstände binnen weniger Wochen so verändern konnten, dass Langzeitbesuche wieder durchgeführt werden konnten. Die Begründung seines Antrags vom 03.07.2021 zeigt, dass ihm dies auch bewusst gewesen ist.
Im Übrigen erscheint mit Blick auf von dem Leiter der JVA T. in dem Verfahren LG Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21 zu den Akten gereichten Hausverfügungen auch zweifelhaft, dass 2022 keine Langzeitbesuche stattgefunden hätten, weil in den Hausverfügungen vom 27.08.2021 (Bl. 36 der Beiakte LG Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21) und vom 15.10.2021 (Bl. 39 der Beiakte LG Arnsberg, Az. IV-2 StVK 200/21) unter Ziffer VIII. explizit ausgeführt wird, dass Langzeitbesuche wieder gewährt werden können, sofern die Besucherinnen und Besucher sowie Insassen die Voraussetzungen für Besuche ohne Körperkontakt erfüllen.
3.
Auf die Frage, ob der Leiter der JVA schuldhaft gehandelt, kommt es demnach nicht entscheidungsrelevant an.