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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 224/92·17.09.1992

Zuweisung der Ehewohnung und gesamtschuldnerische Haftung des Ex‑Ehegatten für Mietzins

ZivilrechtFamilienrechtMietrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Parteien beantragen die gerichtliche Zuweisung der seit der Trennung von der Antragsgegnerin allein bewohnten Ehewohnung. Streitpunkt ist, ob der Antragsteller weiterhin neben der Antragsgegnerin für Mietzinsverpflichtungen haftet oder eine Kaution ausreicht. Das OLG Hamm weist die Wohnung zu und ordnet an, dass der Antragsteller gesamtschuldnerisch für Mietzins und Nebenkosten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses haftet; die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ermessensentscheidung des §5 Abs.1 Hausratsverordnung und das Sicherungsinteresse angesichts der Einkommens- und Unterhaltslage; das Verbot der Mehrfachsicherung nach §550b BGB steht der Maßnahme nicht entgegen.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten insoweit stattgegeben: Zuweisung der Ehewohnung und Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Antragstellers für Mietzins; Anschlußbeschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung nach §5 Hausratsverordnung ist auch zulässig, wenn die Ehegatten übereinstimmend über die Nutzung einig sind, soweit ein Rechtsschutzbedürfnis gegenüber dem Vermieter besteht.

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§5 Abs.1 Satz 2 Hausratsverordnung ermöglicht dem Gericht, zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis Anordnungen zu treffen, etwa die Fortwirkung der gesamtschuldnerischen Haftung eines ehemaligen Vertragspartners, wenn die Interessenabwägung dies erfordert.

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Das Verbot der Mehrfachsicherung nach §550b BGB steht der Anordnung ergänzender Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht nach §5 Abs.1 Satz 2 Hausratsverordnung nicht entgegen, da §550b die vertragliche Autonomie einschränkt, nicht aber die gerichtlichen Eingriffsmöglichkeiten.

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Bei der Ermessensabwägung ist zu berücksichtigen, daß derjenige, der zum Zeitpunkt des Mietvertrags Gewähr für die Leistungsfähigkeit bot, in besonderem Maße für Sicherungsinteressen heranzuziehen ist und daher nicht ohne weiteres aus dem Mietverhältnis entlassen werden muss.

Relevante Normen
§ 550b BGB§ 5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverordnung§ 1 Abs. 1 Hausratsverordnung§ 5 Abs. 1 Satz 1 Hausratsverordnung§ 550b Abs. 3 BGB§ 20 Hausratsverordnung

Vorinstanzen

Amtsgericht Herne, 17 F 291/91

Tenor

wird der Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 30. April 1992 auf die Beschwerde der Beteiligten abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die bisherige Ehewohnung der Parteien im Hause ... in ..., Erdgeschoß mit Kellerraum und Garten wird der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Es wird angeordnet, daß der Antragsteller für die Mietzinsverpflichtungen einschließlich Nebenkosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und in dessen Abwicklung entstehen, neben der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch zu haften hat.

Die Anschlußbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz.

Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz und zweiter Instanz zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,- DM festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien sind seit dem 10.10.1991 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie begehren übereinstimmend die Zuweisung der seit der Trennung allein von der Antragsgegnerin bewohnten ehemaligen Ehewohnung an diese. Die über 150 m² große, in einer Villa gelegene Wohnung hatten die Parteien im Jahre 1982 von den Beteiligten angemietet. Zu dieser Zeit war der Antragsteller Rechtsanwalt und Notar und die Antragsgegnerin Finanzbeamtin. Die Antragsgegnerin ist seit August 1982 nicht mehr berufstätig und zur Zeit erkrankt. Die Miete einschließlich der Nebenkosten beläuft sich auf 1.330,65 DM monatlich und soll demnächst um 112,04 DM erhöht werden. Die Kaltmiete beträgt 825,- DM monatlich.

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Die Antragsgegnerin erhält monatlich insgesamt 2.500,- DM Unterhalt vom Antragsteller, wovon vorab die Miete gezahlt wird. Der Antragsteller will solange Unterhalt zahlen, bis die Antragsgegnerin in der Lage ist, selbst eine Arbeit aufzunehmen.

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Der Antragsteller hat sich bereit erklärt, eine Bürgschaft in Höhe von drei Monatsmieten zur Sicherung der Ansprüche der Beteiligten aus dem Mietverhältnis zu übernehmen.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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die Ehewohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

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Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag angeschlossen.

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Die Beteiligten haben beantragt,

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im Falle der Übertragung des Mietverhältnisses auf die Antragsgegnerin anzuordnen, daß der Antragsteller für die Mietzinsverpflichtungen einschließlich Nebenkosten, die zur Beendigung des Mietverhältnisses und in dessen Abwicklung anfallen, weiterhin neben der Antragsgegnerin zu haften hat, und daß Antragsteller und Antragsgegnerin eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten zu zahlen haben.

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Die Beteiligten haben einer Übernahme des Mietverhältnisses durch die Antragsgegnerin nur zugestimmt, wenn der Antragsteller für die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis verhaftet bleibt. Sie haben geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei den finanziellen Anforderungen des Mietverhältnisses nicht gewachsen.

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Mit Beschluß vom 30.04.1992 hat das Amtsgericht die Wohnung der Antragsgegnerin zugewiesen und zur Sicherung der Mietzinsforderungen der Beteiligten eine vom Antragsteller zu zahlende Kaution in Höhe von 2.522,22 DM sowie die Anlegung der Kaution bei einer öffentlichen Sparkasse oder Bank angeordnet, wobei die Zinsen der Mieterin zustehen sollen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten und die Anschlußbeschwerde des Antragstellers.

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Die Beteiligten sind der Auffassung, die in dem angefochtenen Beschluß angeordnete Kautionszahlung sei zur Sicherung der Ansprüche aus dem Mietverhältnis unzureichend. Das aus §550 b BGB vom Amtsgericht hergeleitete Verbot der Doppelsicherung stehe der Anordnung einer weiteren Mithaftung des Antragstellers nach §5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverordnung nicht entgegen. Jedenfalls seien Zinsen aus der Kaution nicht an den Mieter auszuzahlen, sondern sie erhöhten die Sicherheit.

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Die Beteiligten beantragen,

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in Abänderung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, daß der Antragsteller für die Mietzinsverpflichtungen einschließlich Nebenkosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und in dessen Abwicklung entstehen, weiterhin neben der Antragsgegnerin zu haften hat,

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hilfsweise, die Zahlung einer Kaution durch Antragsteller und Antragsgegnerin anzuordnen, jedoch mit dem Zusatz, daß aus dem Kautionsbetrag anfallende Zinsen die Sicherheit erhöhen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, daß der Antragsteller zur Gestellung einer Kaution verpflichtet wird, ihm zu gestatten, diese auch durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Groß- oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

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Im Wege der Anschlußbeschwerde beantragt der Antragsteller,

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den angefochtenen Beschluß insoweit abzuändern, als ihm aufgegeben ist, zur Sicherung der Mietzinsforderung der Vermieterinnen eine Kaution in Höhe von 2.522,- DM an die Vermieterinnen zu zahlen, und den darauf gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Beteiligten beantragen,

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die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.

24

Der Antragsteller ist der Ansicht, es bedürfe keiner ergänzenden Sicherung der Beteiligten, da die Antragsgegnerin allein auf Grund des ihr vom Antragsteller gezahlten Unterhalts ohne weiteres in der Lage sei, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

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II.

26

Die Beschwerde der Beteiligten ist begründet, die Anschlußbeschwerde ist unbegründet.

27

1.

28

Der Antrag auf Zuweisung der Wohnung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß zwischen den Ehegatten Einigkeit über die zukünftige Nutzung der Ehewohnung besteht und damit nach dem Wortlaut des §1 Abs. 1 Hausratsverordnung grundsätzlich ein Regelungsbedürfnis nicht gegeben ist. Denn die Parteien haben ein Rechtschutzbedürfnis für eine isolierte gerichtliche Gestaltung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter, wenn dieser der Einigung der Parteien nicht zustimmt (vgl. ebenso OLG Karlsruhe in FamRZ 1981, 182).

29

2.

30

Die gemäß §5 Abs. 1 Satz 1 Hausratsverordnung vom Amtsgericht vorgenommene Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin entspricht billigem Ermessen. Die Antragsgegnerin wohnt seit der Trennung allein in der ehemaligen Ehewohnung, die Parteien wünschen übereinstimmend die Zuweisung an die Antragsgegnerin, und die Beteiligten treten der Zuweisung ebenfalls grundsätzlich nicht entgegen. Insoweit ist der Beschluß des Amtsgerichts von ihnen nicht angegriffen.

31

3.

32

Zur Sicherung der aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche der Beteiligten ist gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverordnung die Anordnung geboten, daß der Antragsteller den Beteiligten weiter neben der Antragsgegnerin gesamtschuldnerisch haftet.

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Der Senat teilt die Befürchtungen der Beteiligten, die Antragsgegnerin könne zukünftig den finanziellen Anforderungen aus dem Mietverhältnis nicht gewachsen sein. Monatliche Mietkosten über 1.300,- DM bzw. demnächst über 1.400,- DM stehen in einem unausgewogenen Verhältnis zu den derzeitigen Einkommensverhältnissen der Antragsgegnerin.

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Bei monatlichen Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von 2.500,- DM sind 52 % bzw. demnächst 56 % des Einkommens für laufende Wohnungskosten aufzubringen. Zur Deckung des gesamten übrigen Lebensbedarfs verbleiben lediglich 1.200,- bzw. 1.100,- DM. Darüber hinaus ist die fortlaufende Unterhaltszahlung nicht gesichert. Der Antragsteller will Unterhalt zahlen, bis die Antragsgegnerin selbst in der Lage ist, eine Arbeit aufzunehmen. Ein Streit um die Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin könnte zur Einstellung oder Reduzierung der Unterhaltszahlungen führen. Ebenfalls ist nicht gewährleistet, daß die Antragsgegnerin bei Wiedereintreten der Erwerbsfähigkeit unmittelbar Arbeit zu finden in der Lage ist.

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Der Senat verkennt nicht, daß grundsätzlich den Vermieter das Risiko der Einkommensverschlechterung auf seiten des Mieters trifft. Hier fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, daß zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages der Antragsteller die Gewähr für eine Leistungsfähigkeit im Rahmen des Mietverhältnisses bot.

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Die Abwägung aller Umstände führt im Rahmen der Ermessensentscheidung des §5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverordnung zu den Ergebnis, daß eine Entlassung des Antragstellers aus dem Mietverhältnis nicht zumutbar ist. Vielmehr ist dem Sicherungsinteresse der Beteiligten dadurch Rechnung zu tragen, daß der Antragsteller den Beteiligten neben der Antragsgegnerin weiterhin gesamtschuldnerisch haftet.

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Dieser Regelung steht auch nicht das aus §550 b Abs. 3 BGB abgeleitete Verbot der Mehrfachsicherung entgegen. §550 b BGB schränkt die Vertragsautonomie der Mietvertragsparteien ein, während §5 Abs. 1 Satz 2 Hausratsverordnung bei einem gerichtlich vorgenommenen Eingriff in ein bestehendes Mietverhältnis die Möglichkeit eröffnet, unabhängig von der Vertragsautonomie geeignete Anordnungen zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters zu treffen.

38

4.

39

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§20, 21 Abs. 2 Hausratsverordnung, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen. Hierbei ist berücksichtigt, daß der Antragsteller sich dem Begehren der Beteiligten auf Anordnung seiner Mithaftung erfolglos widersetzt hat.