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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 209/96·03.06.1997

Berufung zu Unterhalt 1996 zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung der Bedürftigkeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte Unterhaltszahlungen für das Jahr 1996. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht substantiiert darlegte und einen vorrangigen Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger (§ 1615 BGB) nicht ausschließen konnte. Die Novelle von 1995 beseitigt das Kausalitätserfordernis. Klägerin trägt die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Unterhaltsverurteilung für 1996 zurückgewiesen; Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit; bleibt der Vortrag substantiiert aus, besteht kein Anspruch nach § 1361 BGB.

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Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat vorrangig einen Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger nach § 1615 BGB, der die Inanspruchnahme des getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB ausschließt.

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Mit der Änderung durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz (1995) entfällt für § 1615 Abs.2 S.2 BGB das frühere Kausalitätserfordernis zwischen Kinderbetreuung und Unterbleiben der Erwerbstätigkeit.

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Sachvortrag über Einkommens- und Abzugsverhältnisse Dritter ist substantiiert und rechtzeitig zu erbringen; verspäteter oder unzureichender Vortrag kann nach §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sonst der Rechtsstreit verzögert würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1361 BGB§ 1615 Abs. 1 BGB§ 1615 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1615 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.)§ 523 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 30 F 258/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. September 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die Berufung der Klägerin ist, soweit über, sie noch zu entscheiden ist, unbegründet.

4

Die Klägerin hat ihre Berufung, die sie zunächst auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 1.139,00 DM für die Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1996 und von 1.539,00 DM für die Zeit ab 1. März 1996 gerichtet hatte, vor der mündlichen Verhandlung im Senatstermin vom 14. Mai 1997 teilweise zurückgenommen. Mit ihr erstrebt sie nach Maßgabe der Prozeßkostenhilfebewilligung des Senats durch Beschluß vom 07. Februar 1997 nunmehr noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.000,00 DM monatlich unter Einschluß der im angefochtenen Urteil titulierten Beträge für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 1996. Auch in diesem Umfang bleibt die Berufung ohne Erfolg. In dem noch streitbefangenen Zeitraum des Jahres 1996 steht ihr ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten gem. § 1361 BGB nicht zu.

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1.

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Der Zeitraum von 1. Januar bis zum 16. Februar 1996

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Ein Anspruch nach § 1361 BGB ist in diesem Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin hinsichtlich ihrer Bedürftigkeit darlegungs- und beweisfällig geblieben ist.

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Die Anspruchsberechtigung des nach § 1361 BGB Unterhalt begehrenden Ehegatten besteht nicht, wenn der Ehegatte die Obliegenheit verletzt, zur Reduzierung oder Vermeidung seiner Bedürftigkeit in zumutbarer Weise vermögenswerte und realisierbare Ansprüche geltend zu machen (vgl. insoweit zu Leistungen nach dem BAföG, BGH, FamRZ 1980, 126, 128). Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Unterhaltsberechtigte, der seine Bedürftigkeit nachweisen muß.

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Eine derartige Forderung war in Gestalt des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 1 Abs. 1 BGB gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Vater der Mutter eines nichtehelichen Kindes für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren. Diese Voraussetzungen waren im streitgegenständlichen Zeitraum in der Person der Klägerin erfüllt. Sie hat am 22. Dezember 1995 das Kind ... geboren. Diese stammte nicht von dem Beklagten, wie durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 30. Mai 1996 (26 C 69/96) festgestellt ist. Erzeuger des Kindes ist vielmehr, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Zeuge .... Zwischen ihm und der Klägerin bestand jedenfalls seit Herbst 1994 eine intime Beziehung.

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Der Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, um den Anspruch gegen den Zeugen ... auszuschließen. Sie hat nicht darzulegen vermocht, daß der Zeuge ... nach seinen Einkommensverhältnissen nicht auch ihren Unterhalt im Sinne des § 1615 1 BGB gewährleisten konnte. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Zeuge ... hinreichend leistungsfähig war. Dessen Einkommen im Jahre 1995 ist zwischen den Parteien mit rund 3.575/00 DM netto monatlich unstreitig. Nach dem Vortrag der Beklagten soll dem Zeugen ferner eine Steuererstattung zugeflossen sein, die das Nettoeinkommen noch um rund 200,00 DM monatlich erhöht haben soll. Dagegen bringt die Klägerin konkret nichts vor. Ein Einkommen in dieser Höhe kann auch für das Jahr 1996 zugrundegelegt werden. Sie hat es unterlassen, das Einkommen des Zeugen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 01. Januar 1996 substantiiert darzustellen. Anhand der einzig zu den Akten gereichten Gehaltsbescheinigung für Januar 1996 läßt sich eine jahresdurchschnittliche Ermittlung des Einkommens des Zeugen für das Jahr 1996 sachgerecht nicht anstellen. Die Klägerin hat ferner für den in der Berufungsinstanz streitbefangenen Zeitraum die behaupteten Abzüge vom Einkommen des Zeugen ... in unterhaltsrechtlich gebotener Weise nicht dargetan. Dies gilt zunächst für die Fahrtkosten, die erstinstanzlich mit einem monatlichen Betrag von 138,00 DM als berufsbezogener Aufwand in Ansatz gebracht, waren. Hierzu bedurfte es konkreter Darlegung, da der Beklagte in 2. Instanz die Berücksichtigungsfähigkeit unter Hinweis darauf bestritten hat, dem Zeugen ... stehe ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch noch privat nutzen könne.

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Substantiierter Vortrag fehlt ferner zur der Berücksichtigungsfähigkeit einer Kreditrate in Höhe von 240,00 DM monatlich. Der Beklagte hat die Weiterzahlung dieser Rate im streitgegenständlichen Zeitraum bestritten. Ebenso verhält es sich zu der Unterhaltsverpflichtung des Zeugen seinen Kindern gegenüber, deren Höhe wohl allenfalls 920,00 DM monatlich insgesamt ausmacht, hingegen nicht 1.300,00 DM, wie die Klägerin allerdings zunächst erstinstanzlich behauptet hat. Unstreitig ist lediglich die Zahlungspflicht dem Kind ... gegenüber in Höhe von 249,00 DM monatlich.

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Soweit die Klägerin im Senatstermin vom 14. Mai 1997 die Einkommens Situation des Zeugen ... anhand einer von dem Zeugen computergestützt erstellten tabellarischen Übersicht für das Jahr 1996 darlegen will, fehlt es bereits an der substantiierten schriftsätzlichen Darlegung. Der Vortrag ist aber jedenfalls als verspätet zurückzuweisen, §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO.

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Die Darlegung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Zeugen Schwartz hätte im Rahmen der gebotenen sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung weitaus früher erfolgen können und müssen. Bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsbegründung war das Einkommen des Zeugen Schwartz für das Jahr 1996 vollständig erfaßbar und darstellbar. Dies gilt auch hinsichtlich der Abzüge für Kredite und Unterhaltszahlungen sowie für die berufsbedingten Fahrtkosten. Spätestens hätte jedoch der Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 1. April 1997 Veranlassung geben müssen, umgehend dem substantiierten Bestreiten der bisherigen Darstellungen zur Einkommenssituation des Zeugen Schwartz entgegenzutreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Klägerin die für den sachgerechten Vortrag notwendige Erkenntnismöglichkeit über den Zeugen Schwartz verschlossen war. Die Vorlage der Aufstellung im Senatstermin zeigt, daß der Zeuge durchaus kooperationsbereit war.

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Die Zulassung weiteren Sachvortrages zu den Einkommensverhältnissen des Zeugen Schwartz würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, daß er sich nicht sogleich auf den Vortrag der Klägerin einlassen kann. Ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, die Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Zeugen Schwartz zu prüfen, um ihren ggfls. durch Vortrag und Beweismittel entgegentreten zu können. Diese Vorgehensweise würde einen weiteren Senatstermin erforderlich machen.

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2.

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Der Zeitraum vom 17. Februar bis zum 31. Dezember 1996

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Für diesen Zeitraum gilt ebenfalls, daß die Anspruchsberechtigung der Klägerin an der fehlenden Darlegung ihrer Bedürftigkeit scheitert.

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Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Zeugen Schwartz in dieser Zeit gem. § 1615 1 Abs. 2, S. 2 BGB zu, auf den sie zur Vermeidung ihrer Bedürftigkeit zugreifen mußte und konnte.

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Nach dieser Bestimmung ist der Vater eines nichtehelichen Kindes dessen Mutter gegenüber verpflichtet, über die Dauer von 8 Wochen nach der Geburt des Kindes hinaus Unterhalt zu gewähren, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

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Auch die Voraussetzungen dieses Anspruchs hat die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht auszuschließen vermocht.

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Die Pflege der am 22.12.1995 geborenen Tochter ... ließ angesichts ihres Alters für die weitere Dauer des Jahres 1996 eine Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht zu.

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Daß sie ihre im Betrieb des Beklagten ausgeübte Erwerbstätigkeit mit der Trennung der Parteien eingestellt und seither das gemeinsame, am 23. Oktober 1988 geborene Kind ... betreut hat, steht dem Anspruch der Klägerin gegen den Zeugen ... gem. § 1615 1 Abs. 2 S. 2 BGB nicht entgegen.

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Nach § 1615 1 Abs. 2 S. 2 BGB in der bis zum 30. September 1995 geltenden Fassung wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen dessen Erzeuger allerdings nur ausgelöst, wenn die Kindesversorgung für das Unterbleiben der Erwerbstätigkeit ursächlich war. § 1615 1 Abs. 2 S. 2 BGB lautete: "Das gleiche gilt, wenn der Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte." Dieses Kausalitätserfordernis führte zu der Rechtsprechung, die den Unterhaltsanspruch nach § 1615 1 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. versagte, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes wegen der Betreuung ehelicher Kinder bereits keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 690; OLG Hamm FamRZ 1989, 619). An dieser Rechtsprechung kann nicht mehr festgehalten werden.

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Durch Artikel 6 des Schwangeren- und FamHÄndG vom 21. August 1995 (BGBl I, S. 1050) ist § 1615 Abs. 2 S. 2 BGB mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 geändert worden, um den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Mit der Neufassung sind die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend an § 1570 BGB angeglichen worden. Die Mutter des nichtehelichen Kindes muß nicht mehr nachweisen, daß sie nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, "weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden kann" (vgl. BT-Drucks. 13/1850 zu Art. 6 S. 24). Die Kausalität zwischen Bedürftigkeit und. Kinderbetreuung ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung entfallen, darauf, ob ohne die Kinderbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, kommt es nicht mehr an. Das Gesetz will der Mutter diesen nicht immer einfach zu führenden Beweis im Interesse des Kindes ersparen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 632, 633 für den Fall, daß die nichteheliche Mutter als Schülerin schon nicht erwerbstätig war).

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Aus den zu 1. dargelegten Gründen hat die Klägerin auch für diesen Zeitraum nicht ausgeschlossen, daß ihr Anspruch an fehlender Leistungsfähigkeit des Zeugen ... scheitert.

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Ebenso wie der Anspruch nach § 1615 1 Abs. 1 BGB ist auch der Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Erzeuger gem. § 1615 1 Abs. 2 S. 2 BGB vorrangig (OLG Hamm, FamRZ 1997, 632, 633). Dies schließt die Inanspruchnahme des getrennt lebenden Ehegatten nach § 1361 BGB aus.

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3.

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Es kann danach dahinstehen, ob der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auch gem. § 1361 Abs. 5, 1579 BGB zu versagen ist.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.