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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 59/13·23.09.2013

Anerkennung tunesischer Privatadoption mangels Eignungsprüfung wegen ordre public versagt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten nach dem Adoptionswirkungsgesetz die Anerkennung und Wirkungen einer in Tunesien ausgesprochenen Adoption in Deutschland. Streitpunkt war, ob die ausländische Entscheidung trotz fehlender Beteiligung deutscher Fachstellen und nur rudimentärer Prüfung der Adoptivelterneignung anerkennungsfähig ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG an einem ordre-public-Verstoß scheitert. Eine nachträgliche Eignungsprüfung in Deutschland kann die Anerkennungsfähigkeit nicht herstellen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Anerkennung einer tunesischen Adoption wegen ordre-public-Verstoßes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu versagen, wenn im Herkunftsverfahren keine dem deutschen Kindeswohlmaßstab entsprechende umfassende Eignungsprüfung der Adoptivbewerber stattgefunden hat.

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Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehört eine umfassende Kindeswohlprüfung, die neben der Situation des Kindes insbesondere die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und sozialen Verhältnisse sowie die Motive der Adoptionsbewerber erfasst.

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Für in Deutschland lebende Adoptionsbewerber kann eine tragfähige Eignungsprüfung bei Auslandsadoptionen regelmäßig nur im Aufenthaltsstaat durch die zuständigen inländischen Fachstellen erfolgen; eine bloß auf Gesundheit, finanzielle Lage und „guten Ruf“ gestützte Prüfung genügt nicht.

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Bei der ordre-public-Prüfung ist auf das Ergebnis der Anerkennung in seiner praktischen Wirkung im Inland abzustellen; es ist unbeachtlich, wenn das Herkunftsrecht geringere Anforderungen an die Eignungsprüfung stellt.

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Eine nachträgliche Durchführung einer Eignungsprüfung im Inland ist im Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen und kann einen ordre-public-Verstoß der ausländischen Adoptionsentscheidung nicht heilen.

Relevante Normen
§ 108, 109 FamFG§ 7 Abs. 3 AdVermiG§ 58 ff. FamFG§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 328 ZPO§ Art. 6 EGBGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 20 F 195/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht – Hamm vom 26/29.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 3.000 € festgesetzt wird.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller begehren die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und der rechtlichen Wirkungen eines in Tunesien ergangenen Adoptionsurteils vom  04.07.2011 nach dem Adoptionswirkungsgesetz in Deutschland.

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Der am ####1948 geborene Antragsteller kam 1971 nach Deutschland und besitzt mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Jahre 2000 heiratete er die am ####1963 geborene Antragstellerin, die die tunesische Staatsangehörigkeit besitzt und nach der Heirat nach Deutschland kam.

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Nachdem sich herausgestellte hatte, dass die Antragsteller aus medizinischen Gründen keine eigenen Kinder bekommen konnten, versuchten sie zunächst, in Deutschland ein Kind zu adoptieren, was aufgrund des Alters des Antragstellers jedoch nicht möglich war.

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Im Jahre 2010 bemühten sich die Antragsteller dann mit Hilfe der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes um die Adoption eines tunesischen Kindes. Die hierfür erforderliche Eignungsprüfung wurde vom Landesjugendamt ebenfalls mit der Begründung versagt, dass der Antragsteller zu alt sei.

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Bei einem anschließenden Aufenthalt in Tunesien versuchten die Antragsteller dann,  vor Ort ein Kind zu adoptieren. Am 04.07.2011 sprach das Gericht der Region Tunis - gemäß der vorliegenden Adoptionsentscheidung - die Adoption des Kindes X durch die Antragsteller aus. Der Name des Kindes wurde in X2 geändert.

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Diese Adoptionsentscheidung führt aus, dass die leibliche Mutter des Kindes in einer Gerichtsverhandlung in Tunesien am 11.06.10 erklärt habe, sie könne für ihren Sohn auf Grund ihrer finanziellen und sozialen Lage nicht sorgen, so dass sie auf ihre elterlichen Rechte zu Gunsten des Y Instituts für Kinder- und Jugendhilfe verzichte. Der leibliche Vater sei unbekannt. Das Kind sei am 11.06.10 in die Obhut des Y Instituts übergeben worden. Dieses Institut habe als Vormund das Kind zur Adoption freigegeben. Ein entsprechender Kindervorschlag sei den Antragstellern übergeben worden. Aus der Adoptionsentscheidung geht weiter hervor, dass eine Vertreterin der Betreuungsstätte für Kinder im Gerichtstermin anwesend war und der Adoption zustimmte. Ob sie als Vertreterin des Y Instituts für Kinder - und Jugendhilfe anwesend war, ist nicht zu ersehen. Eine deutsche Fachstelle war an dem Verfahren in Tunesien unstreitig nicht beteiligt.

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Das Bundesamt für Justiz hat im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich Stellung genommen. Eine persönliche Anhörung der Antragsteller vor dem Amtsgericht hat nicht stattgefunden.

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Das Amtsgericht hat die Anerkennung der tunesischen Adoptionsentscheidung mit Beschluss vom 29.11.2012 abgelehnt.

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Da die Tunesische Republik dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht beigetreten ist, hat das Amtsgericht bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der tunesischen Entscheidung auf die §§ 108,109 FamFG abgestellt.

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Das Amtsgericht ist hierbei der Auffassung gewesen, dass im Rahmen der Kindeswohlprüfung durch das tunesische Gericht  keine ausreichende Eignungsprüfung der Antragsteller stattgefunden habe und dieses Ergebnis mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts („Ordre Public“) offensichtlich unvereinbar sei.

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Denn zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechtes gehöre die Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspreche. Hierzu gehöre nicht nur die Prüfung der aktuellen Lebensumstände des zu adoptierenden Kindes, sondern auch die Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern, also eine Überprüfung der Bewerber hinsichtlich ihrer rechtlichen Befähigung und ihrer Eignung zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Verantwortung sowie als weitere Kriterien die Prüfung der persönlichen und familiären Umstände der Bewerber, ihres Gesundheitsstatus, ihres sozialen Umfelds und ihrer Beweggründe für die Bewerbung. Die Prüfung müsse die Lebensumstände der Bewerber daher nahezu vollständig umfassen (Bundesregierung zum Entwurf eines „Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der Internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts“, BT-Drucksache14/6011 –Seite 28/29-). Eine brauchbare Eignungsprüfung in diesem Sinne könne daher sinnvoller Weise nicht im Lande des Adoptionsausspruchs erfolgen, sondern nur in dem Land, in dem die Bewerber leben, also in Deutschland, und zwar durch die dort zuständigen Fachdienststellen. Diese Eignungsüberprüfung sei  das Herzstück des Adoptionsverfahrens, durch welches sichergestellt werde, dass die Adoption nur für solche Eltern in Betracht komme, die nach aller Voraussicht in der Lage seien, einem Kind eine tragfähige Zukunftsperspektive zu bieten. Da  das gesamte weitere Lebensschicksal des Kindes von dieser Frage abhänge, könne diesem Punkt daher nicht genug Aufmerksamkeit gewidmet werden. In Deutschland würden daher beabsichtigte Auslandsadoptionen von in Deutschland lebenden adoptionswilligen Personen durchweg unter Einschaltung von Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt, wobei für die Erstellung eines Eignungsberichts durch die örtlichen Jugendämter – worauf ein Anspruch nach § 7 Abs. 3 AdVermiG bestehe - und dessen Übermittlung an die ausländischen Adoptionsgerichte Sorge getragen werde.

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Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es gerade auch Ziel des Gesetzgebers sei, unkontrollierte Privatadoptionen ohne fachliche Begutachtung der Bewerber durch eine zuständige Stelle im Aufnahmestaat zu vermeiden. Denn ein  Bewerber solle gerade nicht die Möglichkeit bekommen, sich durch eine Privatadoption im Ausland der Eignungsprüfung durch eine inländische Fachstelle zu entziehen und diese Adoption dann in Deutschland anerkennen zu lassen. Dies wäre im Übrigen auch eine grob unbillige Benachteiligung von Bewerbern, die das ordnungsgemäße internationale Vermittlungsverfahren mit dem damit verbundenen persönlichen Aufwand durchlaufen müssen.

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Amtsgericht eine „Ordre-Public-Widrigkeit" bejaht weil sich die Antragsteller trotz der ablehnenden Entscheidung des Landesjugendamtes für eine Adoption in Tunesien entschieden hätten und zudem durch die tunesischen Behörden vor der ausgesprochenen Adoption lediglich gesundheitliche und finanzielle Aspekte berücksichtigt worden seien und daher keine ausreichende Eignungsprüfung der Antragsteller stattgefunden habe.

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Schließlich ist das Amtsgericht der Auffassung gewesen, dass die fehlende Eignungsprüfung auch nicht nachgeholt werden könne, etwa indem in Deutschland das örtliche Jugendamt eingeschaltet und eine gutachtliche Stellungnahme zu dieser Frage eingeholt würde, womit die ausländische Entscheidung sozusagen „anerkennungsfähig“ gemacht würde. Denn eine solche Nachholung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, da der Gesetzgeber mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit habe schaffen wollen, ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (BT-Drucksache14/6011 Seite 32: „Eine umfassende Nachprüfung der ausländischen Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzusehen, würde das Verfahren in die Nähe der Wiederholungsadoption rücken“). Gerade deshalb habe der Gesetzgeber auch die Beteiligung des Jugendamts an dem eher förmlichen Verfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz nicht vorgesehen.

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Die Antragsteller wenden sich mit ihrer form- und fristgerechten Beschwerde gegen die abglehnende Entscheidung des Amtsgerichts. Sie sind der Ansicht, dass das Alter des Antragstellers einer Adoption nicht entgegenstehe. Ihre wirtschaftliche Situation sei einwandfrei und das in Tunesien adoptierte Kind könne bei ihnen in Deutschland persönlich und auch wirtschaftlich abgesichert aufwachsen. Die Antragsteller sind weiterhin der Ansicht, dass das Wohl eines minderjährigen Kindes nicht von einer rein formalen Betrachtungsweise wegen einer fehlenden Eignungsprüfung abhängig gemacht werden könne, dies laufe letztendlich dem Wohle des Kindes zuwider. Denn infolge der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts sei nunmehr zu befürchten, dass das von ihnen adoptierte Kind ohne persönliche Fürsorge und ohne wirtschaftliche Sicherheit in einem Heim leben müsse. Die Antragsteller haben ihre Bereitschaft erklärt, sich jederzeit einer Eignungsprüfung zu unterziehen und weisen im Hinblick auf Adoptionen von Prominenten in einem vergleichbaren Alter darauf hin, dass ihr Alter bei einer solchen Eignungsprüfung keine herausragende Rolle spielen könne.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Beschluss aufzuheben, sowie dem Antrag auf Anerkennung der Adoption des Kindes X2, geb. am ####2009, durch das Urteil des Gerichts der Region Tunis, Nr. #####, vom 04.07.2011 zu entsprechen.

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Das Bundesamt für Justiz hat im Beschwerdeverfahren schriftlich Stellung genommen.

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Die Antragsteller sind durch den Senat persönlich angehört worden.

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II.

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Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Eine Anerkennung der tunesischen Adoptionsentscheidung konnte aufgrund eines Verstoßes gegen § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG nicht erfolgen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende und ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

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Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist – sog. „Ordre-Public-Widrigkeit“.

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Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehört die Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser besonderen Bedeutung des Kindeswohls kann nur ausreichend Rechnung getragen werden, indem eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes und eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern erfolgt. Eine solche Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber muss- wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt- die gesamten Lebensumstände umfassen und sich insbesondere auf die persönlichen und familiären Verhältnisse, das soziale Umfeld, die gesundheitliche Situation und die Beweggründe für eine Adoption beziehen. Denn nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass nur solche Adoptionsbewerber als Eltern in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten. Weiterhin wird eine derart intensive und aufwendige Eignungsprüfung bei Auslandsadoptionen nicht im Lande des Adoptionsausspruchs, sondern nur in dem Land, in dem die Adoptionsbewerber leben, erfolgen können. In Deutschland wird deshalb bei einer Auslandsadoption durch die örtlichen Jugendämter ein Eignungsbericht erstellt, der an die ausländischen Adoptionsgerichts übermittelt wird, § 7 Abs. 3 AdVermiG.

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Vorliegend hatten sich die Antragsteller an das Landesjugendamt Münster im Zuge der von ihnen in Tunesien geplanten Adoption gewandt. Dort fanden offensichtlich mehrere Beratungsgespräche statt und den Antragstellern wurde letztendlich mitgeteilt, dass ein befürwortender Adoptionseignungsbericht aufgrund ihres Lebensalters nicht erstellt werden könne. Gleichwohl entschlossen sich die Antragsteller, eine Privatadoption in Tunesien vorzunehmen. Bei dieser Adoption ist  - soweit sich dies der tunesischen Adoptionsentscheidung entnehmen lässt- die Eignung der Antragsteller auf ihren Gesundheitszustand, ihre finanzielle Lage und ihren guten Ruf gestützt worden. Es hat somit im Ergebnis nur eine sehr eingeschränkte Eignungsprüfung der Antragsteller stattgefunden, die erkennbar nicht den obigen Anforderungen entspricht. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Antragsteller in Deutschland oder in Tunesien stattgefunden hat und wie intensiv die Überprüfung des Gesundheitszustands der Antragsteller, dem im Hinblick auf deren Lebensalter eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen dürfte, erfolgt ist.

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Berücksichtigt man nunmehr, dass sich die Anerkennungsfähigkeit einer Auslandsadoption im Hinblick auf § 109 Abs.1 Nr. 4 FamFG danach beurteilt, ob die Adoption „im Ergebnis“ also in ihrer praktischen Erscheinungsform in Deutschland gegen den deutschen „Ordre - Public“ verstößt oder nicht (vgl. BGHZ 118, 312, 331 zu § 328 ZPO; BGH FamRZ 2004, S. 1952, 1955 zu Art. 6 EGBGB),  kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Anerkennung der Adoption zu versagen ist.

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Auch wenn die Motivation und Handlungsweise der Antragsteller im Hinblick auf ihren offensichtlich sehr starken Kinderwunsch durchaus nachvollziehbar und verständlich ist,  muss man sich dennoch vor Augen führen, dass mit der Anerkennung der Adoption in Tunesien ein Ergebnis eintreten würde, dass so in Deutschland nicht denkbar wäre. Denn ohne die erforderliche Eignungsprüfung mit einem positiven Ausgang kommt eine Adoption in Deutschland nicht in Betracht und im Hinblick auf die oben dargestellte fundamentale Bedeutung dieser Eignungsprüfung kann auf eine solche Eignungsprüfung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil das Rechts des Landes, aus dem das zu adoptierende Kind stammt, eine derartige Eignungsprüfung nicht oder nicht in diesem Umfang verlangt. Das zu adoptierende Kind wird seinen zukünftigen Aufenthalt in Deutschland haben, so dass die deutschen Vorstellungen und Maßstäbe hinsichtlich einer Kindeswohlprüfung und einer Sicherstellung des Kindeswohls maßgeblich sind  (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 16a Rdz. 8).

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Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Anerkennung der vorliegenden Adoption im Ergebnis such dazu führen würde, dass Adoptionsbewerber sich durch eine Adoption im Ausland der strengen Eignungsprüfung der inländischen Fachstellen entziehen könnten, was mit den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen ist und zudem eine nicht hinnehmbare Benachteiligung all jener Bewerber darstellt, die das internationale Vermittlungsverfahren durchlaufen müssen und gegebenenfalls an den strengen Eignungsvoraussetzungen scheitern.

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Schließlich vermag auch die Bereitschaft der Antragsteller, sich jederzeit einer nachträglichen Eignungsprüfung in Deutschland zu unterziehen, an der ablehnenden Entscheidung des Senats nicht zu ändern. Denn wie das Amtsgericht bereits zutreffend dargelegt hat, ist eine solche Nachholung vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt, weil dies seiner Intention, mit dem Anerkennungsverfahren eine vereinfachte Möglichkeit zu schaffen, um ausländischen Entscheidungen in Deutschland zu rechtlicher Wirkung zu verhelfen (Regierungsbegründung BT-Drucksache14/6011 Seite 32) , zuwider laufen würde.

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Die Kostentscheidung folgt aus § 84 FamFG.