Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·11 W 55/21·18.11.2021

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Bochum zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob am 08.11.2021 eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21.10.2021. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und trägt die zugrunde liegenden, zutreffenden Gründe der Vorinstanz sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.11.2021. Der Senat verweist ergänzend auf einen früheren Beschluss (11 W 25/21). Es enthält keinen eigenen Entscheidungstext außer dem Tenor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz die Rechtslage zutreffend dargelegt hat und der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen neuen Umstände vorträgt.

2

Das Oberlandesgericht kann sich zur Begründung einer Zurückweisung auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und eines Nichtabhilfebeschlusses stützen.

3

Fehlt ein eigenständiger Entscheidungstext, genügt ein Tenor mit ausdrücklichem Verweis auf die tragenden Gründe der Vorinstanz, sofern diese die Rechtslage erschöpfend behandeln.

4

Hinweise auf und Verweise zu früheren, gleichgelagerten Beschlüssen sind zulässig, wenn sie zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde die gleiche Rechtsfrage behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 365/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.11.2021 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21.10.2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.11.2021 zurückgewiesen.

Ergänzend verweist der Senat zudem auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 11 W 25/21.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.