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Oberlandesgericht Hamm·11 W 4/15·06.01.2015

Sofortige Beschwerde gegen Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei Amtshaftung zurückgewiesen

ZivilrechtAmtshaftungSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen angeblich menschenunwürdiger Haftunterbringung. Das OLG Hamm weist die sofortige Beschwerde gegen die teilweise Bewilligung zurück, da die Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Vorgetragenes zu Raumgrößen und Anträgen auf Einzelunterbringung sei überwiegend pauschal und unsubstantiiert. Zudem scheitere ein Anspruch an § 839 Abs. 3 BGB, weil zumutbare weitere Rechtsbehelfe nicht hinreichend ausgeschlossen waren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Rückweisung seines erweiterten PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist darzulegen, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Behauptungen über menschenunwürdige Haftbedingungen bedürfen konkreter, substantiiert dargestellter Tatsachen (z. B. Maße der Hafträume); pauschale Flächenangaben ohne tatsächliche Grundlage sind unbeachtlich.

3

Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB scheitert, wenn der Geschädigte nicht zuvor zumutbare Rechtsbehelfe ergriffen hat oder deren Aussichtslosigkeit substantiiert dargetan ist.

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Die bloße Auskunft von Stationsbeamten über die vermeintliche Aussichtslosigkeit eines Verlegungsantrags begründet allein keine Unzumutbarkeit weiterer Rechtsbehelfe; das Vorliegen förmlicher Wartelisten oder vergleichbar verlässlicher Umstände kann dagegen die Unzumutbarkeit begründen.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 114 ZPO§ 839 Abs. 3 BGB§ 109 StVollzG§ 114 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5 O 170/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 08.12.2014 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 24.11.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller war in der vor dem ##.##.1977 errichteten C inhaftiert. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Vorwurf menschenunwürdiger Haftunterbringung aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von ####.## € in Anspruch nehmen will.

4

Der Antragsteller behauptet, er sei vom ##.##.2011 bis zum ##.##.2012 in verschiedenen Hafträumen mit jeweils einem weiteren Mitgefangenen untergebracht gewesen, wobei sämtliche Hafträume eine Grundfläche von lediglich 8 m² gehabt hätten und die Toiletten zwar abgetrennt gewesen seien, gleichwohl aber Geräusche und Gerüche durch ein zur Öffnung dienendes Loch von ca. 5 cm in der Tür und durch Schlitze und Spalte der Kabine in den Haftraum entwichen seien. Der Antragsteller behauptet weiter, er habe unverzüglich schriftlich einen Antrag auf eine Einzelunterbringung gestellt und diesen mündlich wiederholt. Ihm sei von den Beamten immer wieder gesagt worden, die Einzelzellen würden der Reihe nach verteilt.

5

Das Land ist dem Antrag entgegengetreten und hat konkret zu den Unterbringungszeiten, den Maßen der einzelnen Hafträume und der sanitären Ausstattung vorgetragen.

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Das Landgericht hat dem Prozesskostenhilfeantrag für eine Klageforderung von #### € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

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Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen weitergehenden Prozesskostenhilfeantrag weiter. Er hält daran fest, dass die Haftraumgrößen zu klein gewesen seien und besteht darauf, schriftliche Anträge aus Einzelunterbringung abgegeben zu haben.

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II.

9

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage des Antragstellers hat über die vom Landgericht erfolgte Teilbewilligung hinaus keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

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1.

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Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung einer einen Entschädigungsanspruch auslösenden menschenunwürdigen Unterbringung des Antragstellers.

12

Soweit der Antragsteller eine Überbelegung der Hafträume geltend macht, hat das Landgericht zutreffend darauf abgehoben, dass der Antragsteller den konkreten Darlegungen des Landes zur jeweiligen Haftraumgröße nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das Land hat jeweils das unterschiedliche Längen- und Breitenmaß der einzelnen Räume vorgetragen (Bl. 13, 14 GA), ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten wäre, so dass seine für sämtliche Hafträume mit genau 8 m² erfolgte Grundflächenangabe ersichtlich ohne tatsächliche Grundlage erfolgt ist und damit unbeachtlich ist.

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Ob unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24.09.2014 – I-11 U 28/14 -, wonach mit kleineren Öffnungen der Toilettenkabine einhergehende Beeinträchtigungen nicht so gewichtig sind, dass dies die Annahme einer entschädigungspflichtigen Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach sich ziehen würde) Raum für eine Entschädigung im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete unzureichende Toilettensituation bleibt, bedarf keiner Entscheidung, weil das Landgericht dem Antragsteller insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

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2.

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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen scheitert ein (weitergehender) Anspruch allerdings auch an § 839 Abs. 3 BGB.

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Selbst wenn der Antragsteller erfolglos die von ihm nur pauschal und ohne jede Substanz behaupteten Anträge auf Einzelunterbringung gestellt haben sollte, durfte er sich damit nicht begnügen. Weder die mit der Antragsschrift – ebenso pauschal -  behauptete Reaktion der JVA-Beamten, die Einzelzellen würden der Reihe nach verteilt, ein schriftlicher Antrag sei sinnlos (Bl. 5 GA), noch die alternativ dazu - wiederum pauschal – mit der Beschwerde behaupteten schriftlichen Anträge (Bl. 68) machten die Ergreifung weiterer Rechtsmittel unzumutbar. Es bestand kein Anhalt für die Annahme der Aussichtslosigkeit weiterer Rechtsmittel, etwa mittels eines förmlichen Antrags an die Anstaltsleitung oder notfalls durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe mit einem Eilantrag gem. §§ 109, 114 StVollzG. Wenn schriftliche Anträge nicht beschieden wurden, liegt das auf der Hand. Wenn von Stationsbeamten erklärt worden sein sollte, Einzelzellen würden der Reihe nach verteilt, fehlt es an Vortrag dazu, weshalb diese Auskunft aus Sicht des Antragstellers verlässlich gewesen sein könnte (vgl. dazu BGH NJW 2013, 3176). Ausweislich des der BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Berufungsurteils des Kammergerichts vom 23.10.2012 (Az. des Kammergerichts 9 U 34/12) hat der Stationsbeamte – wie vom Antragsteller auch hier geltend gemacht - „nur“ auf die Aussichtslosigkeit eines Verlegungsantrags hingewiesen, ohne dass diese Auskunft Verlässlichkeit besaß. Hiervon unterscheiden sich diejenigen Fallkonstellationen entscheidend, in denen von den Stationsbeamten förmliche Wartelisten geführt werden, weil regelmäßig keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Verlässlichkeit der Auskunft zu einer solchen Warteliste bestehen können. Denn Wartelisten werden ‑ soweit sie geführt werden ‑ auch nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht ohne Kenntnis der Anstaltsleitung eingerichtet.

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Im Streitfall ist jedoch für die Führung einer Warteliste weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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3.

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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.