Exequatur: Berichtigung und Bezifferung niederländischer Unterhaltsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügte die Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung. Streitgegenstand war, ob die Entscheidung nach VO (EG) 4/2009 exequaturfähig ist und ob die fehlende Bezifferung/Anpassung zu berichtigen sei. Das OLG Hamm wies die Beschwerde als unbegründet ab und berichtigte den Titel, um die einzelnen Unterhaltsbeträge und die jährliche Anpassung beziffert aufzunehmen. Die Voraussetzungen des Art.28 und der Vollstreckbarkeitsregeln lagen vor.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Exequatur der niederländischen Unterhaltsentscheidung als unbegründet abgewiesen; berichtigte Vollstreckbarerklärung erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidung ist nach VO (EG) 4/2009 exequaturfähig, wenn die in Art.28 VO (EG) 4/2009 geforderten Förmlichkeiten erfüllt sind.
Vollstreckungshindernisse nach den Artt.24, 34 VO (EG) 4/2009 müssen vom Vollstreckungsgegner substantiiert geltend gemacht werden; bloße Rügen der Änderung der Unterhaltspflicht genügen nicht.
Gerichte dürfen und müssen eine fehlerhafte oder unvollständige Vollstreckbarerklärung nach §319 ZPO i.V.m. §113 FamFG berichtigen, damit ein vollstreckbarer, bezifferter Titel vorliegt.
Bei ausländischen Unterhaltstiteln, die eine gesetzliche automatische Indexierung vorsehen, ist die anzuerkennende Vollstreckbarerklärung so zu beziffern, dass die deutschen Vollstreckungsorgane einen vollstreckungsfähigen Betrag haben.
VO (EG) 4/2009 findet auch auf vor dem 18.6.2011 ergangene Entscheidungen Anwendung, wenn deren Vollstreckbarerklärung erstmals nach Beginn der Anwendbarkeit beantragt wird (Art.75 Abs.2 Buchst. a).
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 33 F 178/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Hamm vom 27./30.10.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die für vollstreckbar erklärte Entscheidung der Rechtbank Gelderland in den Niederlanden vom 16.2.2011 zum Aktenzeichen 115770 FA RK 10-1664 dahin lautet,
dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für die Zeit vom 26.5.2011 bis einschließlich 26.5.2023 Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen, und zwar für die Unterhaltszeiträume
ab Mai 2011 in Höhe von monatlich € 340,00,
ab Januar 2012 in Höhe von monatlich € 344,42,
ab Mai 2012 in Höhe von monatlich € 465,98,
ab Januar 2013 in Höhe von monatlich € 473,90,
ab Januar 2014 in Höhe von monatlich € 478,17,
ab Januar 2015 in Höhe von monatlich € 482,00,
ab Januar 2016 in Höhe von monatlich € 488,27,
ab Januar 2017 in Höhe von monatlich € 498,52 und
ab Januar 2018 in Höhe von monatlich € 506,00.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 bestimmt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Vollstreckbarerklärung (Exequatur) einer niederländischen Unterhaltsentscheidung.
Ihre Ehe wurde durch Verbundentscheidung der Rechtbank Gelderland in den Niederlanden vom 16.2.2011 zum Aktenzeichen 115770 FA RK 10-1664 geschieden, durch die der Antragsgegner zugleich zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. monatlich € 340,00 für die Zeiträume ab dem 26.5.2011 und i.H.v. monatlich € 460,00 für die Zeiträume ab dem 26.5.2012 ‑ letztmals am 26.5.2023 ‑ verpflichtet wurde.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 27./30.10.2017 hat das Amtsgericht ‑ Familiengericht ‑ Hamm die Entscheidung vom 16.2.2011 für vollstreckbar erklärt und die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet. Die Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts lautet allerdings versehentlich lediglich auf einen Unterhaltsbetrag i.H.v. € 340,00 monatlich und lässt auch die Fälligkeit der Unterhaltsraten nicht erkennen. Der Beschluss ist am 12.12.2017 zwecks Zustellung an den Antragsgegner versandt worden.
Gegen den Beschluss vom 27./30.10.2017 wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 18.1.2018, zu deren Begründung er ausführt, dass er nach Einstellung seiner Unterhaltszahlungen im Mai 2015 von einer Erledigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin ausgegangen sei und nun eine Abänderung der Unterhaltsentscheidung in den Niederlanden betreibe.
II.
Die Beschwerde ist statthaft gem. Art. 32 Abs. 1 bis 3 VO (EG) 4/2009 i.V.m. § 2 AUG i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet aus Artt. 75 Abs. 2 Buchst. a); 26; 28 S. 1 VO (EG) 4/2009.
1. a) Die niederländische Entscheidung vom 16.2.2011 fiel zunächst in den Anwendungsbereich der VO (EG) 44/2001 und fällt nun in den Anwendungsbereich der VO (EG) 4/2009. Die VO (EG) 4/2009 ist nämlich seit dem 18.6.2011 anzuwenden, und die niederländische Entscheidung vom 16.2.2011 ist zwar vor dem 18.6.2011 ergangen, ihre Vollstreckbarerklärung aber erst nach dem 18.6.2011 erstmals betrieben worden, Art. 75 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 4/2009.
b) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde betrug fünfundvierzig Tage seit Zustellung des Beschlusses vom 27./30.10.2017, weil auch der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, Art. 32 Abs. 5 S. 2 VO (EG) 4/2009. Der Senat kann die Wahrung der Frist feststellen, auch wenn ein Zustellungsnachweis betreffend den Antragsgegner noch nicht zur Akte gelangt ist, weil zwischen der Versendung des Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung weniger als fünfundvierzig Tage liegen.
2. In der Sache richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Artt. 75 Abs. 2 Buchst. a); 23 ff. VO (EG) 4/2009.
a) Da die Antragstellerin die in Art. 28 VO (EG) 4/2009 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt hat, ist die niederländische Entscheidung vom 16.2.2011 gem. Artt. 26; 30 S. 1 VO (EG) 4/2009 ohne weiteres für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner bringt auch im Beschwerdeverfahren keine Vollstreckungshindernisse i.S.d. Artt. 34 Abs. 1; 24 VO (EG) 4/2009 vor, insbesondere weil gem. Art. 24 S. 2 VO (EG) 4/2009 selbst eine - bisher nicht einmal ergangene - abändernde niederländische Unterhaltsentscheidung der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstünde.
b) Der angefochtene Beschluss war lediglich wie geschehen gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen und zugunsten einer tatsächlichen Vollstreckbarkeit zu ergänzen.
Da das Amtsgericht die Erhöhung des Unterhaltsbetrags ab dem 26.5.2012 auf ursprünglich € 460,00 erkennbar nur versehentlich nicht in die Vollstreckbarerklärung aufgenommen hat, war sein Beschluss insofern zu berichtigen (zur Zuständigkeit des Beschwerdegerichts vgl. Zöller / Vollkommer, ZPO32, § 319, Rz. 22). Zugleich war auch die Unterhaltsanpassung zu beziffern, die gem. Buch 1 Art. 402a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich ohne weiteres eintritt und die das Amtsgericht mit der allgemeinen Wendung „zuzüglich der jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden“ nicht ausreichend erfasst hat. Denn da die deutschen Vollstreckungsorgane die gesetzliche Unterhaltsanpassung in den Niederlanden nicht kennen, hätte die Vollstreckbarerklärung ohne bezifferte Anpassung insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt gehabt (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1986, 45, juris-Rz. 17 f.). Den Verlauf der Unterhaltsanpassung hat der Senat über das Internet von dem niederländischen Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen abgerufen (www.lbio.nl/indexering-alimentatie).
3. Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 243 S. 1; S. 2 Ziff. 1 FamFG; § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG.