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Oberlandesgericht Hamm·11 W 74/22·30.07.2023

Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO abgelehnt bei aussichtsloser Amtshaftungsklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines Notanwalts zur Einreichung einer Amtshaftungsklage gegen das Land wegen angeblich rechtswidriger Anordnung einer Betreuung durch das Amtsgericht. Das Landgericht hatte die Beiordnung abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung mutwillig und aussichtslos erscheine; das OLG Hamm bestätigt dies. Entscheidungsgrund ist das fehlende substantielle Tatsachenvorbringen, das eine rechtsfehlerhafte Richtertätigkeit nahelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b Abs.1 ZPO setzt voraus, dass kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt auffindbar ist und die Rechtsverfolgung weder mutwillig noch aussichtslos erscheint.

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Rechtsverfolgung ist im Sinne von §78b Abs.1 ZPO aussichtslos, wenn auch bei anwaltlicher Beratung ein günstiges Ergebnis offensichtlich nicht erreicht werden kann; das Gericht prüft hierzu nach Lage der Akten, ob der geltend gemachte Anspruch ernsthaft in Betracht kommt.

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Amtspflichtwidrigkeit richterlicher Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §839 Abs.1 BGB ist nur anzunehmen, wenn die Entscheidung derart fehlsam ist, dass sie jedem sachlich Beurteilenden als unvereinbar mit an eine ordnungsgemäße Richtertätigkeit zu stellenden Anforderungen erscheint.

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Erfolgt kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, das eine derartige grobe Fehlerhaftigkeit der richterlichen Entscheidung belegt, ist die Verfolgung eines daraus abgeleiteten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.

Relevante Normen
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 78b ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 2 S. 1 BGB§ 78b Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 103/22

Leitsatz

Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.

Tenor

I.        Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das antragsgegnerische Land nicht durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, vertreten wird.

II.      Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.11.2022 (Az. 2 O 103/22) wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Kläger begehrt die Beiordnung eines Notanwalts für eine von ihm beabsichtige Amtshaftungsklage, mit der das antragsgegnerische Land mit dem Vorwurf, dass das Amtsgericht Ahaus in dem Verfahren 7 XVII 267/21 zu Unrecht für ihn eine gesetzliche Betreuung angeordnet habe, die später auf seine Beschwerde hin vom Landgericht Münster wieder aufgehoben worden sei, auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2022 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Klageerhebung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach § 78b ZPO einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin nur dann ein Notanwalt beizuordnen sei, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos sei. Vorliegend erscheine das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos. Der Vortrag des Antragstellers erschöpfe sich im Wesentlichen in einer Kritik an dem Justizsystem im Allgemeinen, eine konkrete schadensersatzauslösende Handlung, die im Übrigen nicht dem Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB unterfallen dürfte, sei den Ausführungen nicht zu entnehmen.

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Gegen diese ihm am 17.11.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner auf den 28.11.2022 datierten sofortigen Beschwerde, welche bereits am 25.11.2022 per Fax beim Landgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass das damals gegen ihn eingeleitete Betreuungsverfahren mit anderen Strafverfahren und weiteren anderen Verfahren „verflochten“ gewesen sei, über denen alle die Rechtsbeugung „Kaffeerunde“ im Raum stehe. Unter den Umständen der Rechtsbeugung stünde ihm automatisch ein Schadensersatzanspruch zu.

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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.11.2022 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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1. Das Rubrum ist vom Senat von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass das antragsgegnerische Land in dem vorliegenden Rechtstreit nicht, wie es im angefochtenen Beschluss des Landgerichts heißt, von dem Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstr. 59, 59061 Hamm, vertreten wird. Denn mit der von ihm beabsichtigten Klage will der Antragsteller gegen das antragsgegnerische Land einen Amtshaftungsanspruch wegen Amtspflichtverletzungen des Amtsgerichts Ahaus in dem Verfahren 7 XVII 267/21 geltend machen. Nach Ziffer A.I.1.c) der Vertretungsordnung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.07.2011 in der Fassung vom 18.06.2013 (JMBl. NRW 2013, S. 148) wird das antragsgegnerische Land jedoch im Geschäftsbereich des Justizministeriums in gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch den Generalstaatsanwalt bei dem jeweils sachlich zuständigen Oberlandesgericht vertreten.

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2. Die auf den 28.11.2022 datierte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 78b Abs  2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO zu Recht zurückgewiesen. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Grundlage seines bisherigen Vorbringens aussichtlos und zugleich auch mutwillig erscheint.

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Wie das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellt § 78b Abs. 1 ZPO mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht „aussichtslos" und „mutwillig“ erscheinen darf, für die Beiordnung eines Notanwalts einen weniger strengen Maßstab auf als § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, sondern der Rechtsanwalt vor der Übernahme ihm unzumutbarer, auch querulatorischer, Mandate geschützt werden soll. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung in diesem Sinne aussichtslos ist, ist erforderlich, dass das Gericht nach Lage der Akten prüft, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 B 4/17 – Rz. 13 juris).

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Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als aussichtlos angesehen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit für die richterliche Tätigkeit im Rahmen eines zum Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörende Betreuungsverfahrens das Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB gilt, ist für die richterliche Tätigkeit und die Ermessensentscheidung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann ein amtspflichtwidriges Verhalten im Sinne vom § 839 Abs. 1 BGB anzunehmen, wenn die Entscheidung des Richters so fehlsam erscheint, dass sie mit den an eine ordnungsgemäße Richtertätigkeit zu stellenden Anforderungen schlechthin, d.h. jedem sachlich Beurteilenden einleuchtend, unvereinbar ist (OLG München, Beschluss vom 06.04.2009, 1 U 5249/08 – Rz. 4 juris). Der Antragsteller hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen würden, dass die seinerzeit vom Amtsgericht Ahaus getroffene Betreuungsanordnung in diesem Sinne fehlsam gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die Betreuung nach dem Behaupten des Antragstellers später im Beschwerdeverfahren von dem Landgericht Münster wieder aufgehoben wurde, rechtfertigt einen dahingehenden Schluss schon deshalb nicht, weil nach dem eigenen Vortrag des Antragsstellers der zuvor vom Amtsgericht Ahaus bestellte Sachverständige L. in seinem Gutachten ganz offenbar eine Betreuungsbedürftigkeit des Antragstellers festgestellt hatte. Soweit der Antragsteller wiederholt vorträgt, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsgutachten gehandelt habe, das dazu gedient habe, ihm mundtot zu machen, und der zuständigen Richterin am Amtsgericht Ahaus auch bewusst gewesen sei, dass er eigentlich keiner Betreuung bedurft habe, handelt es sich hierbei um durch keinerlei weiteren Tatsachenvortrag untermauerte, bloße Spekulationen des Antragstellers.

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Aus dem vorgenannten Gründen stellt sich der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zugleich auch als mutwillig im Sinne von § 78b Abs. 1 BGB dar.

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3. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht Nr. 1812 KV zum GKG sowie darauf, dass das beklagte Land in dem Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat, nicht veranlasst.