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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 25/06·19.09.2006

Berichtigung des Rubrums nach § 319 ZPO: Vertretung der Klägerin durch Jugendamt festgestellt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt von Amts wegen gemäß § 319 ZPO das Rubrum eines Senatsurteils. Zugleich stellt es fest, dass die Klägerin zu 2) nicht durch ihre Mutter, sondern durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises X als Beistand vertreten war. Die Berichtigung beseitigt einen Formfehler im Urteilssatz und gibt die tatsächlichen Vertretungsverhältnisse korrekt wieder. Inhaltliche Entscheidungen bleiben unberührt.

Ausgang: Rubrum des Senatsurteils gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt; Vertretung der Klägerin 2 durch das Jugendamt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Rubrums eines Urteils wegen offenkundiger Schreib- oder Setzfehler ist nach § 319 ZPO auch von Amts wegen zulässig.

2

Ist im Rubrum die Vertretung einer Partei unzutreffend angegeben, kann dies als formeller Berichtigungsgrund beseitigt werden, sofern die tatsächlichen Verhältnisse eindeutig feststellbar sind.

3

Die Berichtigung des Rubrums berührt nicht die inhaltliche Entscheidung des Urteils und begründet keine Änderung materieller Rechte der Parteien.

4

Die korrekte Bezeichnung eines Beistands oder einer Behördenvertretung im Rubrum dient der Klarstellung von Prozessvertretung und -befugnissen und ist im Urteilssatz festzuhalten.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahlen, 12 F 29/05

Tenor

wird das Rubrum des am 11.08.2006 verkündeten Senatsurteils gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt,

dass die Klägerin zu 2) nicht durch ihre Mutter, sondern durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises X, X2 Str. x, ####1 X als Beistand vertreten worden ist.