Sachverständigengutachten zu russischem Unterhaltsrecht (Art.81, 83 FamG RF)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm ordnet die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Anwendung des russischen Familienrechts in einer Unterhaltssache an. Zu klären sind Voraussetzungen und Bemessung fiktiven Einkommens (Art.83), die Berücksichtigung weiterer, ggf. volljähriger unterhaltsbedürftiger Kinder (Art.81) sowie die Anwendbarkeit richterlicher Anpassungsmöglichkeiten bei grenzüberschreitender Wohnsituation und der konkrete Mindestbedarf der Klägerin für 1997–2002. Dr. T. wird mit der Erstellung beauftragt.
Ausgang: Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des relevanten russischen Familienrechts und konkreter Bedarfshöhen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann zur Feststellung und Auslegung fremden Rechts ein sachverständiges Gutachten einholen, wenn die Kenntnis dieses Rechts für die Entscheidung erforderlich ist.
Bei unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten mit Auslandsbezug sind die Regelungen des anwendbaren ausländischen Familienrechts hinsichtlich fiktiven Einkommens, Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und richterlicher Ermessensbefugnis zur Anpassung des Unterhalts zu ermitteln.
Soweit das anwendbare ausländische Recht die Anrechnung fiktiven Einkommens vorsieht, sind die Voraussetzungen für dessen Festsetzung und die Maßstäbe zu seiner Bemessung konkret zu klären.
Zur Bemessung von Unterhalt nach ausländischem Recht kann das Gericht die Ermittlung konkreter Bedarfssätze für bestimmte Zeiträume durch ein Sachverständigengutachten anordnen.
Tenor
1.
Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens soll über folgende Fragen Beweis erhoben werden:
1.1
Gemäß Artikel 83 des Familiengesetzbuches der russischen Föderation kann ein Unterhaltspflichtiger auch dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet werden, wenn er keinen Verdienst hat. Unter welchen Voraussetzungen wird dem Pflichtigen in diesen Fällen ein fiktives Einkommen zugerechnet? Wie wird das fiktive Einkom-men bemessen?
1.2
Gemäß Artikel 81 des Familiengesetzbuches spielt für die Höhe des Anspruchs des Kindes eine Rolle, wie viele Kinder der Verpflichtete hat.
Ist auch ein volljähriges Kind bei der Bemessung des Unterhalts für ein minderjähri-ges Kind zu berücksichtigen, wenn das volljährige Kind ebenfalls noch unterhaltsbe-dürftig ist?
1.3
Nach Artikel 81 Abs. 2 Familiengesetzbuch kann die Höhe des Unterhalts vom Ge-richt unter Beachtung der materiellen und familiären Lage der Parteien herabgesetzt oder erhöht werden. Fallen darunter auch die Fälle, wo der Berechtigte in Rußland und der Verpflichtete im Ausland lebt?
Hat die Rechtsprechung Kriterien für die Bemessung des Unterhalts in diesen Fällen entwickelt?
1.4
Wie hoch ist der Mindestbedarf der in Rußland lebenden, am 24.06.1991 geborenen Klägerin für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 anzunehmen?
2.
Mit der Erstellung des Gutachtens wird beauftragt:
Dr. T
Institut für Ostrecht der Universität L2
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