Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamm ein. Der Senat stellte in seiner Verfügung vom 05.09.2023 die Unzulässigkeit der Beschwerde fest; gegen diese Ausführungen wurden keine Einwendungen erhoben. Wegen der Unzulässigkeit wurde die Beschwerde verworfen; die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin nach §84 FamFG auferlegt. Ein Abweichen von §84 FamFG wurde mangels ausnahmsweiser Gründe nach §81 FamFG abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm als unzulässig verworfen; Kosten und Verfahrenswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde wird verworfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und die Unzulässigkeit festgestellt wird.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels aus Unzulässigkeit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Unterliegenden aufzuerlegen (§84 FamFG).
Ein Abweichen von der Kostenanordnung des §84 FamFG trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels setzt das Vorliegen ausnahmsweiser Gründe voraus (§81 FamFG).
Die Bezugnahme des Gerichts auf eine Senatsverfügung bleibt wirksam, wenn der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die dortigen Ausführungen erhebt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 33 F 54/23
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19.05.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Hamm (33 F 54/23) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Senatsverfügung vom 05.09.2023, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unzulässig. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Der Senat hat geprüft, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 81 FamFG ein Abweichen von der Kostenanordnung des § 84 FamFG rechtfertigen könnten. Derartige Umstände liegen nicht vor.