Nachehelicher Unterhalt: Keine Bedarfsprägung durch VA-Rentenanteil bei weiterem Erwerb
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren stritten die geschiedenen Ehegatten über die Höhe des nachehelichen Krankheitsunterhalts. Umstritten war, ob bei der Bedarfsbemessung auch der Rentenanteil einzustellen ist, den die Berechtigte erst durch den Versorgungsausgleich erhält. Das OLG Hamm verneinte dies, weil der VA-Anteil weder eheprägend war noch ein eheprägendes Erwerbseinkommen ersetzte, solange der Pflichtige weiterhin voll erwerbstätig ist. Der Unterhalt wurde daher auf 834 € monatlich herabgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers erfolgreich; Unterhalt auf 834 € herabgesetzt und Mehrbetrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der nacheheliche Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung einschließlich in der Ehe angelegter späterer Veränderungen.
Nacheheliche Renteneinkünfte sind beim ehelichen Bedarf grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie wirtschaftlich an die Stelle eines zuvor eheprägenden Einkommens treten.
Rentenanteile, die der Unterhaltsberechtigte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs bezieht, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht, wenn sie nicht an die Stelle eines eheprägenden Einkommens treten, sondern zusätzlich neben einem fortbestehenden Erwerbseinkommen des Pflichtigen hinzutreten.
Die Berücksichtigung von durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenbezügen darf nicht zu einer künstlichen Erhöhung des ehelichen Bedarfs führen; maßgeblich ist die Bindung des Unterhalts an die ehelichen Verhältnisse.
Der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB setzt die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur angemessenen Erwerbstätigkeit voraus; ist diese dem Grunde nach gegeben, bestimmt sich die Höhe nach § 1578 BGB unter Anrechnung tatsächlicher Einkünfte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 32 F 290/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.10.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Hamm im Ausspruch zur Folgesache nachehelicher Unterhalt teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verpflichtet, ab dem 20.2.2018 nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin i.H.v. monatlich € 834,00 zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.300,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Nach einem Scheidungsverbund im ersten Rechtszug streiten die Beteiligten im zweiten Rechtszug nur mehr um nachehelichen Unterhalt.
Der am ##.11.1959 geborene Antragsteller und die am ##.1.1961 geborene Antragsgegnerin schlossen am ##.11.1981 die Ehe, aus der der am #.7.1982 geborene Sohn C hervorging. Die Beteiligten lebten seit März 2013 getrennt, und der Scheidungsantrag des Antragstellers vom 26.8.2014 ist der Antragsgegnerin am 4.10.2014 zugestellt worden.
Der Antragsteller erzielt ein Erwerbseinkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit. Die Antragsgegnerin war zuletzt bis ins Jahr 2005 halbschichtig erwerbstätig, als ihr Arbeitsvertrag aufgrund einer andauernden Erkrankung aufgelöst wurde. Sie bezieht seit dem 1.11.2016 und derzeit befristet bis einschließlich 30.6.2019 eine Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderung der Antragsgegnerin sowie die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten sind im zweiten Rechtszug nicht mehr umstritten.
Die Antragsgegnerin hat insbesondere beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, ab dem der Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monat an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich € 1.496,00 zu zahlen.
Der Antragsteller hat hierzu beantragt,
den Unterhaltsantrag zurückzuweisen.
Durch seinen Beschluss vom 30.10.2017 hat das Amtsgericht die Ehescheidung ausgesprochen, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller bei Zurückweisung des Unterhaltsantrags im übrigen zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. monatlich € 1.009,00 verpflichtet.
Seine Entscheidung zur Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Amtsgericht auf § 1572 Ziff. 1 BGB gestützt und hierzu insbesondere ausgeführt: In die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sei die Erwerbsminderungsrente der Antragsgegnerin einzustellen. Dabei sei nicht derjenige Rentenbetrag maßgeblich, der sich nach den Entgeltpunkten ergebe, die die Antragsgegnerin selbst erworben habe (€ 448,50 netto), sondern vielmehr derjenige Rentenbetrag, der sich auch nach den Entgeltpunkten ergebe, die die Antragsgegnerin durch den Versorgungsausgleich hinzuerlange (weitere € 550,83 netto). Die durch den Versorgungsausgleich hinzuerlangten Rentenansprüche träten nämlich an die Stelle des entsprechenden eheprägenden Einkommens des Antragstellers.
Eine Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB komme insbesondere angesichts der langen Ehedauer nicht in Betracht.
Gegen die Berücksichtigung auch derjenigen Rentenanteile, die die Antragsgegnerin erst durch den Versorgungsausgleich hinzuerlangt hat, wendet sich der Antragsteller mit seiner zulässigen Beschwerde.
Der Antragsteller beantragt
wie beschlossen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ehescheidung ist rechtskräftig seit dem 20.2.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug verwiesen sowie auf den angefochtenen Beschluss.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gem. §§ 117 Abs. 3; 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil von ihrer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
2. Der Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Zahlung von Krankheitsunterhalt folgt dem Grunde nach aus § 1572 Ziff. 1 BGB.
a) Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB so zu bemessen, dass der Unterhaltsberechtigte seine bisherigen ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten kann (ehelicher Bedarf).
Wie die ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmen sind, ist in den einfachen Gesetzen zwar nicht bestimmt, aber aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass die Eheleute an den Früchten ihrer gemeinsamen Wirtschaftskraft gleichberechtigt zu beteiligen sind. Dies gilt sowohl für das laufende Einkommen durch die Gewährung von Unterhalt als auch für bleibende Werte durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2002, 527, juris-Rz. 31 ff.). Für den nachehelichen Unterhalt sind dabei die Umstände zur Zeit der Ehescheidung maßgeblich, einschließlich allerdings ihrer in der Ehe schon angelegten späteren Veränderungen nach Grund oder Höhe (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2011, 437, juris-Rz. 69 ff.; Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 281, juris-Rz. 17 ff.). Als eine Veränderung der Höhe nach kommt etwa das Steigen oder Sinken eines Erwerbseinkommens in Betracht, als eine Veränderung dem Grunde nach etwa ein Wechsel von Erwerbs- zu Alterseinkommen.
Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass auch Renteneinkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und deshalb beim ehelichen Bedarf zu berücksichtigen sind, sofern und soweit sie bereits während der Ehe geflossen sind. Wie dagegen Renteneinkünfte zu behandeln sind, die erstmals nach der Ehescheidung fließen und die ehelichen Verhältnisse darum noch nicht prägen konnten, kann dagegen nicht mit derselben Einheitlichkeit beantwortet werden. Soweit solch nacheheliche Renteneinkünfte auf Versorgungsanrechten beruhen, die die beiden Eheleute jeweils selbst erworben haben, sind sie beim ehelichen Bedarf regelmäßig voll zu berücksichtigen, auch soweit die Anrechte bereits vor- oder erst nachehelich erworben worden sind. Denn die nachehelichen Renteneinkünfte treten wirtschaftlich an die Stelle eines eheprägenden Einkommens, das regelmäßig schon während der Ehe auch auf vorehelichem Streben beruhte und ebenso regelmäßig auch nach der Ehe auf dem ehelich Erreichten weiter aufbaut. Insoweit weicht das Unterhaltsrecht also vom Versorgungsausgleich ab, der gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte erfasst.
Das gleiche gilt grundsätzlich auch für nacheheliche Renteneinkünfte, die erst aufgrund eines Versorgungsausgleichs erlangt werden, denn auch sie treten an die Stelle eines vormals eheprägenden Einkommens, allein mit dem Unterschied, dass sie nicht mehr dem ursprünglich versorgungsberechtigten Ehegatten zufließen. Etwas anderes kann dagegen für nacheheliche Renteneinkünfte gelten, deren Rechtsgrund erst nach der Ehe gelegt worden ist und die auch sonst in keinem Zusammenhang mit der Ehe stehen, weil sie weder die ehelichen Verhältnisse prägen konnten noch in der Ehe angelegt sind (vgl. Wendl = Dose / Siebert, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis9, § 4, Rz. 599).
b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der umstrittene Rentenbetrag von monatlich weiteren € 550,83 netto, der der Antragsgegnerin erst aufgrund des Versorgungsausgleichs zufließt, bei der Bestimmung ihres ehelichen Bedarfs nicht zu berücksichtigen ist.
Denn dieser Rentenbetrag konnte die ehelichen Verhältnisse der Beteiligten noch nicht prägen, weil er zu Ehezeiten noch nicht geflossen ist, und er ist auch nicht an die Stelle eines eheprägenden Einkommens getreten, weil der ursprünglich versorgungsberechtigte Antragsteller weiterhin voll erwerbstätig ist. Das Renteneinkommen ist damit nicht an die Stelle des Erwerbseinkommens getreten, sondern beide Einkommen sind nebeneinander getreten, wie es während der Ehe der Beteiligten nicht möglich gewesen wäre. Eine solch künstliche Erhöhung des ehelichen Bedarfs ist nicht nur nach einfachem Recht nicht geboten, sondern sie wäre wegen der gesetzlichen Bindung des nachehelichen Unterhalts an die ehelichen Verhältnisse sogar verfassungsrechtlich bedenklich (zutr. Oberlandesgericht Koblenz, FamRZ 2012, 790, juris-Rz. 9; auch Palandt / Brudermüller, BGB77, § 1578, Rz. 32 a.E.; ebenso schon Scholz, FamRZ 2003, 265, 269; a.A. Oberlandesgericht Dresden, FamRZ 2010, 649, juris-Rz. 27 ff.; MüKo-BGB / Maurer7, § 1578, Rz. 451; zweifelnd Wendl = Dose / Siebert9, § 4, Rz. 599). Aus der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 33 VersAusglG ergibt sich außerdem, dass künstliche Veränderungen der ehelichen Verhältnisse gerade vermieden werden sollen, wie sie der Versorgungsausgleich im Einzelfall mit sich bringen kann. § 33 VersAusglG betrifft den umgekehrten Sachverhalt, dass nur der unterhaltspflichtige Ehegatte bereits Renteneinkünfte bezieht, jedoch aufgrund eines Versorgungsausgleichs so weit gekürzt, so dass er den ehelichen Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht mehr (voll) decken kann. Hierfür ermöglicht § 33 Abs. 1 VersAusglG die Aussetzung des Versorgungsausgleichs, bis auch der unterhaltsberechtigte Ehegatte Renteneinkünfte bezieht, d.h. bis ihm die übertragenen Versorgungsanrechte des unterhaltspflichtigen Ehegatten auch zugutekommen können.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung („Surrogat-Rechtsprechung“) zu einer abweichenden Ansicht verleiten kann. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in der Frage, wie der Anteil eines Ehegatten an der gemeinsamen Wirtschaftskraft zu bewerten ist, falls und soweit dieser Ehegatte den Haushalt der Eheleute geführt hat. Wollte man diesem Anteil keinen wirtschaftlichen Wert zumessen, dann widerspräche dies nicht nur der gesetzlichen Wertung des § 1360 S. 2 BGB, sondern es würde den vorwiegend erwerbstätigen Ehegatten auch ohne Grund bevorzugen. Denn da sich die Höhe des ehelichen Bedarfs ganz oder überwiegend nach dem Einkommen des vorwiegend erwerbstätigen Ehegatten bestimmen würde, so würde eine nacheheliche Erwerbstätigkeit des bisher vorwiegend haushaltführenden Ehegatten zur Deckung dieses Bedarfs dienen, würde also lediglich den vorwiegend erwerbstätigen Ehegatten von seiner Unterhaltspflicht entlasten („Anrechnungsmethode“). Die Haushaltsführung während der Ehe wird daher regelmäßig danach bewertet, welches nacheheliche Erwerbseinkommen der haushaltführende Ehegatte erzielt oder erzielen kann, weil die nacheheliche Erwerbstätigkeit an die Stelle der ehelichen Haushaltsführung trete („Additions-“ bzw. „Differenzmethode“; vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2001, 986, juris-Rz. 35 f.). Weiter ist dann allerdings auch für die im Versorgungsausgleich hinzuerlangten Renteneinkünfte angenommen worden, dass sie an die Stelle einer ehelichen Haushaltsführung träten, um auch diese Renteneinkünfte beim ehelichen Bedarf berücksichtigen zu können (Bundesgerichtshof, FamRZ 2002, 88, juris-Rz. 31). Mit dieser Begründung ließe sich im vorliegenden Fall rechtfertigen, den umstrittenen Rentenbetrag von monatlich weiteren € 550,83 netto als eheprägend anzusehen, falls er nämlich an die Stelle einer früheren Haushaltsführung der Antragsgegnerin getreten ist.
Tatsächlich treten Renteneinkünfte allerdings stets an die Stelle eines wirklichen Einkommens, weil die zugrundeliegenden Versorgungsanrechte aus Arbeit geschaffen sind, vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG. Daran ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil die Ehegatten gegenseitigen Versorgungsausgleich verlangen können, um die von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG gewährte Teilhabegerechtigkeit zu verwirklichen. Werden Renteneinkünfte aus übertragenen Versorgungsanrechten als Ersatz für eine vormaligen Haushaltsführung betrachtet, so vermengt dies die innere Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs (Teilhabegerechtigkeit) mit dem Maßstab des nachehelichen Unterhalts (eheliche Verhältnisse). Dass es einer solchen Vermengung nicht bedarf, folgt aus oben unter a) a.E. bereits Gesagten: Für die Berücksichtigung nachehelicher Renteneinkünfte beim ehelichen Bedarf kann es regelmäßig nicht darauf ankommen, welcher Ehegatte die zugrundeliegenden Versorgungsanrechte ursprünglich erworben hatte, sondern es kann allein darauf ankommen, ob die Renteneinkünfte an die Stelle eines eheprägenden Einkommens getreten sind.
c) Nach dem im übrigen unbestrittenen Rechenwerk des Amtsgerichts ist der nacheheliche Unterhalt der Antragsgegnerin daher wie folgt zu ermitteln:
einsetzbares eheliches Einkommen des Antragstellers € 3.216,56
einsetzbares eheliches Einkommen der Antragsgegner + € 448,50
eheliches Gesamteinkommen € 3.665,06
ehelicher Bedarf der Antragsgegnerin :2 = € 1.832,53
gedeckt durch tatsächl. Einkommen der Antragsgegnerin ./. € 448,50
./. € 550,33
ungedeckt, d.h. nachehelicher Unterhaltsanspruch (gerundet) € 834,00.
3. Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 243 S. 1, S. 2 Ziff. 1 FamFG, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 FamFG zugelassen, weil die oben unter 2. b) erörterte Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist, so dass es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.