Trennungs- und Kindesunterhalt: Hauslasten, Wohnvorteil und Mangelverteilung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten nach Trennung um Trennungsunterhalt der Ehefrau sowie Kindesunterhalt ab Dezember 1986. Kernfrage war die unterhaltsrechtliche Behandlung von Wohnvorteil, überschießenden Hauslasten bis zum Hausverkauf sowie die Leistungsfähigkeit bei begrenzten Mitteln. Das OLG änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und setzte für verschiedene Zeitabschnitte differenzierte Unterhaltsbeträge fest. Bis Juni 1987 nahm es eine Mangelverteilung vor; ab Besitzübergabe entfielen Hauslasten und der Unterhalt wurde neu berechnet.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zur Abänderung und teilweisen Verurteilung zu neu berechnetem Trennungs- und Kindesunterhalt; im Übrigen Zurückweisung und teilweise Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB kann bei Betreuung grundschulpflichtiger Kinder ohne Verweisung auf (auch teilschichtige) Erwerbstätigkeit geschuldet sein.
Bei der Unterhaltsbemessung sind bei selbstgenutztem Wohneigentum Wohnvorteil und Hauslasten grundsätzlich gegeneinander zu saldieren; übersteigende Belastungen können einkommensmindernd zu berücksichtigen sein.
Auch Tilgungsleistungen können unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein, wenn sie der ehelichen Handhabung entsprechen und der Vermögensmehrwert beiden Ehegatten (etwa über Veräußerungserlös) zugutekommt.
Mit endgültigem Wegfall von Nutzung und Belastung des Eigenheims (z.B. Besitzübergabe nach Verkauf) können zuvor berücksichtigte überschießende Hauslasten nicht allein mit dem Hinweis fortgeschrieben werden, sie hätten die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt; maßgeblich ist ein objektiver, angemessener Lebensstandard.
Reicht das bereinigte Einkommen zur Deckung von Kindes- und Ehegattenunterhalt unter Wahrung des Selbstbehalts nicht aus, sind die Unterhaltsansprüche im Rahmen einer Mangelverteilung quotal zu kürzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 99/87
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung des Beklagten wird das am 15. September 1988 verkündete Urteil des Amtsgericht Steinfurt abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, folgende Unterhaltszahlungen zu leisten:
An die Klägerin Trennungsunterhalt
für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 30. Juni 1987
in Höhe von monatlich jeweils 508, -- DM,
für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1987
in Höhe von monatlich jeweils 742,29 DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 25. August 1988
in Höhe von monatlich jeweils 309,94 DM,
zu Händen der Klägerin für die Kinder xxx und xxx Unterhalt
für Dezember 1986 und Januar 1987 monatlich jeweils 283,14 DM,
für die Zeit vom 1. Februar 1987 bis zum 30. Juni 1987
monatlich jeweils 240,-- DM und ab 1. Juli 1987 monatlich jeweils 322,50 DM.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für die Zeit ab Dezember 1986.
Die Parteien haben am 2. August 1974 die Ehe geschlossen, die nunmehr durch Urteil des Amtsgerichts Steinfurt - 10 F 417/87 - vom 25.08.1988, seit diesem Tag auch rechtskräftig, geschieden ist. Aus der Ehe stammen die Kinder xxx, geboren am 16. März 1979, und xxx, geboren am 25. November 1980. Während der Ehe war die Klägerin Hausfrau. Sie versorgte und betreute die Kinder. Der Beklagte ist nach wie vor kaufmännischer Angestellter bei der Firma xxx und xxx in xxx und nebenberuflich Versicherungsvertreter. Die Parteien lebten in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zu 1/2 Miteigentum gehörte. Sie trennten sich etwa Ende November 1986. Die Klägerin verließ das Haus zusammen mit den Kindern. Der Beklagte bewohnte das Haus zunächst allein weiter. Seit dem 20. März 1987 ist es an einen Dritten veräußert. Dieser zahlte für die Zeit bis zur endgültigen Besitzübergabe zum 1. Juli 1987 an den Beklagten ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 933,20 DM. Der Beklagte trug die Belastungen des Hauses bis zum 30. Juni 1987. Er zog bereits Mitte Mai 1987 aus.
Der Beklagte erhielt bis einschließlich Dezember 1986 das Kindergeld für die Parteien in Höhe von 150,-- DM monatlich. Seit dem 1. Januar 1987 bezieht es die Klägerin. Der Beklagte zahlte bis zum 31. Juli 1987 an die Klägerin für deren Unterhalt monatlich 385,-- DM sowie für den Unterhalt der Kinder jeweils 157,50 DM und seit dem 1. August 1987 für den Unterhalt der Klägerin monatlich 656,-- DM sowie den Unterhalt der Kinder jeweils 360,-- DM.
Die. Klägerin hat mit Schreiben vom 22. September 1986 von dem Beklagten für sich Unterhalt in Höhe von monatlich 1.369,26 DM sowie für den Unterhalt des Kindes xxx monatlich 440,- DM und für den des Kindes xxx monatlich 365,-- DM verlangt. Sie hat mit der Klage für die Monate Dezember 1986 bis einschließlich Februar 1987 unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.917,- DM sowie Kindesunterhalt von jeweils 950,-- DM sowie ab März 1987 laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.083,-- DM abzüglich der freiwillig geleisteten Zahlungen und Kindesunterhalt je Kind in Höhe von 477,50 DM gleichfalls abzüglich der freiwilligen Zahlungen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat mit dem am 15. September 1988 verkündeten Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für Dezember 1986 Trennungsunterhalt in Höhe von 214,46 DM und Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 320,-- DM, für die Zeit von Januar 1987 bis März 1987 Trennungsunterhalt von monatlich 128,86 DM sowie Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 313,50 DM und schließlich für die Zeit ab April 1987 Trennungsunterhalt in Höhe von 536,52 DM monatlich und Kindesunterhalt für die Kinder in Höhe von jeweils 437,50 DM zu zahlen. Auf diese Beträge hat es die freiwillig erbrachten Unterhaltszahlungen zur Anrechnung gebracht. Auf die Gründe des Urteils wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung des Beklagten zu näheren Unterhaltszahlungen sowohl für sich wie auch für die Kinder xxx und xxx.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1988 haben die Parteien einen Teilvergleich dahin geschlossen, daß die auf den Trennungsunterhalt bis einschließlich August 1988 und auf den Kindesunterhalt ab Dezember 1986 fortlaufend gezahlten und vollstreckten Beträge auf die Urteilsbeträge anzurechnen sind.
Sie beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie folgenden Unterhalt zu zahlen:
für die Zeit von Dezember 1986 bis März 1987 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.112,-- DM sowie monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 440,-- DM und 365,-- DM,
ab April 1987 bis einschließlich August 1988 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.369,26 DM sowie monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit ab April 1987 bis Oktober 1988 von jeweils 477,50 DM und ab 1. November 1988 in Höhe von monatlich jeweils 510,-- DM.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Anschlußberufung erstrebt er die Reduzierung der im angefochtenen Urteil titulierten Unterhaltsbeträge sowohl hinsichtlich des Trennungsunterhalts als auch hinsichtlich des Kindesunterhalts.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger folgende Beträge zu zahlen:
a)
für die Klägerin zu 1)
für 12/86 134, 54 DM
01 - 03/87 mtl. 128,86 DM
04 - 12/87 mtl. 143,54 DM
01 - 25.08.88 147,47 DM
b)
für die Kläger zu 2) und 3)
für 12/86 und 01/87 jeweils 284,14 DM
02 bis 12/87 mtl. jeweils 228,50 DM
ab 01/88 mtl. jeweils 277,50 DM
Die Kläger beantragen,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachvortrages im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 1 UF 417/87 AG Steinfurt waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe nur kurze Zeit die Arbeit in der Gaststätte xxx verrichtet. Angesichts des Zeitaufwandes und der Kinderbetreuungskosten sei die Tätigkeit unwirtschaftlich gewesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsmittel der Parteien war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
I.
Die Klägerin zu 1) kann von dem Beklagten während des Getrenntlebens gemäß § 1361 Abs. 1 BGB den eheangemessenen Unterhalt verlangen. Auf eine - auch teilschichtige - Erwerbstätigkeit braucht sie sich wegen des Alters der beiden noch grundschulpflichtigen Kinder jedenfalls im Anspruchszeitraum noch nicht verweisen zu lassen. Ebenso steht für die Verpflichtung zur Leistung des Barunterhaltes für die beiden ehelichen Kinder xxx und xxx gemäß §§ 1601, 1610 BGB zwischen den Parteien außer Streit.
II.
Die Klägerin kann Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.Dezember 1986 bis zum 25. August 1988 beanspruchen; als Beginn der Unterhaltsverpflichtung nimmt sie selbst nach der Trennung im November 1986 die Zeit ab 1. Dezember 1986 an. Die Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1361 Abs. 1 BGB endet mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils, das war der 25. August 1988.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der Kindesunterhalt auch über diesen Zeitpunkt hinaus tituliert werden soll.
III.
Der Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von Trennungsunterhalt beläuft sich für die Zeit vom. 1. Dezember 1986 bis zum 30. Juni 1987 auf monatlich jeweils 508,-- DM.
Der Berechnung zugrunde liegt das Einkommen des Beklagten, das er durch seine Tätigkeit bei der Firma xxx und xxx und seine Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter im Jahre 1987 erwirtschaftet hat. Die Parteien haben eine sogenannte Alleinverdienerehe geführt, in der allein der Beklagte durch seine Erwerbstätigkeit das Familieneinkommen sichergestellt hat, während die Klägerin den Haushalt geführt und die Kinder versorgt hat, ohne selbst berufstätig gewesen zu sein.
Angesichts des kurzen, auf das Jahr 1986 entfallenden Anspruchszeitraums erschien die Berechnung des Anspruchs auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse des Jahres 1987 auch für den Monat Dezember 1986 vertretbar.
Das bei der Firma xxx und xxx erwirtschaftete monatliche Einkommen bemißt sich im Jahre 1987 auf 2.278,81 DM.
In diesem Jahr hat der Beklagte nach der Jahresverdienstbescheinigung ein Gesamtbruttoeinkommen von 49.642,-- DM erwirtschaftet, das sich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben inklusive der vermögenswirksamen Leistungen = 21.482,97 DM auf 28.159,03 DM verringert. Dieser Betrag ermäßigt sich ferner durch die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 144,-- DM sowie den Nettobetrag der vermögenswirksamen Leistungen, der sich bei einer Gesamtzahlung von 936,-- DM im Jahr und unter Berücksichtigung einer Steuerquote von 57 % auf 669,24 DM errechnet. Es verbleiben 27.345,79 DM. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.278,81 DM.
Dieses Einkommen erhöht sich noch um einen jährlichen Betrag von 26,70 DM (= monatlich 2,22 DM) auf 2.281,03 DM. Der Beklagte hat insoweit einen geldwerten Vorteil im Rahmen der Erstattung der Kosten der Dienstreisen im Jahre 1987. Der Erstattungsbetrag macht zwar 779,30 DM aus, unterhaltsrechtlich können für die im Jahre 1987 angefallenen und vom Beklagten nur noch in die Abrechnung eingestellten Dienstreisen nach xxx und xxx als berufsbezogene Aufwendungen lediglich insgesamt 752,60 DM anerkannt werden. Die insoweit unstreitig gefahrenen Gesamtkilometer von 1.335 können nur mit einem Kilometersatz von 0,40 DM in die Abrechnung eingestellt werden, so daß sich ein Betrag von 534,-- DM ergibt. Verzehrkosten sind mit insgesamt 129,10 DM sowie die Kosten für die Unterkunft mit 89,50 DM zu berücksichtigen.
Im Jahr 1987 hat der Beklagte darüber hinaus Einkünfte aus seiner Nebentätigkeit als Versicherungsvertreter in Höhe von netto jährlich 7.424,60 DM erwirtschaftet, die sich mit monatlich 618,71 DM einkommenserhöhend auswirken. Unstreitig hat der Beklagte Betriebseinnahmen nach der Einnahmen-Ausgaben-Berechnung für 1987 in Höhe von 20.361,81 DM erwirtschaftet. Ihnen stehen Ausgaben in Höhe von 12.937,21 DM gegenüber. Dies sind zunächst Fahrtkosten, die der Beklagte für das Jahr 1987 im Umfang von 5.773 Kilometer belegt hat. Sie führen jedoch nicht zu einem Abzug von 2.424,66 DM, sondern nur zu einem Minderungsbetrag von 2.309,20 DM. Unterhaltsrechtlich können Fahrtkosten nur mit einem Kilometersatz von 0,40 DM Berücksichtigung finden. Der vom Beklagten in Ansatz gebrachte steuerliche Betrag von 0,42 DM pro gefahrenen Kilometer kommt dagegen nicht zum Tragen. Als weitere Abzüge sind nach Vorlage entsprechender Belege über den tatsächlichen Anfall dieser Kosten anzuerkennen die Kosten für xxx, die Vermittlungsprovision, der Telefongebührenanteil, die Kosten des neuen Telefonanschlusses, die Anrufbeantwortergebühr, Ausgaben für Werbemittel und Pokale, die anteiligen Mietaufwendungen, die Kosten des Schreibtisches, des Büromaterials, die Steuern sowie das Kilometergeld für Frau xxx. Insoweit handelt es sich um Aufwendungen, die der gewöhnliche Betrieb dieser Nebentätigkeit mit sich bringt. Sie sind konkret aufgeschlüsselt und belegt und verhalten sich in angemessenem Verhältnis zu den Einnahmen aus dieser Tätigkeit.
Nicht anzuerkennen ist lediglich die Position Strom und Heizung für das Büro in Höhe von 480,-- DM. Es ist nicht ersichtlich und vorgetragen, daß dieser Betrag außerhalb des Ansatzes für anteilige Mietaufwendungen entstanden und zusätzlich abzurechnen ist.
Das monatliche Nettoeinkommen beläuft sich demnach auf 2.899,74 DM.
Der Beklagte kann demgegenüber im Rahmen der Bemessung des Bedarfs einen monatlichen Betrag von jeweils 429,46 DM und bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit einen solchen von 473,92 DM einkommensmindernd absetzen. In Höhe dieser Beträge übersteigen die Belastungen des Grundbesitzes in der Zeit bis zur endgültigen Besitzübergabe nach Verkauf an den neuen Eigentümer zum 1. Juli 1987 den beiden Eheleuten als Einkommen zuzurechnenden Gebrauchsvorteil in Gestalt mietfreien Wohnens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19., Februar 1986 - IV b ZR 16/85 = FamRZ 1986, 439, 440 m. w. N.). Ebenso wie ein den Wert der Belastungen übersteigender Gebrauchsvorteil in Gestalt mietfreien Wohnens bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften der Ehegatten hinzuzurechnen ist, mindert ein den Gebrauchsvorteil übersteigender Wert der Belastungen deren Einkünfte. Der Beklagte hat bis Juni 1987 einschließlich Hauslasten von monatlich 1.077,46 DM und 152,-- DM = 1.229,46 DM, halbjährlich also 7.376,76 DM gezahlt. In diesen Beträgen sind neben Zins- auch Tilgungsleistungen enthalten, deren Höhe sich den vorgetragenen Zahlen nicht entnehmen läßt. Dies schadet nicht. Auch Tilgungsleistungen sind in dieser Zeit zu berücksichtigen. Sie sind bereits vor der Trennung trotz des hälftigen Miteigentums der Klägerin allein von dem Beklagten bedient worden. Diese Handhabung entsprach auch nach der Trennung dem zumindest konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen der Eheleute (§ 745 BGB). Durch den Verkauf der Immobilie sind sie als Werterhöhung der Klägerin schließlich auch wieder zugeflossen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 - IV b ZR 83/84 = NJW 1986, 1339: Urt. v. 11. Dezember 1985 - IV b ZR 82/84 = NJW 1984, 1340).
Diesen Belastungen steht der Gebrauchsvorteil mietfreien Wohnens beider Eheleute (vgl. BGH a.a.O.) im Sinne des § 100 BGB gegenüber, den der Senat auf monatlich 800,-- DM bemißt. In Höhe dieses Betrages haben die Eheleute Kosten erspart, die sie ansonsten als Miete nach ihren Wohn- und Einkommensverhältnissen aufzuwenden gehabt hätten.
Sind danach in die Bedarfsberechnung monatlich 429,46 DM einzustellen, ist für die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, daß das Haus auch von dem Beklagten nur bis Mitte Mai persönlich genutzt worden ist und er für die vorzeitige Nutzung durch den Erwerber in der Zeit von Mitte Mai bis zur vereinbarten Besitzübergabe unstreitig Nutzungsentschädigung in Höhe von 938,20 DM erhalten hat.
Gebrauchsvorteil in Höhe von 3.600,--DM und Nutzungsentschädigung von 933,20 DM summieren sich auf 4.533,20 DM, so daß eine überschießende Belastung von 2.843,56 DM verbleibt. Dies entspricht einem monatlichen Fehlbetrag von 473,92 DM.
Als berufsbezogene Aufwendungen sind ferner die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, die sich - unbestritten - auf jährlich 1.452,-- DM belaufen, abzusetzen.
Der monatsanteilige Betrag errechnet sich auf 121,-- DM. Für eine Steuernachzahlung im Jahre 1987 in Höhe von insgesamt 805,-- DM ist ein Abzug von monatlich 67,08 DM gerechtfertigt.
Schließlich können im Rahmen der Bedarfsberechnung für die Trennungszeit noch die bislang und derzeit ebenfalls noch vom Beklagten bedienten Versicherungen, das ist die Aussteuerversicherung für xxx und xxx, die Lebensversicherung der Eheleute, die Familienunfallversicherung sowie die Krankenhaustagegeldversicherung für die Klägerin mit insgesamt 259,65 DM als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt werden.
Unberücksichtigt bleiben müssen die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten für die Versicherung des Pkw sowie die Bedienung der Darlehensraten. Die Nutzung des Pkw mag eheangelegt und bedarfsprägend gewesen sein, jedoch wird mit dem Ansatz einer Kostenpauschale von 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer nach der Rechtsprechung des Senats auch der Kostenaufwand für den Erwerb und die Unterhaltung des Pkw im übrigen abgegolten. Insoweit ist dem bereits mit dem Ansatz der Pauschale bei den Fahrtkosten zur Arbeitsstelle und denen im Rahmen der Nebentätigkeit angemessen Rechnung getragen.
Für einen Abzug der Kosten von 211,-- DM pro Monat (Zahlung an die VEW) bietet der Sachvortrag des Beklagten keine hinreichende Grundlage. Er läßt nicht erkennen, in welchem Rahmen diese Kosten angefallen sind. Als allgemeine Kosten der Lebensführung für die Dauer der Nutzung des Hauses müßten sie ohnehin außer Betracht bleiben.
Das sich nach Abzug dieser Beträge auf 1.978,09 DM stellende monatliche Nettoeinkommen reduziert sich schließlich um den vom Beklagten zu leistenden Barunterhalt für die Kinder xxx und xxx. Der Tabellenunterhalt nach der maßgeblichen Einkommensgruppe 2 und der für beide Kinder geltenden Altersstufe 2 beläuft sich auf jeweils 290,-- DM. Es stehen sodann nur noch 1.398,09 DM zur Verfügung.
Der Bedarf der Klägerin macht indes einen Betrag von 618,23 DM. Dies ist die 3/7-Quote des im Rahmen der Bedarfsbemessung maßgeblichen Einkommens von 1.442,55 DM. Für die Bedarfsbemessung sind – wie dargelegt -Hauslasten von nur 429,46 DM monatlich einzustellen. Um die Differenz von 44,46 DM (473,92 DM - 429,46 DM) erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen von 1.398,09 DM auf 1.442,55 DM.
Der Beklagte ist indes nicht in der Lage, in dem hier zunächst maßgeblichen Zeitraum bis Juni 1987 einschließlich den Unterhalt für die Kinder und für die Ehefrau ohne Beeinträchtigung des Selbstbehaltes von 990,-- DM sicherzustellen. Verfügbar für den Kindes- und den Ehegattenunterhalt, die insgesamt 1.198,23 DM ausmachen, sind bei dem Selbstbehalt von 990,-- DM noch 988,09 DM. Dies führt in Rahmen der Mangelverteilung zu einer Quote von 85%. Der Kindesunterhalt beläuft sich danach gerundet auf monatlich jeweils 240,-- DM, der Ehegattenunterhalt gerundet auf monatlich jeweils 508,-- DM.
Da der Beklagte im Dezember 1986 das Kindergeld bezogen hat, waren von ihm für den Unterhalt der Kinder in diesem Monat jeweils 277,50 DM (240,-- DM + 37,50 DM) zu zahlen, während es für die Zeit ab Januar 1987 - seit dieser Zeit erhält die Klägerin zu 1 ) das Kindergeld - bei der Zahlung von jeweils 240,-- DM verbleibt. Dieser Betrag liegt auch noch unter dem Zahlbetrag, der das anteilige Kindergeld berücksichtigt (290,-- DM - 37,50 DM = 252,50 DM). Wegen der Antragstellung sind jedoch für .die Monate Dezember 1986 und Januar 1987 monatlich jeweils 283,14 DM zuzusprechen.
IV.
Für die Zeit ab 1. Juli 1987 sind die zuvor berücksichtigten überschießenden Hauslasten für die Bedarfsbemessung nicht mehr maßgeblich. Mit dem 1. Juli 1987 ist die endgültige Besitzübergabe an den Erwerber des Grundstücks erfolgt, jeglicher Vorteil wie auch jegliche Belastung damit für die Eheleute unstreitig in Fortfall geraten. Die Fortschreibung überschießender Hauslasten als eine das Einkommen des Beklagten hindernde Position läßt sich mit der Erwägung, die Verbindlichkeit habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, nicht rechtfertigen.
Bei der Bemessung des Unterhalts ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters angemessen ist; eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1981 - lV b ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151 = NJW 1982, 1645). Demzufolge kann ein Feschalten an zu hohen Wohnlasten ebensowenig verlangt werden wie die Bescheidung mit einem entbehrungsreichen Lebenszuschnitt infolge unverhältnismäßiger Aufwendungen für die Vermögensbildung zu Lasten des Konsums (vgl. Nonnenkamp, Das Eigenheim bei Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung, in Brühler Schriften zum Familienrecht Bd. 5 S. 67, 72).
Über den Ansatz der Hauslasten käme es zu einer nach den Verhältnissen der Eheleute unangemessenen Vermögensbildung allein auf Seiten des Ehemannes zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 1). Vermögensbildung ist allein im Rahmen des Immobilienobjekts betrieben worden. Dies war einzig auch der hinreichende Grund auf die dem Konsum nicht mehr zur Verfügung stehenden Geldmittel - soweit vom Umfang auch in zeitlicher Hinsicht geboten - zu verzichten.
Verändert sich diese Sachlage wie im Streitfall nach der Trennung entscheidend, braucht sich die Klägerin zu 1) an ihrem geübten Konsumverzicht nicht mehr festhalten zu lassen. Die personalen Grundlagen sind nach dem Auseinandergehen der Eheleute für eine derartige eingeschränkte Lebensführung entfallen (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 5. Aufl., S. 61; vgl. auch Graba, FamRZ 1985, 657, 660).
Das monatliche Nettoeinkommen beträgt unter Fortschreibung der zu III ermittelten Bezugsgrößen 2.452,01 DM (1.978,09 DM + 473,92 DM).
Bei der Höhe dieses Einkommens errechnet sich der Kindesunterhalt auf monatlich jeweils 360,-- DM. Die 3/7-Quote macht nach Abzug des Kindesunterhalts bei einem verbleibenden Einkommen von 1.732,01 DM einen Betrag von 742,29 DM.
Diesen Betrag als Trennungsunterhalt neben dem Kindesunterhalt in Höhe eines Zahlbetrages von jeweils 322,50 DM (360,-- DM - 37,50 DM) zu zahlen, ist der Beklagte ohne Einschränkung des Selbstbehalts in der Lage.
V.
Für das Jahr 1983 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 25. August 1988 führt die Fortschreibung der eheangelegten und bedarfsprägenden Lebensverhältnisse zu folgender Berechnung: v
1.
Nach der Verdienstbescheinigung für das Jahr 1988 erwirtschaftete der Beklagte bei der Firma xxx und xxx ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 51.130,-- DM, das sich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in Höhe von 21.512,11 DM auf 29.617,89 DM ermäßigt. Nach Abzug der Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 144,-- DM sowie des Nettoanteils der vermögenswirksamen Leistungen (Steuerquote 58 %) von 664,24 DM verbleiben 28.809,65 DM. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400,80 DM.
2.
Die Einkünfte des Beklagten aus seiner Nebentätigkeit belaufen sich auf 5.368,63 DM, mithin monatlich 447,39 DM. Dies ist der Betrag, der sich unter Berücksichtigung der Einnahmen - unstreitig - von 18.697,18 DM und der anzuerkennenden Ausgaben in Höhe von insgesamt 13.328,50 DM ergibt. Auch insoweit führt - wie im Jahre 1987 - der Ansatz von 0,40 DM pro gefahrenen Kilometer zu einer Berücksichtigung der Fahrtkosten von nur 2.613,60 DM bei 6.534 gefahrenen Kilometern.
Die anteiligen Mietaufwendungen, die der Beklagte in die Betriebsausgaben für das Jahr 1988 mit 1.317,15 DM eingesetzt hat, sind lediglich in Höhe von 1.033.12 DM zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der Hausaufwendungen mit insgesamt 5.510,-- DM ergibt sich für das Büro mit einem prozentualen Anteil von 18,75 % lediglich ein Betrag in dieser Höhe. Die Kosten für Strom und Heizung des Büros mit 480,-- DM können Berücksichtigung finden, daß sie im Gegensatz zum Vorjahr in die Gesamtabrechnung für die Hausaufwendungen nicht eingeflossen sind. Im übrigen können auch die als Betriebsausgaben für das Jahr 1988 in Ansatz gebrachten Beträge abgezogen werden, wobei der Beklagte selbst bereits die Kosten für Botengänge und das Arbeitsessen außer Ansatz gelassen hat.
3.
Das Nettoeinkommen erhöht sich ferner um die Steuererstattung nach dem Steuerbescheid vom 25. November 1988 für das Jahr 1987 in Höhe von insgesamt 1.312,-- DM, mithin um monatlich 109,33 DM. Diese Steuererstattung berücksichtigt bereits das Realsplitting.
Insgesamt ergibt sich hiernach ein Nettoeinkommen von 2.957,52 DM.
4.
Dieses Einkommen vermindert sich um die monatsanteiligen Fahrtkosten von 88,-- DM sowie die Versicherungen in Höhe von insgesamt 259,65 DM auf 2.609,87 DM.
5.
Der Kindesunterhalt ist bei diesem Einkommen auf jeweils 360,-- DM zu bemessen. Es ergibt sich unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldanteils ein Zahlbetrag von monatlich jeweils 322,50 DM für jedes Kind.
Der Trennungsunterhalt beläuft sich auf monatlich 809,94 DM. Dies ist die 3/7-Quote des um den Kindesunterhalt geminderten Nettoeinkommens der Beklagten (2.609,87 DM - 720,-- DM = 1.889,87 DM).
Zur Zahlung von Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ist der Beklagte ohne Beeinträchtigung des Selbstbehalts in der Lage.
VI.
Die Anrechnung des von der Klägerin zu 1) nach der Trennung durch ihre Tätigkeit in einer Gaststätte erzielte eigene Einkommen ist nicht angezeigt.
Zum einen wäre das Einkommen als überobligationsmäßig erwirtschaftet zu behandeln, zum anderen hat sie nach ihrer unbestrittenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung nur kurze Zeit gearbeitet, so daß das nach Abzug von Kinderbetreuungskosten verbleibende Einkommen bezogen auf den hier maßgeblichen Anspruchszeitraum nicht bedeutsam ist.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die bisherigen Zahlungen des Beklagten die nunmehr titulierten Ansprüche der Höhe nach überwiegend abdecken werden, der konkrete Umfang der Zahlungen indes nicht sicher in diesem Verfahren zu ermitteln war und schließlich, soweit die Verurteilung des Beklagten erfolgt ist, der Titel bezüglich des Kindesunterhalts auch für die Zukunft wirkt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.