Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines PKH-Antrags ein und wollte drei Richter persönlich wegen Amtspflichtverletzung nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG in Anspruch nehmen. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet: fehlende Passivlegitimation der Richter, Spruchrichterprivileg verlangt Rechtsbeugung (§339 StGB) und Ausschluss wegen schuldhaften Nichtgebrauchs von Rechtsmitteln; zudem fehle schlüssiger Tatsachenvortrag zur behaupteten Dolmetscherstörung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Amtshaftungsanspruch nach §839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG haftet nicht der einzelne Richter persönlich, sondern die Körperschaft, die das Richteramt ausübt.
Das Spruchrichterprivileg des §839 Abs.2 BGB schließt eine Haftung für richterliche Entscheidungshandlungen aus, sofern nicht eine Rechtsbeugung i.S.d. §339 StGB vorliegt; der Tatbestand der Rechtsbeugung ist restriktiv auszulegen und erfordert ein bewusstes, schwerwiegendes Abweichen von Recht und Gesetz.
Ein Anspruch nach §839 BGB ist gemäß §839 Abs.3 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte schuldhaft von zur Abwehr oder Beseitigung geeigneten Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO fehlt es an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger keinen schlüssigen Tatsachenvortrag vorlegt; pauschale Behauptungen genügen nicht zur Begründung der Erfolgsaussicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 65/21
Bundesgerichtshof, BGH, III ZA 7/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.04.2021 gegen
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 18.03.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 07.12.2020 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass der vom Antragsteller beabsichtigten Prozessführung nicht die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt.
1.Der vom Antragsteller beabsichtigten Prozessführung fehlt schon deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht, weil als Anspruchsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch allein ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht kommt, für den es aber an der Passivlegitimation der Antragsgegner fehlt.
Ausweislich seines Prozesskostenhilfeantrages möchte der Antragsteller mit der von ihm beabsichtigten Klage die eingangs dieses Beschlusses genannten drei Richter, welche seiner Auffassung nach seine gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen (Az. 24 C 1131/16) beim Landgericht Bielefeld eingelegte Berufung zu Unrecht mit Urteil vom 07.02.2018 (Az. 22 S 22/17) zurückgewiesen haben, persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Antragsgegner sind in dem Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ausdrücklich als Beklagte aufgeführt. Weiter heißt es in der Klagebegründung, dass die beklagten Richter alle ihm entstandenen Schäden ersetzen müssten.
Da die Antragsgegner bei der Entscheidung des Berufungsrechtsstreits als Amtsträger in Ausübung des ihnen übertragen Richteramtes tätig geworden sind, kommt als Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Schadensersatzanspruch allein § 839 Abs. 1 BGB in Betracht, für den aber selbst bei Vorliegen seiner Haftungsvoraussetzungen nach Art. 34 S. 1 GG nicht die Antragsgegner persönlich haften würden sondern allein die Körperschaft, die ihnen das Richteramt übertragen hat.
2.
Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht das Vorliegen der haftungsbegründenden Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch schlüssig dargetan. Denn wegen des in § 839 Abs. 2 BGB geregelten sogenannten Spruchrichterprivilegs müsste die den Richtern zur Last fallende Amtspflichtverletzung in der Begehung einer Straftat in Gestalt einer Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB bestehen. Dem Straftatbestand des § 339 StGB kommt insoweit eine Sperrwirkung zu, als ein Richter wegen Straftaten, die in einem inneren Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache stehen, nur dann belangt werden kann, wenn er sich zugleich einer Rechtsbeugung strafbar gemacht hat (vgl. Uebele in: Münchener-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 4, 2006, § 339 Rn. 71; Schönke-Schröder, StGB, 28. Auflage 2010, § 839 Rn. 10 u.a.; BGHSt 32, 364).
Dabei ist der Tatbestand der Rechtsbeugung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs restriktiv auszulegen. Danach stellt nicht jede unrichtige Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bereits eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Selbst die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung noch nicht. Denn mit dem Straftatbestand des § 339 StGB soll nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht danach nur derjenige Amtsträger, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt (MK-Uebele, a.a.O. Rn. 31, BGHSt 47, 105 ff. – Rz.10 bei Juris). Für den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung reicht zwar bedingter Vorsatz. Auch dieser ist aber nicht schon dann gegeben, wenn sich der Richter trotz Zweifel an der Richtigkeit seines Rechts-/ Standpunktes zu einer Entscheidung durchringt und hierbei die Möglichkeit erkennt, falsch zu entscheiden, sondern erst dann, wenn er die von ihm als möglicherweise falsch erkannte Entscheidung innerlich akzeptiert, sie also auch bei positiver Kenntnis ihrer Unrichtigkeit getroffen hätte (MK-Uebele, a.a.O. § 339 Rn. 64 f.)
Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht dargetan, dass es wegen der unterbliebenen Hinzuziehung eines Dolmetschers zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung durch die das Berufungsverfahren entscheidenden Richter gekommen ist. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag des Antragstellers dazu, in welchen einzelnen Punkten die Richter die Zeugin A wegen derer vorgeblich unzureichenden Deutschkenntnisse falsch verstanden haben sollen bzw. welche hiervon abweichenden und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Angaben die Zeugin A im Falle der Hinzuziehung eines Dolmetscher gemacht hätte. Darüber hinaus wäre in der unterbliebenen Hinzuziehung des Dolmetscher auch nur dann ein bewusster und schwerwiegender elementarer Verstoß gegen die Rechtsordnung zu sehen, wenn sich bei der Vernehmung der Zeugin A solchermaßen gravierende Verständigungsschwierigkeiten gezeigt hätten, dass sich den Richtern hätte aufdrängen müssen, ihre Entscheidung nicht auf die Aussage der Zeugin stützen zu können. Auch dies hat der Kläger aus den vorstehend genannten Gründen nicht schlüssig dargetan. Allein seine pauschale Behauptung, dass die Aussage seiner Ehefrau nicht zu verstehen gewesen, weil sie sich auf Deutsch überhaupt nicht habe ausdrücken können, reicht dafür nicht aus. Aus dem gleichen Grunde kann auch nicht festgestellt werden, dass die am Berufungsverfahren beteiligten Richter bei ihrer Urteilsentscheidung mit bedingtem Vorsatz in dem oben genannten Sinne gehandelt haben, zumal sie ihre Entscheidung auch nicht allein auf die Angaben der Zeugin A, sondern auch auf die Aussagen der Zeugen B und C sowie die dem Beratungsprotokoll des Zeugen C beigefügten Fotos gestützt haben. Des Weiteren fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines kausalen Schadens. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn die Richter bei amtspflichtgemäßen Handeln der damaligen Berufung des Antragstellers zwingend hätten stattgeben müssen. Auch dazu fehlt es an jeglichen näheren Sachvortrag des Antragstellers.
3.
Schlussendlich kommt der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung aber auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu, weil der Antragsteller wegen schuldhaften Nichtgebrauchs von Rechtsmittel mit dem von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nach herrschender Meinung alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (Papier/Shirvan in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 391). Vorliegend hatte zwar das Landgericht in seinem Berufungsurteil vom 07.02.2018 die Revision nicht zugelassen. Ausweislich des vom Antragsteller zu den Akten gereichten Berufungsurteils hatte dieser aber in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.091,92 € in voller Höhe weiterverfolgt. Er war deshalb mit dem seine Berufung zurückweisenden Urteil des Landgerichts in Höhe von mehr als 20.000,- € beschwert, so dass er sich gemäß §§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung hätte wenden und die seiner Auffassung nach gegebenen Rechtsverletzungen des Landgerichts rügen können. Da der Kläger hiervon in schuldhafter, nämlich zumindest fahrlässiger Weise keinen Gebrauch gemacht hat, ist er mit dem jetzt von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen.
II.
Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.