Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des Senats, weil gegen diese kein weiteres Rechtsmittel gegeben sei. Das OLG verwirft die Rüge als unzulässig, da die Eingabe keine substanziierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält. Schmähende und unsachliche Ausführungen reichen nicht aus. Eine Weiterleitung an den BGH unterbleibt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss mangels substanziierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur statthaft, wenn gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsmittel besteht und das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die Rüge muss gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darlegen, worin die Gehörsverletzung besteht und warum sie entscheidungserheblich ist.
Unsachliche, beleidigende oder gedanklich ungeordnete Vorbringungen, aus denen keine konkrete Gehörsverletzung hervorgeht, genügen der Begründungspflicht nicht und führen zur Unzulässigkeit der Anhörungsrüge.
Bei offenkundiger Unzulässigkeit einer weitergehenden Beschwerde ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof durch das erkennende Gericht nicht geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 365/21
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 19.12.2021 gegen den Beschluss des Senats vom 14.12.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass gegen die Beschlüsse des Senats vom 19.11.2021 und vom 14.12.2021 kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist und wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit ihrer (weiteren) Beschwerde eine Weiterleitung der Akten an den Bundesgerichtshof durch den erkennenden Senat nicht erfolgt.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 19.12.2021 ist nicht zulässig.
Gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist eine Anhörungsrüge statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör derjenigen Partei, welche die Rüge erhebt, in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen die Entscheidungen des Senats vom 19.11. und vom 14.12.2021 sind zwar keine Rechtsmittel statthaft. Jedoch muss die Rüge gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 das Vorliegen eines Falls der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung darlegen. Erforderlich ist daher eine substanziierte Darstellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. Zöller - Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 321a Rn. 13a). Daran fehlt es vorliegend. Die Rügebegründung erschöpft sich vielmehr in grob unsachlichen Ausfällen und einem gedanklich ungeordneten Lamento, dem sich nicht ansatzweise entnehmen lässt, worin ein Verstoß des Senats gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Wahrung ihres rechtlichen Gehörs liegen soll.
Nur ergänzend wird zudem darauf hingewiesen, dass der Senat bei seinen Entscheidungen das Vorbringen der Antragstellerin vollständig zur Kenntnis genommen und lediglich nicht für durchgreifend erachtet hat.
Da nach dem Gesetz gegen die Entscheidungen des Senats als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtsbehelf zulässig ist, somit eine (weitere) Beschwerde daher offensichtlich unzulässig wäre, ist eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof durch den erkennenden Senat nicht geboten.
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben kann die Antragstellerin nicht rechnen.