§ 25 VersAusglG: Saldierung auch geringwertiger Anrechte bei Hinterbliebenenversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Versorgungsträgerin legte Beschwerde gegen die Höhe einer zugesprochenen Hinterbliebenenversorgung nach §§ 31 Abs. 3 S. 2, 25 VersAusglG ein. Streitig war, ob die Zusatzversorgung der Berechtigten trotz Geringwertigkeit (§ 18 VersAusglG) bei der Berechnung anspruchsmindernd zu saldieren ist. Das OLG bejaht eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG und hält § 18 VersAusglG insoweit für nicht anwendbar. Die Hinterbliebenenversorgung wurde deshalb herabgesetzt (Abzug der Hälfte des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung).
Ausgang: Beschwerde der Versorgungsträgerin teilweise erfolgreich; Hinterbliebenenversorgung unter Einbeziehung der Zusatzversorgung herabgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG sind die beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und 2 VersAusglG in einer Gesamtbilanz zu saldieren.
§ 18 VersAusglG ist auf die in eine Gesamtbilanz nach § 31 VersAusglG einzustellenden einzelnen Anrechte nicht anwendbar, wenn ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin nicht stattfindet und die Anrechte lediglich Rechenposten der Saldierung sind.
Auch geringwertige Anrechte sind nach dem Halbteilungsgrundsatz in die Saldierung einzubeziehen, sofern die mit § 18 VersAusglG verfolgten Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Vermeidung von Splitterversorgungen) im konkreten Saldierungsmodell nicht erreicht werden können.
Die nach § 25 Abs. 3 S. 1 VersAusglG begrenzte Hinterbliebenenversorgung bemisst sich nach dem Betrag der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und ist um die Hälfte des Ehezeitanteils eines eigenen Anrechts der berechtigten Person zu kürzen.
Der Ehezeitanteil eines Anrechts aus Zusatzversorgung ist anhand des Verhältnisses der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen Versorgungspunkten auf die aktuelle Rentenhöhe zu bestimmen, wenn das System nicht an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 30 F 209/20
Leitsatz
Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte aus-zugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.12.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Hinterbliebenenversorgung monatlich 229,88 € von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und monatlich 237,21 € ab Januar 2021 zu zahlen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der frühere Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, Herr A (im Folgenden nur: „Ehemann“), waren vom 28.10.1961 bis zum 23.11.1998 miteinander verheiratet.
Im damaligen Scheidungsverfahren (Amtsgericht Hamm – 31 F 133/98) stellte sich die Sachlage zum Versorgungsausgleich wie folgt dar: Beide Ehegatten hatten Anrechte auf eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehemann hatte außerdem Anspruch auf eine Betriebsrente bei der (Rechtsvorgängerin der) Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hatte Anspruch auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Im Scheidungsverfahren wurde nur eine Entscheidung zum Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen. Der Ausgleich der beiderseitigen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung blieb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 15.11.2002 (31 F 367/02) wurde der Ehemann verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab Oktober 2002 im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (unter Berücksichtigung der Rente der Antragstellerin aus der Zusatzversorgung) monatlich 182,83 € zu zahlen und in dieser Höhe seinen Anspruch auf eine Betriebsrente gegen die (Rechtsvorgängerin der) Antragsgegnerin ab Februar 2003 an die Antragstellerin abzutreten. Aufgrund der erfolgten Abtretung zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin monatlich 182,83 €. Sie stellte ihre Zahlungen aber zum 30.06.2020 ein, weil der Ehemann am 15.06.2020 verstorben war (§ 31 Abs.3 S.1 VersAusglG).
Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin ihren Anspruch gegen die Versorgungsträgerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. §§ 31 Abs.3 S.2, 25 VersAusglG geltend.
Der Anspruch des Ehemanns auf die Betriebsrente belief sich bis Dezember 2020 auf monatlich 572,00 € und ab Januar 2021 auf monatlich 588,50 €. Davon entfielen auf die Ehezeit 88,89 %, also monatlich 508,45 € bis Dezember 2020 und monatlich 523,12 € ab Januar 2021.
Die Antragstellerin bezieht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe eine Betriebsrente in Höhe von 83,61 €. Die Antragstellerin hat dort insgesamt 17,81 Versorgungspunkte erworben. Davon entfallen 10,37 Versorgungspunkte auf die Ehezeit. Würde die Betriebsrente heute im Versorgungsausgleich bei der Scheidung gem. §§ 10 ff. VersAusglG intern geteilt, beliefe sich der Kapitalwert des Ausgleichswerts auf 2.341,36 € und wäre damit gering im Sinne des § 18 Abs.3 VersAusglG.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss eine Hinterbliebenenversorgung zugesprochen, die gem. § 25 Abs.3 S.1 VersAusglG auf den Betrag beschränkt ist, den die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Es hat diesen Anspruch mit der Hälfte des Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemanns bemessen, also mit monatlich 254,23 € (= 508,45 € : 2) bis Dezember 2020 und mit monatlich 261,56 € (= 523,12 € : 2) ab Januar 2021. Das Amtsgericht hat davon abgesehen, von diesen Beträgen den Ausgleichswert der von der Antragstellerin bezogenen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Abzug zu bringen, weil gem. §§ 20 Abs.1 S.3, 18 Abs.2 VersAusglG Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert auch vom schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollen.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie nimmt eine eigene Berechnung des Ausgleichswerts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Antragstellerin vor und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser nicht gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG sei. Deshalb sei er bei der Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Der Antragstellerin steht gem. §§ 31 Abs.3 S.2, 25 VersAusglG nur eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 229,88 € von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und monatlich 237,21 € ab Januar 2021 zu. Da die Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 Abs.3 S.1 VersAusglG auf den Betrag beschränkt ist, den die Antragstellerin als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte, beläuft sich dieser Anspruch auf die Hälfte des Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemanns (monatlich 254,23 € (= 508,45 € : 2) bis Dezember 2020 monatlich 261,56 € (= 523,12 € : 2) ab Januar 2021, jeweils aber abzüglich der Hälfte des Ehezeitanteils der von der Antragstellerin bezogenen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, also abzüglich 24,35 € (= 48,69 € : 2).
Der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Antragstellerin ergibt sich aus dem Schreiben der Versorgungsträgerin vom 23.06.2020 in Verbindung mit der Auskunft vom 04.08.2021. Die Antragstellerin hat insgesamt 17,81 Versorgungspunkte erworben. Davon entfallen 10,37 Versorgungspunkte auf die Ehezeit. Der Ehezeitanteil ihrer Betriebsrente beläuft sich mithin auf 58,23 % (10,37 : 17,81 x 100), also 48,69 € (= 58,23 % von 83,61 € - aktuelle Betriebsrente). Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung spielt bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes keine Rolle. Deshalb kann der Berechnung der Antragsgegnerin zum Ehezeitanteil der Zusatzversorgung der Antragstellerin nicht gefolgt werden.
Nach Auffassung des Senats findet bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG weiterhin eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. Dabei ist die Zusatzversorgung der Antragstellerin zu berücksichtigen, auch wenn sie nach dem zum 01.09.2009 geänderten Versorgungsausgleichsrecht im Rahmen eines Wertausgleichs bei der der Scheidung (§§ 9 - 19 VersAusglG) wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen wäre.
1.
Der Gesetzgeber hat offenbar die Folgen fehlender Saldierung übersehen, wenn einer der Beteiligten stirbt. Der andere behält dann sein eigenes Anrecht ungekürzt, kann aber gegebenenfalls noch einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG geltend machen (vgl. Norpoth/Sasse in: Erman BGB, 16. Auflage 2020, Vorbemerkung vor § 20 VersAusglG, Rn 3).
a)
Diese Rechtsfrage wurde bereits im Rahmen des 22. Deutschen Familiengerichtstages vom 28.06. bis zum 01.07.2017 im Arbeitsreis 6 „Betriebliche Altersversorgung - Ausgleich, wirtschaftliches Erbebnis“ diskutiert. Eine Mehrheit im Arbeitskreis sprach sich seinerzeit dafür aus, das Problem der Verrechnung durch Anwendung des § 27 VersAusglG zu lösen (vgl. Arbeitskreisergebnis zu 3. „Saldierung im Wertausgleich nach der Scheidung“).
b)
Der BGH hat sich in dem Fall, dass ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG verstorben ist, und der überlebende Ehegatte sein Recht auf Wertausgleich gegen die Erben geltend macht, für die Einbeziehung auch geringfügiger Anrechte ausgesprochen, die normalerweise nach § 18 VersAusglG nicht ausgeglichen worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – XII ZB 385/15 –, FamRZ 2017, 960 m.w.N.).
Der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Um dies zu gewährleisten, ist eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte zu erstellen und der Ausgleich in Höhe des sich daraus insgesamt ergebenden Ausgleichswerts durchzuführen. Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, richtet sich – ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und Ausgleichswerts der einzelnen Anrechte – auch im Fall eines nach § 31 VersAusglG geltend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§ 2 ff. VersAusglG.
Gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht zwar einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. § 18 VersAusglG ist aber auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar, weil in den Fällen des § 31 VersAusglG ein Hin- und Her-Ausgleich ohnehin vermieden und im Ergebnis nur ein Anrecht ausgeglichen wird. Da demzufolge ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung und eine Zersplitterung von Versorgungsanrechten nicht entstehen kann, gibt es für die Anwendung des § 18 VersAusglG insoweit keine Rechtfertigung.
§ 18 VersAusglG steht in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen. Gesetzeszweck der Regelungen des § 18 VersAusglG ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Hinzu kommt, dass § 18 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitterversorgungen zu vermeiden. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift, die praktischen Bedürfnissen bei der Umsetzung des Ausgleichs im Einzelfall Rechnung tragen soll. Können aber die mit § 18 VersAusglG verfolgten Gesetzesziele von vornherein nicht erreicht werden, sind die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen vom Halbteilungsgrundsatz nicht gegeben. Der Halbteilungsgrundsatz tritt dann in den Vordergrund mit der Folge, dass auch geringwertige Anrechte auszugleichen sind. Stellen die geringfügigen Anrechte lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe dafür, sie abweichend vom Halbteilungsgrundsatz nicht zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.).
2.
Die vorstehenden Ausführungen des BGH zu § 31 Abs.1 und Abs.2 VersAusglG sind nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 31 Abs.3 S.2, 25 VersAusglG entsprechend anwendbar. Eines Rückgriffs auf § 27 VersAusglG bedarf es nicht. Die Antragstellerin darf durch den Tod des Ehemanns - vom Grundsatz her - nicht besser gestellt werden, als sie durch den bisherigen öffentlich-rechtlichen und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestanden hat (§ 31 Abs. 2 S.1 VersAusglG analog).
Bereits in dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 15.11.2002 zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und auch bei der aktuell anzustellenden Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gem. § 20 VersAusglG stellt die - für sich genommen geringwertige - Betriebsrente der Antragstellerin nur einen Rechnungsposten in der Gesamtbilanz dar und wird nicht zum Ausgleich herangezogen. Anders als bei der für § 18 VersAusglG maßgeblichen Frage, inwieweit die Durchführung des Ausgleichs mit einem für die Versorgungsträger unangemessenen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, kommt es auch bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Sinne des § 25 Abs.3 S.1 VersAusglG nur auf die rechnerische Wertdifferenz an. So ist das Amtsgericht bereits bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Jahr 2002 verfahren. Es besteht auch nach dem VersAusglG (seit dem 01.09.2009) kein Anlass, von dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz abzuweichen. Die jetzt errechneten Beträge weichen nur deshalb von der mit Beschluss vom 15.11.2002 zugesprochenen Ausgleichsrente ab, weil die Betriebsrenten fortlaufend an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs.1 FamFG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.