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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 211/18·03.03.2021

Anhörungsrüge im Umgangsrechtsverfahren wegen Kindeswohls zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des OLG vom 22.12.2020 im Umgangsrechtsverfahren. Streitpunkt war, ob ihr rechtliches Gehör durch Nichtübermittlung eines Schreibens des Vaters bzw. durch unterlassene Ermittlungen zum früheren Therapeuten des Ehemannes verletzt wurde. Das Gericht hielt die Rüge für unbegründet, weil das Schriftstück verfahrensfremd bzw. nicht entscheidungserheblich war und zusätzliche Nachforschungen keinen anderen Beschluss erwarten ließen. Die Kosten trägt die Mutter.

Ausgang: Anhörungsrüge der Mutter gegen Beschluss vom 22.12.2020 als unbegründet abgewiesen; Kosten der Mutter

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht das rechtliche Gehör des Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 44 Abs. 1 FamFG).

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Eine Nichtübersendung oder Unterlassung bei Mitteilungen verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn der Inhalt für die konkrete Entscheidung relevant ist und zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

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Ist auch bei Berücksichtigung des behaupteten Vorbringens kein anderes Entscheidungsbild zu erwarten, ist die Anhörungsrüge unbegründet.

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Das Gericht kann sich auf die überzeugenden Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und auf das nachfolgende Verhalten einer Partei stützen; weitergehende Ermittlungen sind nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für entscheidungserhebliche Erkenntnisse bestehen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rügeverfahrens richtet sich nach § 84 FamFG; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 2 FamFG§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 102 F 292/17

Tenor

Die Anhörungsrüge der Mutter gegen den Beschluss vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens fallen der Mutter zur Last.

Gründe

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I. Wegen der tatsächlichen Umstände und ihrer rechtlichen Würdigung verweist der Senat auf seinen angefochtenen Beschluss vom 22.12.2020.

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II. Die gemäß § 44 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Mutter ist unbegründet.

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Die Begründetheit der Anhörungsrüge setzt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG voraus, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

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1. Der Senat hat den Beteiligten das Schreiben des Vaters der Mutter vom 09.12.2020, welches bei ihm noch vor Erlass seines Beschlusses eingegangen war, nicht übersandt. Hierin liegt aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ist der Inhalt des Schreibens überhaupt für die Entscheidung des Senats relevant.

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Das Schreiben war mit dem Aktenzeichen II-11 UF 212/18 versehen. Dieses Verfahren betrifft das Sorgerechtsverfahren. Die Mutter wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge jedoch nicht gegen die Entscheidung im Sorgerechts-, sondern gegen die im Umgangsrechtsverfahren (II-11 UF 211/18).

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Aber selbst wenn sich das Schreiben auf das Umgangsrechtsverfahren bezogen hätte, wäre keine andere Entscheidung des Senats ergangen, wie auch aus den Gründen des Beschlusses ersichtlich ist.

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Der Senat hat die Auflage, die Mutter habe den Umgang mit den Töchtern in Abwesenheit ihres Ehemannes stattfinden zu lassen, getroffen, weil eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ihr Ehemann pädophile Neigungen hat. Die Entscheidung ist zum Schutz der Kinder ergangen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Vater der Mutter entgegen der Annahme der Kinder doch keine Wohnung für die Umgangskontakte zur Verfügung stellen kann.

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2. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit das rechtliche Gehör der Mutter dadurch verletzt worden sein soll, dass die Anschrift und Telefonnummer des früheren Therapeuten des Ehemannes der Mutter entgegen den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ohne Schwierigkeiten ermittelbar gewesen sein sollen.

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Einer weiteren Nachforschung nach dem und eine erneuten Vernehmung des früheren Therapeuten war nicht angezeigt. Der Senat hat bedacht, dass der Therapeut in erster Instanz als Zeuge bekundet hat, er habe in den Gesprächen mit dem Ehemann keine Hinweise auf eine pädophile Neigung finden können. Für den Senat kam es aber, wie er in seinem Beschluss vom 22.12.2020 eingehend ausgeführt hat, darauf an, dass nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Restzweifel bestehen bleiben können und dass diese Zweifel im vorliegenden Fall durch das Verhalten des Ehemannes, welches er nachfolgend gezeigt hat, genährt wurden.

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III. Die Entscheidungen über die Kostenlast in dem Rügeverfahren folgt aus § 84 FamFG.