Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen mangels Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ein. Das OLG wertet die Eingabe als Gegenvorstellung, nimmt sie zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück. Begründend führt das Gericht aus, dass dieselben Rechtsbegehren bereits in einem früheren Verfahren verfolgt wurden und keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Belege vorgetragen sind. Die Beteiligte wird auf den Abschluss des Verfahrens hingewiesen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen: keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, daher kein Rechtsschutzbedürfnis
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn sie zwar zulässig ist, aber keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthält, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
Fehlt bei wiederholten Eingaben eine objektiv veränderte Verfahrenslage, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil keine neuen Gründe oder Belege vorgetragen werden.
Wiederholte Anträge zur erneuten Befassung sind unzulässig, wenn sie dasselbe Rechtsschutzziel wie ein bereits abgeschlossener Verfahrensteil verfolgen und keine neuen Tatsachengründe vorgebracht werden.
Das Gericht kann Beteiligte darauf hinweisen, dass ein Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und auf weitere Eingaben nicht mehr eingeht.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 365/21
Tenor
Die in der Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 liegende Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19.11.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe der Antragstellerin vom 11.12.2021 war als Gegenvorstellung auszulegen, da sie ersichtlich eine erneute Befassung des Senats mit ihrem Antrag und der bereits getroffenen Entscheidung vom 19.11.2021 begehrt.
Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie im vorliegenden Verfahren dasselbe Rechtsschutzziel wie im vorangegangenen Verfahren LG Bochum, 8 O 68/21, = Senat, 11 W 25/21 verfolgt. Damit ist ihr Begehren schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, juris). Neue Gesichtspunkte, erst recht solche, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
Die Antragstellerin wird erneut darauf hingewiesen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist und sie mit der Bescheidung oder Beantwortung weiterer Eingaben nicht rechnen kann.