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Oberlandesgericht Hamm·11 W 26/21·28.07.2022

Beschwerde gegen Feststellung des Urteilsinhalts nach UrkErsV zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Feststellung des Inhalts eines abhandengekommenen Versäumnisurteils und die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Das Oberlandesgericht prüft die Voraussetzungen der UrkErsV und die Zulässigkeit der Beschwerde des Beklagten. Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Feststellungsverfahren nicht zu prüfen. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss zur Feststellung des Urteilsinhalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 3 Abs. 1 UrkErsV kann das Gericht den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss feststellen, wenn die Urschrift zerstört oder abhandengekommen ist; eine vorgelegte Kopie kann hierfür ausreichen, soweit keine zureichenden Zweifel an der Übereinstimmung bestehen.

2

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch sind im Verfahren zur Feststellung des Urteilsinhalts nicht zu entscheiden; hierfür ist die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorgesehen.

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Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung setzt einen festgestellten Urteilsinhalt voraus; der Antrag auf Erteilung kann daher konkludent auch als Antrag auf Feststellung des Inhalts anzusehen sein.

4

Die Rechtsnachfolge kraft Verschmelzung nach § 20 UmwG berechtigt den übernehmenden Rechtsträger, anstelle der ursprünglichen Partei die Feststellung des Urteilsinhalts zu beantragen.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert kann bei der Bemessung auf einen Bruchteil der verfolgten Hauptforderung gestützt werden.

Relevante Normen
§ 3,6 UrkErsV§ 6 Abs. 1 UrkErsV§ 3 Abs. 1 UrkErsV§ 733 ZPO§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 2 O 564/08

Leitsatz

zu den Einwendungen, mit denen sich ein Titelschuldner in einem vom Titelgläubiger angestrengten Verfahren nach der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden verteidigen kann

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Beschwerdewert von 3.824,60 €.

Gründe

2

Die gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18.06.1942 in der Fassung vom 17.12.2008 (UrkErsV) statthafte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

3

Gemäß § 3 Abs. 1 UrkErsV kann ein Gericht den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluss feststellen, wenn die Urschrift zerstört wurde oder abhandengekommen ist, auch wenn keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung mehr vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach Abschluss des Rechtsstreits 2 O 564/08 Landgericht Bielefeld durch im Februar 2009 rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil waren bei der auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gerichteten Antragstellung durch die Klägerin nicht nur die Prozessakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden, sondern - entgegen den Vorschriften - auch das von der Vernichtung auszuschließen Versäumnisurteil nicht auffindbar. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Kopie des Urteils konnte jedoch die Feststellung des Urteilsinhalts erfolgen. Zweifel an der Übereinstimmung des in der Kopie enthaltenen Tenors mit der am 26.01.2009 ergangenen Entscheidung des Landgerichts sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

4

Die Einwendungen der Beschwerde rechtfertigen keine Aufhebung des Beschlusses vom 11.03.2021.

5

Die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das vorliegende Verfahren ist mit der mit Schriftsatz vom 21.07.2022 vorgelegten Vollmachturkunde vom 14.09.2021 nachgewiesen worden.

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Es bestehen zudem keine Bedenken, dass das Landgericht der Antragstellung auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO auch den konkludent gestellten Antrag auf Feststellung des Urteilsinhalts entnommen hat, weil ohne festgestellten Urteilsinhalt eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt werden kann.

7

Die jetzige Klägerin ist zu der Antragstellung befugt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin, der Firma C GmbH. Die Rechtsnachfolge ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG aufgrund der Verschmelzung der Klägerin mit der Firma C GmbH als dem übertragenden Rechtsträger und der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister eingetreten. Im Handelsregister der Klägerin, dem übernehmenden Rechtsträger, ist die Verschmelzung am 11.07.2019 eingetragen worden. Die Eintragung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft erfolgte am 15.07.2019. Diese Gesellschaft ist mit der Verschmelzung kraft Gesetzes erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Diese Umstände ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszügen, deren Inhalt der Beklagte nicht in Abrede stellt. Die Rechtsfolge der Verschmelzung, die Rechtsnachfolge der Klägerin in die Rechte der Firma C GmbH, die die Beklagte anzweifelt, ist im Umwandlungsgesetz geregelt. Die Klägerin ist daher berechtigt anstelle der ursprünglichen Klägerin den Beschluss zur Feststellung des Urteilsinhalts gem. § 3 Abs. 1 UrkErsV zu dem Versäumnisurteil aus dem Rechtsstreit 2 O 564/08 Landgericht Bielefeld zu beantragen.

8

Die Frage, ob der titulierte Anspruch besteht, ist weder im Verfahren der Feststellung des Urteilsinhalts noch im Verfahren bezüglich Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu prüfen. Der Beklagte erhebt insoweit materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch und ist hierfür auf die Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO, zu verweisen.

9

Auch die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 733 ZPO für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen, ist nicht im Verfahren auf Feststellung des Urteilsinhalts zu prüfen, sondern erst in dem richtigerweise nachfolgenden Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1. ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 GKG, 3 ZPO, wobei der Ansatz eines Bruchteils von 1/10 der von der Klägerin verfolgten Hauptforderung angemessen erschien.