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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 253/19·24.02.2020

Eil-Sorgerechtsentzug vor Geburt: Wirkung ab Geburt, Trennung unverhältnismäßig

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen eine einstweilige Anordnung, die u.a. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge entzog und eine Inobhutnahme ab Geburt absicherte, legten die Eltern Beschwerde ein. Das OLG hält eine vorgeburtliche Sorgerechtsentscheidung für möglich, die mit der Geburt wirkt, verneint aber die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB i.V.m. § 49 FamFG für eine Trennung. Trotz Risiken aufgrund früherer Kindesschutzfälle sei die Fremdunterbringung im Eilverfahren unverhältnismäßig, weil ambulante Hilfen und Auflagen ausreichen. Das Kind ist herauszugeben; zugleich werden engmaschige Hilfen und Maßnahmen zur Bindungsförderung angeordnet.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben: Sorgerecht verbleibt bei den Eltern; Jugendamt muss Kind herausgeben, flankiert durch Auflagen und ambulante Hilfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vorgeburtlich erlassener Beschluss über den (teilweisen) Entzug elterlicher Sorge ist bis zur Geburt nicht wirksam, entfaltet aber mit der Geburt Wirkung und ist dann nicht gegenstandslos.

2

Eine Trennung des Kindes von den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung setzt eine gegenwärtige, erhebliche Kindeswohlgefährdung voraus, die eine nachhaltige Schädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt; dabei sind strenge Anforderungen an Verhältnismäßigkeit und Sachverhaltsaufklärung zu stellen.

3

Auch bei erheblichen Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit aufgrund früherer Schädigungen anderer Kinder ist im Eilverfahren vorrangig zu prüfen, ob mildere Mittel als die Fremdunterbringung (insbesondere engmaschige ambulante Hilfen mit Kontrollauftrag) die Gefahr abwenden können.

4

Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB dürfen nicht als „Vorratsentscheidungen“ ohne ausreichende aktuelle Gefahrenprognose aufrechterhalten werden; die formelle Wirksamkeit eines Beschlusses steht jedoch von seiner materiellen Rechtmäßigkeit zu trennen.

5

Bei der Folgenabwägung im Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass mehrfacher Wechsel von Bezugspersonen das Kind besonders belasten kann und die Entscheidung zugleich eine tragfähigere Grundlage für die Begutachtung im Hauptsacheverfahren schaffen soll.

Relevante Normen
§ 27 ff. SGB VIII§ 1626 BGB§ 1626b Abs. 2 BGB§ 1666, 1666a BGB§ 49 FamFG§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 44 F 210/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ibbenbüren vom 11.12.2019 (44 F 210/19) abgeändert.

1.)Es bleibt bei dem Sorgerecht der Eltern.

2.)Dem Jugendamt J wird aufgegeben, das Kind S an die Eltern herauszugeben.

3.)Den Eltern wird aufgegeben, bis zur Beendigung des Sorgerechts-Hauptsacheverfahrens

eine Familienhebamme zuzulassen

eine sozialpädagogische Familienhilfe zuzulassen

mindestens eine der beiden Personen täglich nach Absprache in die Wohnung zu lassen.

4.)Der Mutter wird darüber hinaus aufgegeben, bis zur Beendigung des SorgerechtsHauptsacheverfahrens

mindestens eine Maßnahme - möglichst zwei oder drei Maßnahmen - zur Verbesserung ihres mütterlichen Beziehungsangebots (z.B. Marte Meo-Kurs, Besuch eines Müttercafés, Teilnahme beim Babyschwimmen) zu beginnen und verlässlich durchzuführen.

5.)Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

6.)Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

2

I.)

3

Im Streit steht eine einstweilige Anordnung, durch die den Eltern wesentliche Teile des Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen wurden.

4

Aus der nichtehelichen Beziehung der am ##.06.2000 geborenen Mutter und des am ##.12.1992 geborenen Vaters ging am ##.12.2019 das betroffene Kind S hervor. Es wurde aufgrund der angefochtenen einstweiligen Anordnung noch am Tag seiner Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht.

5

Beide Eltern haben, jeweils aus anderen Beziehungen, je ein weiteres Kind.

6

Bei dem weiteren Kind des Vaters handelt es sich um Q, geb. am ##.02.2013. Q lebt in einer Dauerpflegefamilie, nachdem den Eltern durch Beschluss des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 02.01.2015 (44 F 222/13) die Personensorge entzogen und dem Jugendamt übertragen worden war. In jenem Verfahren war ein psychologisches  Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Psych. F eingeholt worden. Diese führte zum Vater aus, dass seine Mutter an Krebs verstorben sei. Zuletzt sei sie zu Hause gepflegt worden. Sie sei verstorben, als er 11 Jahre alt gewesen sei. Er sei hierdurch sehr belastet gewesen. Er habe vier Geschwister. Bei ihm sei eine distanziert-beziehungsabweisende Einstellung vorhanden. Er gebe an, auch ohne enge zwischenmenschliche Beziehung gut leben zu können. Er erkenne nicht kindliche Bedürfnisse. Teilweise könne er seine eigenen Impulse nicht hinreichend kontrollieren. Auf kleinste Ärgernisse habe er unverhältnismäßig reagiert.

7

Bei dem weiteren Kind der Mutter handelt es sich um C, geb. am ##.04.2018. Mit diesem Kind lebte die Mutter, die bei seiner Geburt erst 17 Jahre alt war, noch in ihrem elterlichen Haushalt. Dort hatte sie ein kleines Zimmer zur Verfügung. Der Mutter wurde angeraten, sich mit C in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu begeben. Ein kurzer Aufenthalt erfolgte noch vor C’s Geburt. Diesen beendete die Mutter, weil sie sich mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen fühlte. Gegenüber der Verfahrensbeiständin gab sie an, sie habe die Hilfe nicht gebraucht, sei selbständig und könne alles allein. Sie fühle sich in der Einrichtung kontrolliert. Es falle ihr schwer, sich anzupassen. Stress gehe sie gerne aus dem Weg.

8

Nach C’s Geburt kam es zwischen der Mutter und ihren Eltern immer wieder zu Streitigkeiten. Nach eigenen Angaben der Mutter gegenüber der Verfahrensbeiständin blickte der Sohn sie anfangs nicht an. Ihr Zimmer zu Hause sei sehr klein, sie habe aber nicht allein sein können und sei mit ihrem Sohn zu ihren Freunden nach J gegangen. Vom Helfersystem (Familienhebamme, ambulante Familienhilfe, Jugendamt) wurde berichtet, die Mutter zeige wenig mütterliche Kompetenzen und nehme Hilfsangebote nur widerwillig und oberflächlich an. Die Mutter habe wenig Kontakt zu C. Innerhalb des Familiensystems gebe es viele Konflikte und Streit. Der Großvater sei sehr dominant. Zwei Geschwister der Mutter lebten in einer Wohngruppe.

9

C infizierte sich in der Obhut der Mutter mit Krätze. Auch andere Hauterkrankungen wurden diagnostiziert bzw. in Betracht gezogen. Eine Behandlung erfolgte, war jedoch nur schleppend erfolgreich.

10

Das Jugendamt berichtete, C sei unter der Obhut der Mutter ständig hin und her gereicht worden. Er habe keine feste Tagesstruktur erlebt. Zudem sei er oftmals den lautstarken Auseinandersetzungen innerhalb der Familie ausgesetzt gewesen. Die Mutter habe ihren Sohn nicht angemessen ernährt (Obstgläschen statt Gemüse und Fleisch in Breiform). Die hygienischen Zustände seien grenzwertig gewesen. Die Zusammenarbeit mit der Mutter, aber auch mit den Großeltern, sei durch immer wiederkehrende Meinungsverschiedenheiten erschwert worden, so dass die Hilfe nicht adäquat habe greifen können.

11

Im Oktober 2018 wurde C in Obhut genommen. Das Amtsgericht entzog der Mutter mit Beschluss vom 13.11.2018 (44 F 316/18) im Wege der einstweiligen Anordnung wesentliche Teile des Sorgerechts, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter zum Oberlandesgericht (11 UF 229/18) blieb erfolglos.

12

Im Hauptsacheverfahren beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige Frau Dipl-Psych. Dr. U mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten wird demnächst vorliegen. Nach einem Zwischenbericht der Sachverständigen wies der 15 Monate alte C den sozialen Entwicklungsstand eines sechs Monate alten Kindes auf. Bei ihm bestanden erhebliche Entwicklungsrückstände. Er habe auch besonders unter der immer wieder auftretenden Krätze gelitten.

13

Der Vater des hier betroffenen Kindes S absolvierte eine Ausbildung zum Metallfeinbearbeiter. Er ist vollschichtig erwerbstätig. Beide Eltern wohnen zusammen. Die Wohnung befindet sich in einem guten Zustand und ist kindgerecht eingerichtet.

14

Nach Bekanntwerden der neuen Schwangerschaft der Mutter wurde ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet. In dem Hauptsacheverfahren wurde erneut die Sachverständige Frau Dipl-Psych. Dr. U beauftragt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren gab sie sowohl schriftlich am 30.10.2109 als auch mündlich am 12.11.2019 eine Stellungnahme ab. Sie empfahl, dass die Mutter an einem Kurs zur Verbesserung ihres mütterlichen Beziehungsangebots verlässlich teilnimmt und dass bei den jungen Eltern sowohl eine Familienhebamme als auch eine sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) eingesetzt werden, die einen Kontrollauftrag wahrnehmen sollen.

15

Das Amtsgericht hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt persönlich angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 haben sich die Eltern zu den von der Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen und zur Unterzeichnung eines – vom Jugendamt noch zu erstellenden - Schutzplans bereit erklärt. Das Familiengericht ist deshalb zunächst davon ausgegangen, dass keine akute Kindeswohlgefährdung vorliege und familiengerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien.

16

Das Jugendamt hat den Eltern einen Schutzplan zur Unterschrift vorgelegt. Als Präambel waren von Seiten des Jugendamts Gefährdungsrisiken genannt, die die Eltern aus ihrer Sicht nicht für zutreffend hielten. Ihr Rechtsanwalt riet von der Unterzeichnung des Schutzplans ab und führte gegenüber dem Jugendamt aus, es sei nicht nachvollziehbar, wieso den Eltern überhaupt ein Schutzplan vorgelegt werde, da doch das Amtsgericht festgestellt habe, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht bestehe.

17

Aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht dann mit Beschluss vom 11.12.2019 den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das noch ungeborene Kind entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestimmt. Eine Kindeswohlgefährdung ergebe sich hinreichend daraus, dass beide älteren Kinder der Eltern in ihrer Obhut geschädigt worden seien. Mildere Maßnahmen hätten zur Verfügung gestanden, seien jedoch von den Eltern abgelehnt worden. Wenn die Eltern nunmehr erklärten, zur Unterzeichnung des Schutzplans bereit zu sein, sei das als bloßes Lippenbekenntnis zu werten.

18

Am ##.12.2019 kam S mittels Kaiserschnitts zur Welt. Die Mutter durfte ihn einige Stunden bei sich behalten. Dann wurde er vom Jugendamt in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Die Mutter wurde psychologisch betreut. Umgangskontakte zwischen S und seinen Eltern bzw. der Mutter finden zweimal in der Woche statt.

19

Mit ihrer Beschwerde machen die Eltern geltend, dass das Amtsgericht vor der Geburt des Kindes das Sorgerecht nicht hätte entziehen können, weil dieses erst mit der Geburt entstehe. Insbesondere fehle es aber an einer konkreten Gefährdung des Kindes. Außerdem seien die Eltern zur Unterzeichnung des Schutzplans bereit. Sie hätten sich vornehmlich an der Eingangsformulierung gestört.

20

Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt verteidigen die amtsgerichtliche Entscheidung.

21

Die Sachverständige ist telefonisch befragt worden. Sie hat erklärt, sie halte an ihren erstinstanzlich gegebenen Empfehlungen fest.

22

Der Senat hat die Eltern persönlich angehört. Die Verfahrensbeiständin und die Mitarbeiter des Jugendamts haben sowohl schriftlich als auch im Senatstermin am 18.02.2020 Stellungnahmen abgegeben.

23

II.)

24

Die Beschwerde der Eltern ist zulässig und begründet.

25

1.) Der Senat geht entgegen der Ansicht der Eltern davon aus, dass den Eltern das Sorgerecht durch den angefochtenen Beschluss – teilweise - entzogen wurde.

26

Ein wirksamer Beschluss liegt vor. Zwar entsteht die elterliche Sorge erst mit der Geburt, kann also nicht bereits vorher entzogen werden (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit (2015) BGB § 1626, Rn. 36). Solange das Kind noch nicht geboren ist, liegt ein wirksamer Sorgerechtsentzug dementsprechend noch nicht vor. Mit der Geburt des Kindes entfaltet der vorgeburtliche Sorgerechtsentzug jedoch Wirkung und hat formell Bestandskraft.

27

Der Senat teilt nicht die Auffassung des von den Eltern zitierten OLG Frankfurt (FamRZ 2018, 190). Dieses hat ausgeführt, ein vorgeburtlicher Sorgerechtsentzug, der erst mit der Geburt wirksam werde, komme nicht in Betracht, weil es sich um eine verfassungsrechtlich nicht statthafte sog. „Vorratsentscheidung“ handle.

28

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach (z.B. FamRZ 2016, 22; FamRZ 2014, 1772) entschieden, dass „Vorratsentscheidungen“ unberechtigt und unverhältnismäßig sind. Sie können mit der Beschwerde erfolgreich angefochten werden.

29

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beschlüsse formell unwirksam sind und ins Leere gehen. Der Senat sieht vielmehr eine Parallele zur gemeinsamen Sorgeerklärung der nicht miteinander verheirateten Eltern.

30

Obwohl das Sorgerecht vor der Geburt des Kindes noch nicht entstanden ist, kann die Sorgeerklärung gemäß § 1626b Abs. 2 BGB bereits vorgeburtlich abgegeben werden. Analog hierzu muss eine vorgeburtliche Sorgerechtsentscheidung möglich sein, die mit der Geburt des Kindes Wirkung entfaltet.

31

Der Sorgerechtsentzug des Amtsgerichts ist deshalb nicht gegenstandslos.

32

2.) Der einstweilige – teilweise – Entzug des Sorgerechts für S ist jedoch nicht nach den §§ 1666, 1666a BGB, § 49 FamFG gerechtfertigt.

33

3.) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Allerdings kann der Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts den Eltern das grundrechtlich geschützte Sorgerecht entziehen, wenn und soweit dies zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist.

34

Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern geht, sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG hohe Anforderungen zu stellen. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern setzt voraus, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maß besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ermöglichen, dürfen zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

35

Neben den materiell-rechtlichen Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes zu. In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage zu schaffen. Steht wie hier eine Entscheidung im Eilverfahren in Rede, bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Ein Sorgerechtsentzug aufgrund summarischer Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit indessen nicht ausgeschlossen. Er unterliegt jedoch spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

36

Im Eilverfahren bemessen sich die Möglichkeiten des Gerichts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne abschließende Ermittlung des Sachverhalts zu entziehen, einerseits nach dem Recht der Eltern und des Kindes, von einer unberechtigten Trennung verschont zu bleiben und andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren geschützt zu werden. Die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung sind umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist. Einfachrechtlich drückt sich diese Anforderung in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 FamFG aus, die ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erfordert, was voraussetzt, dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht möglich ist, weil diese zu spät kommen würde, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren (BVerfG FamRZ 2016, 22).

37

4.) Im vorliegenden Fall bestehen durchaus – entgegen dem Beschwerdevorbringen – Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Es sind auch konkrete Schädigungen des Kindes zu befürchten.

38

a) Beide Eltern haben das Sorgerecht für ihre beiden anderen Kinder vor allem deswegen verloren (in Bezug auf C: vorläufig), weil sie außerstande waren, als einfühlsame Bindungsperson für das jeweilige Kind zur Verfügung zu stehen. Zwar hat der Sorgerechtsentzug auf beide Eltern offensichtlich Eindruck gemacht. Gewisse Verbesserungen haben sie auch vorgenommen. Diese betreffen jedoch eher äußere Gegebenheiten. Eine Einsicht darin, wie wichtig es ist, in Kontakt zum Kind zu sein, seine Signale zu erkennen und zu befriedigen, haben sie möglicherweise noch nicht hinreichend entwickelt. An Kursen, die die Eltern dazu befähigen, einfühlsam mit einem Kind umzugehen und verlässlich die kindlichen Bedürfnisse zu erfüllen, haben die Eltern jedenfalls bis vor kurzem nicht teilgenommen. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat sich die Mutter einer Eltern-Kind-Gruppe angeschlossen.

39

Deshalb ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass die Eltern bei S kein besseres Erziehungsverhalten zeigen als vormals bei ihren älteren Kindern. Dann ist aber zu befürchten, dass S ebenso in seiner Entwicklung retardieren wird wie Q und C. C hatte im Alter von 15 Monaten nach den Feststellungen der Sachverständigen einen emotionalen Stand eines sechs Monate alten Kindes. Eine solche Fehlentwicklung stellt eine konkrete Gefahr dar.

40

b) Außerdem lagen bei C Defizite in der körperlichen Versorgung vor. Die hygienischen Verhältnisse wiesen offenbar Mängel auf. Anders ist nicht zu erklären, dass es immer wieder zur Infektion mit Krätze kam. Das Kind wurde nicht angemessen gefüttert. Auch insoweit besteht die Möglichkeit, dass sich die Versäumnisse wiederholen.

41

5.) Die Trennung des Kindes von den Eltern ist jedoch unverhältnismäßig. Sie ist nicht das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr.

42

a) Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mutter aus dem Haus ihrer Eltern ausgezogen ist. Sie hat sich dadurch verselbständigt. Außerdem entfallen durch die räumliche Ablösung innerfamiliäre Streitigkeiten. Insbesondere kommt es nicht mehr zu jenen Konflikten, die sich in Bezug auf C darum drehten, dass die (Groß-) Eltern gegenüber der Mutter Vorschriften machten.

43

b) Des Weiteren spricht für eine positive Entwicklung beider Eltern, dass sie inzwischen älter geworden sind. Beide waren noch sehr jung, als sie zum ersten Mal die Elternrolle übernehmen sollten.

44

Der Vater war bei der Geburt von Q 20 Jahre alt. Die Beziehung zu Q’s Mutter war problematisch, Q’s Mutter selbst war ebenfalls unreif. Das Leben des Vaters war wenig gefestigt. Der Tod seiner Mutter lag noch nicht allzu lange zurück. Er befand sich am Anfang seiner Berufsausbildung. Inzwischen ist der Vater 27 Jahre alt. Er hat seine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen und geht einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Seine Lebensumstände haben sich gefestigt. Er übernimmt Verantwortung für Q. Auch wenn er seinen älteren Sohn bislang nur dreimal jährlich trifft, nimmt er an seiner Entwicklung Anteil.

45

Die Mutter war bei der Geburt C’s 17 Jahre alt. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte sie bei ihren Eltern und war bereits hierdurch auf die Rolle des Kindes, das Anweisungen seiner Eltern erhält, festgeschrieben. Diese Verhältnisse haben sich geändert. Demnächst wird die Mutter 20 Jahre alt. Allein durch die räumliche Trennung hat sie sich von ihren Eltern und ihrer Rolle als Kind emanzipiert. Außerdem dürfte die Wegnahme des Sohnes C auf sie einen starken Eindruck gemacht haben.

46

c) In Bezug auf die Gefahr, dass die Mutter zu S keine sichere Bindung aufbauen könnte, kann der Senat es verantworten, derzeit der Mutter lediglich aufzuerlegen, an Maßnahmen zur Verbesserung ihres mütterlichen Beziehungsangebots  teilzunehmen. Hierzu gehört etwa ein Marte Meo-Kurs. Insbesondere fallen auch Veranstaltungen hierunter, bei denen die Mutter mit anderen Müttern und ihren Kleinkindern zusammen trifft.

47

Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen, dass Menschen durch tatsächliche Vorbilder besser ein Verhalten erlernen können als durch theoretische Vorträge. Er geht davon aus, dass die Mutter das zugewandte Verhalten anderer Mütter auf sich und S überträgt.

48

d) Sollte es der Mutter nicht gelingen, ihr mütterliches Beziehungsangebot zu verbessern, würde dies langfristig bei S zu einer Bindungsstörung führen.

49

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob S dauerhaft bei seinen Eltern leben kann. Vielmehr ist darüber zu befinden, ob S während des Zeitraums, in dem im Hauptsacheverfahren die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingehend geprüft wird, in der elterlichen Obhut belassen werden kann.

50

Der Senat geht davon aus, dass sich die Sachverständige in ein paar Monaten mit S und den Eltern befassen wird. Den Eltern ist eine gewisse Zeit zu gewähren, um sich in ihrer Rolle einzufinden. Entscheidend ist daher, ob in den kommenden Monaten mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt einer gravierenden Schädigung des Kindes zu erwarten wäre. Diese Prognose kann der Senat nicht treffen.

51

Eine Bindungsstörung tritt nicht schlagartig ein, sondern entwickelt sich nach und nach. Außerdem wird die hoch motivierte Mutter versuchen, sich bei S richtig zu verhalten. Der Senat geht deshalb davon aus, dass bis zur Begutachtung durch die psychologische Sachverständige noch keine gravierende Schädigung eintreten würde.

52

e) Weitere Gefahren resultierten daraus, dass die Eltern noch Sicherheit beim „Handling“ des Säuglings benötigen. Insoweit können sie jedoch durch die Familienhebamme und eine SPFH Anleitung und Unterstützung erhalten.

53

f) Durch tägliche Besuche entweder der Familienhebamme oder der SPFH kann die von der Sachverständigen vorläufig empfohlene Kontrolle erfolgen.

54

Gegenstand der Kontrolle ist die Prüfung, ob es S gut geht, ob die Grundversorgung gesichert ist, z.B. die Wohnung warm und sauber ist, ob Nahrungsmittel zur Verfügung stehen, ob das Kind gepflegt ist.

55

g) Der Senat glaubt, dass beide Eltern die ambulanten Hilfen annehmen und dass die Mutter an den Mutter-Kind-Maßnahmen (z.B. Müttercafé, Marte Meo-Kurs, Babyschwimmen) teilnimmt.

56

Der Senat glaubt beiden Eltern, dass ihre starke Zuneigung zu ihrem Kind einen Antrieb dafür bildet, sich zu bewähren. Beide haben in der mündlichen Verhandlung einen positiven Eindruck hinterlassen.

57

Die Mutter hat außerdem bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie die Hilfe des Jugendamts annimmt. So hat sie nach der Geburt C’s von sich aus beim Jugendamt um Unterstützung gebeten.

58

Der Umstand, dass beide Eltern es ablehnen, sich mit S in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu begeben, spricht nicht gegen die Einschätzung, dass sie ambulante Hilfe für S annehmen werden.

59

Die Mutter hatte sich, als sie mit C schwanger war, in eine Mutter-Kind-Einrichtung begeben, dort aber schlechte Erfahrungen gemacht. Als es ihr körperlich schlecht ging, bat sie darum, zu ihrem Frauenarzt gebracht zu werden. Dies wurde jedoch von den Mitarbeitern der Einrichtung abgelehnt, die meinten, sie könne ihren Arzt selbst aufsuchen. Als die Mutter schließlich bei ihrem Gynäkologen vorsprach, sorgte dieser umgehend für ihre Noteinweisung ins Krankenhaus. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Mutter wenig Vertrauen in eine Mutter-Kind-Einrichtung gewonnen hat. Außerdem ist sie durch den Auszug aus ihrem Elternhaus soeben der Unselbständigkeit entwachsen. In einer Mutter-Kind-Einrichtung wäre diese Verselbständigung jedoch wieder in Gefahr. Es macht wenig Sinn, die Bereitschaft der Mutter, die mit einer gewissen Selbständigkeit verbundene Mutterrolle auszufüllen, durch die Schaffung eines erneuten Über-/Unterordnungsverhältnisses zu untergraben.

60

h) Schließlich spricht auch die Folgenabwägung dafür, S vorläufig seinen Eltern anzuvertrauen.

61

(1) Sollte sich herausstellen, dass die Eltern doch nicht erziehungsfähig sind, weil sie außerstande sind, elterliche Beziehungsangebote zu machen, würde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Empfehlung gegeben werden, dass S fremdunterzubringen ist. Zu diesem Zeitpunkt wären bei S vermutlich in gewissem Umfang Störungen angelegt. Eine dann auszuwählende Pflegefamilie dürfte jedoch in der Lage sein, feinfühlig und verlässlich die Defizite auszugleichen. Voraussichtlich müsste S dann nur einmal – nämlich in eine Dauerpflegefamilie – wechseln.

62

Würde den Eltern demgegenüber erst in ein paar Monaten – im Zuge des Hauptsacheverfahrens - die Chance gegeben werden, S zu sich zu nehmen und schlüge dieser Versuch fehl, weil die Eltern erziehungsungeeignet wären, müsste S zweimal seine Bezugspersonen wechseln. Er wäre dann auch länger in der Bereitschaftspflegefamilie gewesen und hätte dort bereits begonnen, Bindungen einzugehen. Dieser Bindungsabbruch wäre – die Erziehungsunfähigkeit der Eltern fiktiv unterstellt – für S umso gravierender, weil die Eltern nicht imstande wären, die Trennung von den Pflegeeltern zu kompensieren.

63

Diese Alternative wäre somit für das Kind schädlicher als die vorher genannte Alternative.

64

Dass im Hauptsacheverfahren die Empfehlung gegeben wird, S auf Dauer fremdunterzubringen, hält der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich. Die vom Jugendamt zuletzt gestellten Anforderungen erscheinen überzogen. Den Eltern wird gleichsam abverlangt, in langdauernden theoretischen Verfahren (Psychotherapien, Elternkurse ohne Kind) ihre Erziehungsqualitäten zu verbessern, ohne je die Chance gehabt zu haben, es bei ihrem zweiten Kind besser zu machen. Es liegt außerdem auf der Hand, dass S während der Zeit, die die Eltern bräuchten, um allen Anforderungen gerecht zu werden, in der Pflegefamilie Wurzeln schlagen würde, was einen Wechsel in den elterlichen Haushalt nahezu unmöglich machen könnte.

65

(2) Überdies besteht ein Vorteil der vom Senat getroffenen Entscheidung darin, dass für die Begutachtung im Hauptsacheverfahren eine bessere Beurteilungsgrundlage geschaffen wird. Wenn S erst einmal eine Zeit lang bei den Eltern gelebt hat, wird sich zeigen, wie es um das mütterliche bzw. elterliche Bindungsangebot gestellt ist, ob das Kind gut versorgt ist und ob die ambulanten Maßnahmen ausreichen.

66

Demgegenüber müsste sich die Sachverständige dann, wenn S vorläufig in der Bereitschaftspflegefamilie bliebe, im Wesentlichen mit Mutmaßungen begnügen.

67

(3) Schließlich ist S auch in den nächsten Monaten nicht auf Gedeih und Verderb gravierenden Schädigungen ausgesetzt. Der tägliche Besuch entweder der Familienhilfe oder der SPFH-Kraft bietet dafür Gewähr, dass grobe Missstände – wie etwa eine Infektion mit Krätze – aufgedeckt würden. Je nach dem Schweregrad einer Gefährdung könnten im Rahmen eines einstweiligen Überprüfungsverfahrens (§ 54 FamFG) Maßnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden. Notfalls könnte erneut eine Inobhutnahme angeordnet werden.

68

6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 41, 45 FamFG.