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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 40/07·24.05.2007

PKH für Berufung in Unterhaltsstreit: Kindesunterhalt ab Feb. 2006 zuerkannt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung zur Durchsetzung von Kindesunterhalt ab Februar 2006. Das Oberlandesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung betriebsbedingt und nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar war. Dem gesteigert Unterhaltspflichtigen ist eine sechsmonatige Übergangszeit zur Arbeitssuche zuzubilligen; ab Februar 2007 können fiktive Einkünfte angesetzt werden, wenn Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt sind. Auf dieser Grundlage wurde PKH nur für den ab Februar 2006 begehrten Unterhalt bewilligt, der weitergehende Antrag abgewiesen.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Berufung teilweise bewilligt (Kindesunterhalt ab Feb. 2006), weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine betriebsbedingte Kündigung begründet für sich genommen keine unterhaltsrechtliche Vorwerfbarkeit; die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz hierzu ist maßgeblich.

2

Dem gesteigert Unterhaltspflichtigen ist eine Übergangszeit von sechs Monaten zur Arbeitsplatzsuche zuzubilligen.

3

Während der sechsmonatigen Übergangszeit führt die Kürzung des Selbstbehalts um ersparte Haushaltskosten durch neue Lebensgemeinschaft nicht ohne Weiteres zu einer Leistungsfähigkeit, die titulierte Unterhaltsbeträge übersteigt.

4

Nach Ablauf der Übergangszeit sind fiktive Einkünfte anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen darlegt und sich nicht auf ein bloßes Abwarten einer Wiedereinstellung beschränken darf.

Tenor

Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q in V insoweit Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt, als sie Kindesunterhalt ab Februar 2006 begehrt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Die Beweiswürdigung des Amtsgericht dazu, dass der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2006 nicht in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat, sondern dass diese betriebsbedingt war, begegnet keinen Bedenken.

4

2.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senat ist auch dem gesteigert Unterhaltspflichtigen eine Übergangszeit von sechs Monaten für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zuzubilligen.

6

Während dieses Zeitraums ergibt auch die Kürzung des Selbstbehalts des Beklagten um 13,5 % wegen ersparter Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einer neuen Partnerin keine die durch Jugendamtsurkunden titulierten Beträge übersteigende Leistungsfähigkeit.

7

3.

8

Ab Februar 2007 kommt indes die Anrechnung fiktiver Einkünfte in Betracht, weil der Beklagte ausreichende Bewerbungsbemühungen nicht dargelegt hat und er sich als gesteigert Unterhaltspflichtiger nicht darauf beschränken durfte, auf eine erneute Einstellung durch seinen früheren Arbeitgeber zu warten.