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Oberlandesgericht Hamm·11 W 27/07·19.06.2007

Streitwertfestsetzung für Feststellung des Annahmeverzugs – eigenständiger Wert angenommen

VerfahrensrechtStreitwertrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wurde vom OLG Hamm teilweise stattgegeben. Das Gericht setzte den Gesamtstreitwert und den Gegenstandswert des Vergleichs auf 17.367,42 € und bewertete den Feststellungsantrag (Annahmeverzug) mit 300,00 €. Zur Begründung betonte der Senat, dass der Feststellungsantrag einen eigenen wirtschaftlichen Wert habe, der sich an der dem Gläubiger ersparten Aufwandserleichterung (tatsächliches Angebot nach § 294 BGB) zu orientieren habe.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 17.367,42 € festgesetzt, Feststellungsantrag (Annahmeverzugsfeststellung) mit 300,00 € bewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Feststellungsantrags ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedeutung zu bestimmen.

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Ein Feststellungsantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kann einen von der Hauptforderung unabhängigen, selbständigen Streitwert haben.

3

Bei Feststellungsanträgen, die die Zwangsvollstreckung erleichtern, richtet sich die Höhe des Streitwerts maßgeblich nach der dem Gläubiger ersparten Kosten- bzw. Aufwandserleichterung (insbesondere dem entbehrlich werdenden tatsächlichen Angebot nach § 294 BGB).

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Abweichende Bewertungsmodelle (wirtschaftliche Identität mit der Hauptforderung, Erinnerungswert oder prozentuale Festsetzung) bestehen, die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Gerichts und ist nicht formelhaft gebunden.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. I GKG i.V.m. § 32 Abs. II Satz 1 RVG§ 3 ZPO§ 295 BGB§ 756 ZPO§ 765 ZPO§ 68 Abs. III GKG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 2 O 474/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers vom 13.04.2007 wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29.03.2007 hinsichtlich der hierin vorgenommenen Streitwertfestsetzung teilweise abgeändert.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 17.367,42 Euro festgesetzt; auf den Klageantrag zu II. (Feststellung des Annahmeverzugs) entfallen hiervon 300,00 Euro.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die nach § 68 I GKG i.V.m. § 32 II S. 1 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur geringen Erfolg.

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Entgegen der nach Auffassung des Senats zu kurz greifenden Argumentation des Landgerichts kommt dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Klageantrag zu II., auch wenn er nur die Zwangsvollstreckung des in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruchs erleichtern soll, (gerade deshalb) ein eigener, mit dem Hauptsacheantrag nicht identischer wirtschaftlicher Wert zu. Dieser geht im Streitfall indes nach Einschätzung des Senats nicht über einen Betrag von 300,00 Euro hinaus.

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Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 3 ZPO ist der Streitwert eines Feststellungsantrags vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. An welchen Kriterien sich die Wertfestsetzung zu orientieren hat, wenn wie im Streitfall bei einer auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises gerichteten Klage zusätzlich die Feststellung begehrt wird, dass die beklagte Partei sich mit der Annahme der Kaufsache in Verzug befinde, ist dabei umstritten. Nach verbreiteter Auffassung hat der Feststellungsantrag wegen wirtschaftlicher Identität mit der Hauptforderung - wie vom Landgericht angenommen - keinen eigenen Streitwert (so etwa KG MDR 2005, 898; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 388; Hans. OLG OLGR 2000, 455; Musikalk-Heinrich, ZPO, 5. Aufl. 2007 § 3 Rz. 27). Nach anderer Ansicht kann ein "Erinnerungswert" genügen, weil - so die Begründung - der Antrag nur geringe wirtschaftliche Bedeutung habe, da der Nachweis des Annahmeverzuges schon durch Vorlage des Leistungsurteils erbracht werden könne, aus dessen Tatbestand sich der Zug-um-Zug-Antrag des Klägers (§ 295 BGB) und der Klageabweisungsantrag der Beklagten ergebe (vgl. BGH NJW-RR 1989, 826; dort ausdrücklich als nicht ermessensfehlerhaft gebilligt). Wieder andere bemessen den Streitwert des Feststellungsantrages mit einem Bruchteil, etwa 1%, des Wertes des Antrages, dessen Vollstreckung erleichtert werden soll (OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 496; KostRspr., ZPO, § 3 Nr. 1161; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl. 1998, Feststellungsklage, Rz. 13).

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Der Senat folgt abweichend hiervon der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, der zufolge entscheidend auf die Kostenersparnis des Gläubigers abstellen ist, die darin besteht, dass er aufgrund des (bei antragsgemäßer Verurteilung der beklagten Partei) urkundlich nachgewiesenen Annahmeverzuges im Zuge der Zwangsvollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO der Verpflichtung enthoben ist, die Zug-um-Zug-Leistung nochmals tatsächlich anbieten zu müssen (so etwa OLG Naumburg, OLGR 2000, 368; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Anh. § 3 Rz. 7; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 1998, § 3 Rz. 16; auch: Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG Rz. 14; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. 1996, Rz. 1713a a.E.). Zur Begründung wird zu Recht darauf verwiesen, dass zwischen dem Feststellungsantrag und dem Wert der Hauptforderung, deren Vollstreckung erleichtert werden soll, keine wirtschaftliche Identität besteht, die Feststellung des Annahmeverzugs vielmehr einen selbständigen Streitwert hat, dessen Höhe sich dabei an dem Aufwand eines - grundsätzlich erforderlichen - tatsächlichen Angebots nach § 294 BGB bemisst, das die antragsgemäße Feststellung des Annahmeverzugs entbehrlich machen soll.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 III GKG (Hartmann, aa0. § 32 RVG Rz. 23).