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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 389/01·01.08.2001

Trennungsunterhalt bei Überschuldung: Vorrang Kindesunterhalt und notwendiger Selbstbehalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren Trennungsunterhalt ab Mai 2001. Streitig war, ob dem Beklagten trotz schwankender Erwerbseinkünfte fiktive Einkünfte zuzurechnen sind und inwieweit ehebedingte Schulden sowie Wohnkostenvorteile seine Leistungsfähigkeit beeinflussen. Das OLG verneinte ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten und ließ daher keine fiktive Einkommenszurechnung zu. Unter Berücksichtigung des vorrangig titulierten Kindesunterhalts, des notwendigen Selbstbehalts und eines pauschalen Schuldendienstabzugs blieb der Beklagte leistungsunfähig; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Trennungsunterhalts zurückgewiesen, da der Beklagte leistungsunfähig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fiktive Einkünfte nach Arbeitsplatzverlust können nur zugerechnet werden, wenn der Unterhaltsschuldner ein leichtfertiges, unterhaltsbezogenes Fehlverhalten zu vertreten hat; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Unterhaltsgläubiger.

2

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit für Trennungsunterhalt ist der notwendige Selbstbehalt zu wahren; reicht das Einkommen nach Abzug vorrangigen Kindesunterhalts nicht aus, scheidet Ehegattenunterhalt aus.

3

Ehebedingte Verbindlichkeiten sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, soweit sie während des ehelichen Zusammenlebens entstanden sind und nicht leichtfertig ohne Abstimmung eingegangen wurden; ihre Entstehung ist substantiiert darzulegen.

4

Bei der Berücksichtigung von Schulden im Unterhaltsrecht ist ein Ausgleich zwischen den Interessen von Unterhaltsgläubigern, Unterhaltsschuldner und Drittgläubigern herzustellen; jedenfalls die Verhinderung weiteren Schuldenanwachsens durch angemessene Verzinsung kann berücksichtigungsfähig sein.

5

Freiwillige Zuwendungen Dritter, die den persönlichen Bedarf des Unterhaltsschuldners decken sollen (z.B. mietfreies Wohnen), erhöhen grundsätzlich nicht dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 1581 BGB§ 97 ZPO§ 708 ZPO Ziffer 10

Vorinstanzen

Amtsgericht Beckum, 6 F 202/00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgericht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien haben im März 1997 geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn M, geboren am 01.10.1997, hervorgegangen. Nach der Trennung Anfang April 2000 hat der Beklagte zunächst 900,- DM Unterhalt für Frau und Kind gezahlt, die Zahlungen aber im August 2000 mit der Begründung eingestellt, sein Bautenschutzbetrieb werfe nichts mehr ab. Die Klägerin hat ihn daraufhin im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. In zweiter Instanz geht es nur noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Mai 2001. Insoweit liegt folgendes zu Grunde:

3

Der Beklagte ist gelernter Dachdecker. Etwa ein Jahr nach der Eheschließung hat er sich Anfang April 1998 mit einem Betrieb für Bautenschutz selbständig gemacht, ist aber schon 1999 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hat etliche Vollstreckungsbescheide gegen sich ergehen lassen. Die Klägerin, die gelernte Arzthelferin ist, nahm das zum Anlass, im Herbst 1999 eine Tätigkeit im Geringverdienerbereich aufzunehmen. Diese Tätigkeit hat sie nach der Trennung im August 2000 ausgeweitet und verdient seither bei Besteuerung nach Steuerklasse 2/0,5 monatlich rund 1.000,- DM netto.

4

Der Beklagte hat seine selbständige Tätigkeit Ende 2000 wegen Überschuldung eingestellt. Ein von der B gestellter Insolvenzantrag ist durch Beschluss des AG Arnsberg vom 20.08.2001 mangels Masse abgelehnt worden (Blatt 204 a). Nach Aufgabe der Selbständigkeit hat er sich wieder um eine Tätigkeit als angestellter Dachdecker bemüht. Eine Mitte Januar angetretene Stelle hat er im März 2001 wegen Insolvenz des Arbeitgebers wieder verloren. Am 10.04.2001 hat er eine neue Stelle bei der Fa. C angetreten. Ihm wurde aber innerhalb der Probezeit am 20.07.2001 wieder gekündigt.

5

Arbeitslosengeld erhielt er in der Folgezeit nicht, fand aber zum 14.11.2001 eine neue Stelle bei der Fa. M2 GmbH. Der Arbeitsvertrag ist mit Schreiben vom 25.04.2002 zum 30.04.2002 wegen schlechter Auftragslage gekündigt worden. Seit dem 27.05.2002 arbeitet er wieder.

6

Die Klägerin ist bei der Berechnung der erstinstanzlich geltend gemachten Unterhaltsansprüche von einem Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich 2.600,- DM ausgegangen. Abzüge wegen bestehender Schulden hat sie nicht gemacht.

7

Sie hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, wie folgt Unterhalt zu zahlen:

9

a)

10

für M 220,- DM für Dezember 2000, monatlich 345,- DM für die Zeit von Januar bis Juni 2001 und monatlich 360,- DM ab Juli 2001,

11

b)

12

Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 534,18 DM für Mai und Juni 2001 und in Höhe von monatlich 529,47 DM ab Juli 2001.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hat geltend gemacht, angesichts des neuerlichen Verlustes seines Arbeitsplatzes und seiner völligen Überschuldung auf Grund der vorherigen Selbständigkeit (60.000,- DM Schulden bei der Volksbank M3 und weitere, teilweise bereits titulierte Schulden gemäß der Liste Bl. 77) sei er leistungsunfähig.

16

Das Amtsgericht hat den geltend gemachten Kindesunterhalt antragsgemäß zugesprochen und ausgeführt, im Hinblick auf den Kindesunterhalt müsse sich der Beklagte als leistungsfähig behandeln lassen. Er habe nicht dargelegt, den Arbeitsplatz bei der Fa. C unverschuldet verloren zu haben; zumindest habe er keine hinreichenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz vorgetragen.

17

Die Klage auf Trennungsunterhalt hat das Amtsgericht hingegen abgewiesen. Es hat – unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitslosigkeit und nach Abzug des Tabellenunterhalts für M – für das Jahr 2001 ein durchschnittliches Einkommen von rund 1.200,- DM ermittelt und gemeint, dann sei der Beklagte als leistungsunfähig anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, inwieweit die Schulden aus der Zeit der Selbständigkeit zu berücksichtigen seien.

18

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin wegen der Abweisung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Sie macht geltend, für die Berechnung des Trennungsunterhalts sei – wie auch beim Kindesunterhalt – nicht auf die tatsächlichen Einkünfte abzustellen, sondern darauf, was der Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten verdient hätte. Das seien, wie sich aus seiner phasenweise erfolgten Tätigkeit ergebe, monatlich netto 1.430,- bis 1.530,- €. Dann schulde er die erstinstanzlich eingeklagten Beträge.

19

Zahlungen auf Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Wofür der Beklagte das im Juni 2000 nach der Trennung bei der Volksbank M3 aufgenommene Darlehen verwendet habe, sei weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt. Hinsichtlich der übrigen nur durch Vollstreckungsunterlagen belegten Schulden sei nicht einmal der Ursprung erkennbar. Deshalb könne auch nicht die unterhaltsrechtliche Relevanz geprüft werden.

20

Ihr eigenes Einkommen sei bei der Bedarfsberechnung ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen, da sie in vollem Umfang überobligatorisch tätig sei. Dann stehe ihr jedenfalls den erstinstanzlich geltend gemachte Unterhalt zu.

21

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sei der Selbstbehalt des Beklagten auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, weil er kostenfrei bei seiner Lebensgefährtin lebe.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Beklagten wie folgt zur Zahlung von Trennungsunterhalt zu verurteilen:

24

für Mai und Juni 2001 monatlich 400,- DM; für Juli bis Dezember 2001 monatlich 250,- DM; ab Januar 2002 monatlich 90,- €.

  1. für Mai und Juni 2001 monatlich 400,- DM;
  2. für Juli bis Dezember 2001 monatlich 250,- DM;
  3. ab Januar 2002 monatlich 90,- €.
25

Der Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Er belegt die weitere Entwicklung seiner Beschäftigung und seiner Einkünfte sowie einen Teil der erstinstanzlich vorgetragenen Schulden. Er meint, bei einer Gesamtsumme der bestehenden Verbindlichkeiten von 130.000,- bis 140.000,- DM, die sämtlich aus der Ehezeit stammten, müsse ihm ermöglicht werden, jährlich mindestens 14 % dieser Summe – 10 % Zinsen und 4 % Tilgung – vorab aus seinem Einkommen aufzubringen, um langfristig wieder schuldenfrei zu werden. Deshalb seien ihm auch bei fiktiver Zurechnung eines Einkommens vorab 1.516,- DM zur Bedienung der Schulden zu belassen. Er sei daher auch bei Zurechnung der von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Einkünfte absolut leistungsunfähig.

28

Vorsorglich macht er geltend, für die Tätigkeit bei der Fa. C seien berufsbedingte Fahrtkosten von monatlich 798,- DM angefallen, ebenso für die Tätigkeit bei der Fa. M2. Erst nach dem Umzug in das Haus der Eltern und dem Einsatz eines Motorrollers hätten sich die Fahrtkosten ab März 2002 deutlich ermäßigt.

29

In jedem Fall seien bei der Ermittlung seiner Einkünfte die erfolgten Pfändungen zu berücksichtigen.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei er nicht so zu behandeln, als habe er kostenlos gewohnt. Er habe sich seit dem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin an den Kosten der gemeinsam angemieteten Wohnung zu beteiligen gehabt. Auch nach dem Umzug in das Haus seiner Eltern habe er  zusammen mit seiner Lebensgefährtin  500,- € an Miet- und Nebenkosten zu zahlen.

31

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Zwar ist der Beklagte nicht nur seinem Sohn unterhaltspflichtig, sondern auch seiner Ehefrau, weil diese das gemeinsame Kind betreut (§ 1361 BGB), er ist aber wegen der hohen aus der Ehezeit herrührenden Schulden und der Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt, der die Parteien Vorrang eingeräumt haben, außer Stande, ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts Trennungsunterhalt zu leisten (§ 1581 BGB analog). Im einzelnen ergeben sich, nach Zeitabschnitten differenziert, folgende Zahlen:

34

1. Ansprüche der Klägerin für Mai bis Dezember 2001:

35

a) Einkünfte des Beklagten:

36

aa)

37

Da die Klägerin Unterhalt erst ab Mai verlangt und der Beklagte bis einschließlich April nur geringe Einkünfte von insgesamt 4.257,- DM erzielt hat (Aufstellung Bl. 170 GA), ist das von Mai bis Dezember erzielte Einkommen zu Grunde zu legen. Nach den vorgelegten Abrechnungen hat er in dieser Zeit folgende Bezüge erhalten:

38

Mai 2001 (Bl. 218) 2.601,43 DM

39

Juni 2001 (Bl. 219) 2.487,90 DM

40

Juli 2001 (Bl. 220) 1.475,58 DM

41

November 2001 (Bl. 222) 1.721,25 DM

42

Dezember (Bl. 223) 2.352,84 DM

43

10.639,00 DM

44

davon 1/8 1.329,88 DM

45

bb)

46

Die Klägerin meint, dem Beklagten seien für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 21.07. bis zum 13.11.2001 fiktive Einkünfte zuzurechnen. Voraussetzung für die fiktive Fortschreibung der früheren Einkünfte nach dem Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes ist ein leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten. Ein derartiges Verhalten des Beklagten ist aber nach dem Ergebnis seiner Anhörung im Senatstermin nicht festzustellen.

47

Er hat dazu nachvollziehbar geschildert, dass er von der Kündigung durch die Fa. C überrascht worden sei. Obwohl er mit seinen Arbeitskollegen gut zurecht gekommen sei, sei die noch in der Probezeit erfolgte Kündigung mit Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Kollegen begründet worden. Das sei aber offenbar vorgeschoben gewesen. Nach seinem Eindruck sei der Fa. C lediglich die Bearbeitung der im Juli angelaufenen Pfändungen lästig geworden, obwohl er von vornherein auf bevorstehende Pfändungen hingewiesen habe.

48

Nach dieser Darstellung hat der Beklagte alles ihm Mögliche getan, um den einmal gefundenen Arbeitsplatz zu sichern. Ein vorwerfbares Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Die Klägerin ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten und damit den Beweis schuldig geblieben, dass der Beklagte seine Einkommenslosigkeit ab dem 21.07.2001 verschuldet habe.

49

cc)

50

Ebenso wenig ist dem Beklagten vorzuwerfen, sich nicht intensiv genug um einen neuen Arbeitsplatz bemüht zu haben. Eine neue Stelle mit vergleichbarem Einkommen hat er bereits nach knapp vier Monaten gefunden und damit innerhalb der üblichen Karenzfrist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

51

b)

52

Auch wenn man allen weiteren Vortrag des Beklagten zu seinen berufsbedingten Aufwendungen und der Bedienung von Schulden außer Betracht lässt, reichte das im Jahr 2001 verfügbare durchschnittliche Einkommen von 1.329,88 DM keinesfalls, um neben dem bereits titulierten Kindesunterhalt von monatlich 345,- DM für Mai und Juni 2001 und monatlich 360,- DM ab Juli 2001 weitere Unterhaltszahlungen zu erbringen. Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben dem Beklagten nur gut 980, DM für den eigenen Lebensunterhalt, während der notwendige Selbstbehalt bis einschließlich Juni 2001 monatlich 1.500,- DM und ab Juli monatlich 1.640,- DM betragen hat.

53

Ob der Beklagte seit dem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin Mietkosten bezahlt hat oder nicht, kann dahinstehen, denn auch bei einer Entlastung davon käme nach der Rechtsprechung des Senats keine Herabsetzung des Selbstbehalts auf einen Betrag unter 980,- DM in Betracht. Dem Verpflichteten, der mit dem Existenzminimum zu leben hat, muss ein Rest Entscheidungsfreiheit bleiben; deshalb kann er das, was er bei den Wohnkosten einspart, anderweitig ausgeben und muss es nicht zusätzlich für die Unterhaltsberechtigten einsetzen.

54

Im übrigen wäre die behauptete Freistellung von den Wohnkosten durch die Lebensgefährtin auch die freiwillige Zuwendung eines Dritten, die den persönlichen Bedarf des Beklagten decken und nicht sein unterhaltspflichtiges Einkommen erhöhen sollte. Solche Einkünfte erhöhen nach der Rechtsprechung des BGH die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht (BGH FamRZ 1990, 971: mietfreies Wohnen im Haus der Mutter).

55

2. Ansprüche der Klägerin für Januar bis April 2002:

56

a) Einkünfte des Beklagten:

57

aa)

58

Seine durchschnittlichen Bezüge haben betragen:

59

Januar 2002 1.451,82 €

60

Februar 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.371,86 €

61

März 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.213,03 €

62

April 2002 (ohne Abzug der Pfändung) 1.103,42 €

63

insgesamt 5.140,13 €

64

davon ¼ 1.285,03 €

65

bb)

66

Abzuziehen sind die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen berufsbedingten Aufwendungen. Der Beklagte macht insoweit Fahrtkosten geltend, die im Januar und Februar 798,- DM betragen haben sollen, im März und April – nach dem Umzug in das Haus der Eltern in M3 und bei Nutzung eines Motorrollers – 228,- DM.

67

Dem Beklagte ist vorzuhalten, dass er die Möglichkeit zur Reduzierung der Fahrtkosten angesichts enger finanzieller Verhältnisse schon ab Januar 2002 hätte ergreifen müssen. Also ist durchgängig mit den ab März angefallenen Kosten zu rechnen. Wenn der Beklagte für die Benutzung des Motorrollers mit einer Kilometerpauschale von 0,30 DM rechnet, so entspricht das nicht der tatsächlichen Relation zwischen den Kosten eines PKW und denen eines Rollers. Der Senat orientiert sich insoweit an den steuerlich anzuerkennenden Fahrtkosten, die für einen PKW 0,70 DM pro km betragen, für Motorräder und Roller 0,33 DM. Dann ist die Kilometerpauschale für einen Roller mit 47 % der für einen PKW geltenden Pauschale von 0,48 DM anzusetzen, das sind rund 0,23 DM. Also ist mit folgenden Fahrtkosten zu rechnen:

68

20 km * 2 * 220 Tage * 0,23 DM : 12 Monate = 168,66 DM

69

cc) Schulden:

70

Entscheidend ist die Frage, ob und inwieweit Pfändungen und freiwillige Zahlungen des Beklagten auf die vorgetragenen Schulden unterhaltsrechtlich bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Unter Abwägung aller Umstände hält der Senat die Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von monatlich 400,- DM für gerechtfertigt.

71

(1)

72

Der Beklagte behauptet, die Schulden aus seiner Selbständigkeit beliefen sich auf 130.000,- bis 140.000,- DM, ohne diese im einzelnen nach Zeitpunkt und Grund der Eingehung darzulegen. Die vorgelegten Titel und Vollstreckungsunterlagen ersetzen diesen Vortrag nicht. Deshalb ist für den Großteil der Schulden auch nicht zu beurteilen, ob diese unvermeidlich waren und deshalb unterhaltsrechtlich anerkannt werden können.

73

Allerdings ist die fehlende Darlegung des Ursprungs der Schulden unerheblich, soweit sich aus den Daten der Titel ergibt, dass sie während des Zusammenlebens entstanden sind. Insoweit handelt es sich nämlich um ehebedingte Schulden, die grundsätzlich zu berücksichtigen sind, da die Berechtigten diese Lasten auch bei einem Fortbestand der Ehe hätten mittragen müssen, es sei denn, die Schulden wären leichtfertig ohne Abstimmung eingegangen. Davon aber kann nach dem Ergebnis der Anhörung im Senatstermin keine Rede sein. Die Klägerin hat vielmehr bestätigt, dass die Geschäfte des Beklagten einfach schlecht liefen und deshalb der Gerichtsvollzieher ständiger Gast war.

74

Nach den vorgelegten Vollstreckungsunterlagen (VB = Vollstreckungsbescheid) sind folgende Schulden mit Sicherheit vor der Trennung im April 2000 entstanden bzw. tituliert worden:

75

VB der H vom 08.02.99 544,15 DM

76

VB der B2 KG vom 08.09.99 426,66 DM

77

VB der Fa. E KG vom 28.10.99 973,33 DM

78

VB der Fa. I GmbH vom 29.11.99 19.292,13 DM

79

VB von L vom 27.12.1999 845,43 DM

80

VB des C2 vom 07.12.99 979,60 DM

81

VB der H vom 25.01.00 534,61 DM

82

VB der H vom 18.02.00 568,02 DM

83

VB des B3-Verlages vom 26.01.00 1.262,53 DM

84

VB der H vom 18.02.00 568,02 DM

85

VB der Fa. F-Werbung vom 03.03.2000 1.823,50 DM

86

VB der Fa. L2 vom 03.05.2000

87

gem. Rechnung vom 20.04.1999 393,53 DM

88

VB der Fa. S vom 02.04.2001

89

(Rechnungen aus März bis Juli 1999) 1.536,06 DM

90

VB der X Versicherung vom 06.08.01

91

(Forderung vom 01.01. bis 16.02.2000) 344,20 DM

92

29.523,75 DM

93

Zusätzlich ist die Schuld des Beklagten gegenüber der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks in Höhe von 22.049,46 € zu berücksichtigen (Bl. 191). Der Titel stammt zwar vom 13.11.2000, so dass nicht sicher ist, ob die Schuld insgesamt schon während des Zusammenlebens entstanden ist, es handelt sich aber der Art nach um eine Forderung, die nur aus der selbständigen Tätigkeit des Beklagten herrühren kann, mit deren Aufnahme die Klägerin einverstanden war.

94

Zur Berücksichtigung weiterer Schulden reicht der Vortrag hingegen nicht. Insbesondere hat der Beklagte nicht substantiiert zur Verwendung des erst nach der Trennung in Höhe von 60.000,- DM ausgezahlten Kredits der Volksbank M3 vorgetragen.

95

Addiert man die Schuld gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk von umgerechnet 43.124,99 DM zu der oben ermittelten Summe der ehebedingten Schulden von 29.523,75 DM, so ergibt sich ein Gesamtbetrag von immerhin 72.648,74 DM.

96

(2)

97

Der Beklagte meint, ihm sei zu ermöglichen, die anzuerkennenden Schulden nicht nur zu verzinsen, sondern darüber hinaus auch angemessen zu tilgen.

98

In der Tat genießen die Interessen der Unterhaltsberechtigten nicht schlechthin Vorrang vor dem Interesse des Verpflichteten an angemessener Berücksichtigung seiner sonstigen Schulden. Wenn sich die Familie auch ohne Trennung stark hätte einschränken müssen, ist das auch nach der Trennung zumutbar. Andererseits dürfen aber die sonstigen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger (BGH FamRZ 82, 157, 158).

99

Bei minderjährigen Kindern ist zu beachten, dass für sie wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs beizutragen. Dem ist hier durch die Titulierung des Regelbetrages aber bereits Rechnung getragen, während die Klägerin offenbar in der Lage ist, ihren Bedarf durch Erwerbstätigkeit zu einem erheblichen Teil selbst sicherzustellen, denn sie hat im Jahr 2001 nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen durchschnittlich netto 1.081,24 DM verdient.

100

Deshalb erscheint es angemessen, dem Beklagten wenigstens die Verzinsung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Schulden zu ermöglichen, um die Schulden insoweit nicht weiter anwachsen zu lassen und so eine unentrinnbar ausweglose Situation zu schaffen (so OLG Hamm, FamRZ 95, S. 1218, 1219).

101

Schon bei Verzugszinsen von nur 7,5 % fallen aus dem anzuerkennenden Betrag von 72.648,74 DM Zinsen von jährlich 5.448,- DM an, das sind monatsanteilig rund 454,- DM.

102

Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gerade die anzuerkennenden Schulden verzinst, das kann aber kein Grund sein, unterhaltsrechtlich gar keine Zahlungen abzusetzen. Der Beklagte trägt nämlich glaubhaft vor, dass er stattdessen mit monatlich 400,- DM den Kredit der Volksbank M3 bedient, der auf dem Haus seiner Eltern abgesichert ist (das Haus wäre sonst schon in der Zwangsversteigerung). Da für die Gesamtverschuldung des Beklagten gleichgültig ist, welche Schuld er verzinst, sind die tatsächlich gezahlten 400,- DM auch abzusetzen.

103

Die erfolgten Pfändungen müssen hingegen unberücksichtigt bleiben, weil nicht ersichtlich ist, ob sie auf Grund von Titeln erfolgt sind, die unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind.

104

dd)

105

Dann ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

106

Nettoeinkommen (umgerechnet aus 1.285,03 €) 2.513,30 DM

107

./. Fahrtkosten 168,66 DM

108

./. Zahlungen zur Schuldenverzinsung 400,00 DM

109

anrechenbares Einkommen 1.944,64 DM

110

b) Leistungsfähigkeit des Beklagten:

111

Die Klägerin hat die Titulierung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber M erwirkt. Da beide Parteien das Urteil insoweit nicht angreifen, ist dem Kindesunterhalt damit Vorrang eingeräumt.

112

Der Titulierung ist ein Tabellenunterhalt von 366,- DM zu Grunde gelegt (Zahlbetrag: 360,- DM). Schon nach Abzug des Zahlbetrags vom eben ermittelten anrechenbaren Einkommen von 1.944,64 DM bleiben dem Beklagten als Selbstbehalt nur 1.584,64 DM, während der notwendige Selbstbehalt 1.640,- DM bzw. 840,- € beträgt. Deshalb ist der Beklagte außer Stande, neben dem Kindesunterhalt auch noch Ehegattenunterhalt zu zahlen.

113

5. Ansprüche der Klägerin ab Mai 2002:

114

a) Einkommen des Beklagten:

115

Nach knapp 4 Wochen Arbeitslosigkeit hat der Beklagte ab dem 27.05.2002 eine neue Arbeitsstelle gefunden, die er im Juni noch einmal nahtlos gewechselt hat. Da noch keine Gehaltsabrechnung vorliegt, ist das künftige Einkommen zu prognostizieren.

116

Er erhält den tariflichen Stundenlohn, den der Senat aus der Abrechnung der Fa. M2 mit zur Zeit 12,82 € entnimmt. Sonderzahlungen können nicht eingerechnet werden, denn sie sind nach seinen Angaben im Termin nicht vereinbart und bei einem kleinen Handwerksbetrieb mit zwei Mitarbeitern auch nicht sicher zu erwarten. Daher kann der Beklagte auch künftig nur mit dem Einkommen rechnen, das er in den ersten vier Monaten des Jahres 2002 mit durchschnittlich 2.513,30 DM erzielt hat.

117

Nach Abzug der Fahrtkosten und der anzuerkennenden Zinszahlungen auf die aus der Ehezeit herrührenden Schulden verbleibt ihm weiterhin nur ein anrechenbares Einkommen von 1.944,64 DM.

118

b)

119

Wie bereits oben vorgerechnet., kann der Beklagte unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts aus diesem Einkommen nur den bereits titulierten Kindesunterhalt aufbringen, aber keine zusätzlichen Zahlungen für Ehegattenunterhalt.

120

6.

121

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.