Trennungsunterhalt: Anrechnung fiktiven Versorgungsentgelts bei neuer Partnerbeziehung
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten getrennt lebende Eheleute über die Höhe des Trennungsunterhalts ab Januar 1999. Der Senat bestätigte die Unterhaltspflicht dem Grunde nach (§ 1361 BGB), passte die Höhe aber wegen geänderter Einkommens- und Belastungslagen zeitabschnittsweise an. Ab Mai 1999 wurde ein fiktives Entgelt für Versorgungsleistungen gegenüber dem neuen Partner (zunächst 200 DM, Anfang 2000 zeitweise höher) bedarfsmindernd angerechnet. Steuererstattungen wurden nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt; Altersvorsorgeunterhalt wurde mangels Bezifferung nicht zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Trennungsunterhalt zeitabschnittsweise herabgesetzt, im Übrigen Berufung zurückgewiesen und Klage teilweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und ist bei wesentlichen Änderungen der maßgeblichen Umstände zeitabschnittsweise neu zu berechnen.
Steuererstattungen sind im Unterhaltsrecht grundsätzlich nach dem Zuflussprinzip als Einkommen zu berücksichtigen; ohne Zufluss bleibt eine bloße Erwartung unberücksichtigt.
Erbringt der Unterhaltsberechtigte in einer sich verfestigenden neuen Beziehung Haushalts- und Versorgungsleistungen, kann hierfür ein fiktives, bedarfsmindernd anzurechnendes Entgelt in Betracht kommen, sofern Umfang der Leistungen und Leistungsfähigkeit des Partners feststehen.
Freiwillige Zahlungen des Unterhaltspflichtigen an ein nicht (mehr) bedürftiges Kind können nach Treu und Glauben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein, solange der andere Ehegatte diese Unterstützung hinnimmt und nicht widerspricht.
Altersvorsorgeunterhalt ist aufgrund seiner Zweckbestimmung grundsätzlich betragsmäßig geltend zu machen; ohne Bezifferung scheidet eine „Auffüllung“ des Elementarunterhalts mit Vorsorgeunterhalt aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 496/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Warendorf im Ausspruch zum Trennungsunterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:
a)
für die Zeit von Januar 1999 bis April 1999 monatlich 1.327,27 DM;
b)
für die Zeit von Mai 1999 bis Dezember 1999 monatlich 1.198,- DM;
c)
für die Zeit von Januar 2000 bis April 2000 monatlich 683,- DM;
d)
ab Mai 2000 monatlich 955,- DM.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden wie folgt verteilt:
a)
Kosten 1. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1) 14 %.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 100 % und die der Klägerin zu 1) zu 80 %.
Die Klägerin zu 1) hat dem Beklagten 14 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
b)
Kosten 2. Instanz:
Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 68 % und die Klägerin zu 1) 32 %.
Die Klägerin zu 1) trägt 32 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 62 % zu erstatten, von denen der Klägerin zu 2) 100 %.
Im übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren läuft noch. In zweiter Instanz geht es nur noch um den Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 1999. Folgendes liegt zu Grunde:
Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, drei inzwischen erwachsene Töchter und die am 13.6.1991 geborene Tochter D. Eheprägend war neben den Einkünften des Beklagten aus seiner Erwerbstätigkeit ein Zuverdienst der Klägerin aus einer Nebentätigkeit als Verkäuferin.
Die Trennung ist im April 1997 erfolgt, zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Ende 1998 ist der Beklagte ausgezogen. D wird seit der Trennung von der Mutter betreut. Die am 21.5.1980 geborene Tochter B ist seit August 1998 keiner Ausbildung mehr nachgegangen. Bis Juli 1999 ist sie im Haushalt der Mutter versorgt worden. Seither lebt sie bei ihrer älteren Schwester D2. Sie erhält nach wie vor finanzielle Zuwendungen vom Beklagten.
In erster Instanz hat die Klägerin Unterhalt für D in Höhe von monatlich 511,- DM verlangt (636,- DM Tabellenunterhalt ./. 125,- DM Kindergeldanteil) und ihre eigenen Unterhaltsansprüche wie folgt berechnet:
durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklag-
ten in der Zeit von Oktober 97 bis Oktober 98 4.892,70 DM
1/3 der in dieser Zeit durch-
schnittlich erhaltenen Spesen 150,27 DM
anrechenbares Nettoeinkommen 5.042,97 DM
./. Unterhalt für B 870,00 DM
./. Unterhalt für D 636,00 DM
3.536,97 DM
./. prägendes Eigeneinkommen 440,00 DM
3.096,97 DM
davon 3/7 1.327,27 DM
Der Beklagte hat den von D geltend gemachten Unterhalt anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, sein Einkommen sei geringer als von den Klägerinnen vorgetragen. Außerdem lebe sie seit Februar 1999 mit einem neuen Partner zusammen; der Unterhaltsanspruch sei daher gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, ab Januar 1999 wie folgt Unterhalt zu zahlen:
an D monatlich 150 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes, zur Zeit also 511,- DM;
an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1327,27 DM.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien nach den vorliegenden Unterlagen richtig. Der Beklagte habe sie nicht substantiiert bestritten. Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine gefestigte Beziehung zu einem neuen Partner sei nicht substantiiert vorgetragen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, soweit er zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von mehr als 600,- DM pro Monat verurteilt ist. Er macht geltend:
Das Amtsgericht habe seine Hinweis- und Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Es hätte berücksichtigen müssen, daß er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei.
Er legt die Lohnabrechnungen für 1999 sowie den Steuerbescheid für 1997 vor. Er rügt, daß die Klägerin ihre prägenden Einkünfte bisher nicht belegt habe.
Er behauptet, die Klägerin lebe seit Februar 1999 fest mit einem anderen Mann zusammen und erbringe diesem die hausfrauentypischen Leistungen. Er meint, deren Wert sei mit monatlich 750,- DM anzusetzen. Rechne man auf den vom Amtsgericht errechneten Anspruch diese 750,- DM an, bleibe nur der nicht angegriffene Sockelbetrag von 600,- DM. Die Kindesbelange seien durch die Anrechnung nicht tangiert.
Die vorsorglich auch gegenüber der Klägerin zu 2) eingelegte Berufung hat der Beklagte zurückgenommen.
Er beantragt,
die Klage auf Trennungsunterhalt abzuweisen, soweit er ab Januar 1999 zur Zahlung von mehr als monatlich 600,- DM verurteilt worden ist.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor:
Bei der Einkommensberechnung sei bisher die jährliche Steuererstattung nicht berücksichtigt worden. Da der Beklagte für das Steuerjahr 1998 bereits einen Freibetrag für die erbrachten Unterhaltszahlungen habe in Anspruch nehmen können, müsse behauptet werden, daß die Steuererstattung mindestens 3600,- DM betragen habe.
Weiter sei die Bedarfsberechnung insoweit zu korrigieren, als die Tochter B 1999 keine Ausbildung mehr gemacht habe und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei.
Ihr eigenes Einkommen sei gegenüber den vom Amtsgericht berücksichtigten Beträgen nur unerheblich gestiegen. Ihr Bedarf sei daher sogar höher als in erster Instanz angenommen.
Versorgungsleistungen gegenüber ihrem neuen Partner, Herrn C, erbringe sie nicht. Sie habe ihn erst im Februar 1999 kennengelernt. Erst seit dem Frühsommer habe sie mit ihm zunehmend ihre Freizeit verbracht. Inzwischen komme zwar vor, daß er bei ihr übernachte. Er fahre dann aber frühmorgens in seine eigene Wohnung, um dort zu frühstücken und auch die Mittagspause zu verbringen. Wenn er bei ihr esse, teile man nicht nur die Kosten, sondern auch die anfallende Arbeit.
Ihr Freund sei im übrigen auch gar nicht in der Lage, irgendwelche Leistungen zu vergüten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebest Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Auf die gerügten Verfahrensfehler kommt es nicht an. Eine eigene Entscheidung des Senats ist jedenfalls sachdienlich.
Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, dem Grunde nach zur Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB verpflichtet zu sein.
Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da sich die für die Berechnung maßgeblichen Umstände verschiedentlich geändert haben, ergeben sich nach den in zweiter Instanz getroffenen Feststellungen unterschiedliche Unterhaltsbeträge wie folgt:
1. Für die Zeit von Januar bis April 1999 kommt eine Herabsetzung des ausgeurteilten Unterhalts nicht in Betracht.
1.1
Einkommen des Beklagten:
a)
Einkommen aus Erwerbstätigkeit:
aa)
Der 1999 erzielte Jahresverdienst läßt sich aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 1999 exakt wie folgt entnehmen:
Gesamtbrutto 89.420,22 DM
./. LSt. 14.106,00 DM
./. Lst. sonst. Bezüge 968,00 DM
./. KiSt. 1.164,24 DM
./. SoliZ 711,48 DM
./. AN-Anteil Sozialversicherung 17.660,97 DM
54.809,53 DM
davon 1/12 4.567,46 DM
bb)
Der Beklagte beanstandet nicht, daß ihm 1/3 der erhaltenen Spesen als Einkommen zugerechnet werden.
Welche Spesenzahlungen er im Jahre 1999 erhalten hat, ist allerdings nicht genau zu ermitteln, da die Gehaltsabrechnungen für 1999 nicht komplett vorliegen. Deshalb sind die Spesenzahlungen fortzuschreiben, die 1998 erfolgt sind. Das sind folgende Beträge:
für 1/98 395,- DM
für 2/98 350,- DM
für 3/98 415,- DM
für 4/98 445,- DM
für 5/98 465,- DM
für 6/98 400,- DM
für 7/98 430,- DM
für 8/98 480,- DM
für 9/98 470,- DM
für 10/98 450,- DM
für 11/98 410,- DM
für 12/98 400,- DM
5.110,- DM
Monatsanteilig sind das 425,83 DM. 1/3 davon ist dem Beklagten als Einkommen anzurechnen, das sind 141,94 DM.
cc)
Abzüge:
(1)
Abzuziehen sind die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 52,- DM, die für die Lebenshaltung auch in der Ehezeit nicht zur Verfügung bestanden haben. Sie sind mit der Nettoquote von 61,29 % herauszurechnen, also mit 31,87 DM.
(2)
Abzuziehen sind weiter die 26,- DM, die der Beklagte abgabenfrei als Zulage erhält und die unmittelbar auf eine Direktversicherung eingezahlt werden. Auch dieses Geld hat nie für die allgemeine Lebenshaltung zur Verfügung gestanden.
dd)
Also errechnet sich folgendes Einkommen:
durchschnittliches Nettoeinkommen 4.567,46 DM
1/3 der durchschnittlichen Spesen 141,94 DM
4.709,40 DM
./. vwL netto 31,87 DM
./. Direktversicherung 26,00 DM
4.651,53 DM
b)
Steuererstattung:
Im Jahre 1999 ist nur die Steuererstattung für 1997 in Höhe von 224,69 DM erfolgt. Da das Zuflußprinzip gilt, ist auch nur dieser Betrag zu berücksichtigen. Monatsanteilig sind das 18,72 DM.
Das anrechenbare Einkommen erhöht sich demnach auf 4.670,25 DM.
c)
Unterhaltslasten:
aa)
Auch wenn die Tochter B nach Abbruch ihrer Ausbildung im August 1998 darauf zu verweisen gewesen wäre, ihren Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, haben die Parteien sie weiter unterstützt. Die Klägerin hat sie bis einschließlich Juli 1999 in ihrem Haushalt versorgt, der Beklagte hat ihr ein monatliches Taschengeld von 200,- DM zur Verfügung gestellt. Nachdem B im August 1999 zu ihrer Schwester D2 gezogen war, hat er monatsdurchschnittlich 300,- DM gezahlt, weil er auch D2 für deren Aufwendungen entschädigte.
Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind nach Treu und Glauben jedenfalls so lange einkommensmindernd zu berücksichtigen, als die Klägerin das nicht beanstandet hat. Darauf, daß B auf ihre Eigenverantwortung zu verweisen sei, hat sie sich erstmals in der Berufungserwiderung berufen, während sie in erster Instanz Unterhaltszahlungen für B noch selbst bei ihrer Berechnung abgesetzt hat. Also sind die im Jahre 1999 tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen in voller Höhe abzusetzen. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten waren es insgesamt folgende Beträge:
Januar bis Juli 1999 (7 * 200,- DM Taschengeld) 1.400,00 DM
August bis Dezember 1999 (5 *300,- DM) 1.500,00 DM
insgesamt 2.900,00 DM
davon 1/12 241,66 DM
bb)
Die Unterhaltslast für D ist durch das Urteil des Amtsgerichts auf 636,- DM festgeschrieben (Gruppe 8, Alterstufe 2); daran muß sich die Klägerin für die Bemessung ihres Unterhalts festhalten lassen.
1.2
Prägende Einkünfte der Klägerin:
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Mitarbeit im Geringverdienerbereich sei eheprägend gewesen, ihr aktuelles Einkommen also nach der Differenzmethode zu berücksichtigen. Dagegen wendet auch die Berufung nichts ein, sondern moniert nur, die Einkünfte seien bisher nicht belegt.
Nach den jetzt eingereichten Belegen ist das Einkommen ab März 1999 von monatlich 440,- DM auf 550,- DM gestiegen. Die Klägerin trägt dazu unbestritten vor, die Ausschöpfung des im Geringverdienerbereichs möglichen Einkommens sei schon vor der Trennung angestrebt worden (Bl. 138). Also ist das gesamte Einkommen nach der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat die Klägerin 1999 folgende Einkünfte erzielt:
Januar und Februar 1999 jeweils 440,- DM 880,00 DM
März 1999 550,00 DM
April 1999 310,23 DM
Mai 1999 789,77 DM
Juni bis Dezember 1999 jeweils 550,- DM 3.850,00 DM
6.380,00 DM
davon 1/12 531,66 DM
1.3
Auf der Grundlage der vorstehenden Erörterungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:
Einkommen des Beklagten 4.651,53 DM
Steuererstattung 18,72 DM
4.670,25 DM
./. Unterhaltszahlungen für B 241,66 DM
./. Tabellenunterhalt D 636,00 DM
3.792,59 DM
davon 6/7 3.250,79 DM
6/7 von 531,66 DM 455,71 DM
3.706,50 DM
davon ½ 1.853,25 DM
1.3
Bedarfsdeckung:
Bis einschließlich April 1999 sind auf diesen Bedarf nur 6/7 der prägenden Einkünfte der Klägerin anzurechnen. Die Anrechnung eines fiktiven Entgelts für Versorgungsleistungen kommt hingegen nicht in Betracht.
Der Zeuge C hat glaubhaft geschildert, daß sich die Beziehung zur Klägerin erst seit Anfang Mai 1999 verfestigt habe. Erst seit dieser Zeit sei es zu Wochenend- und Übernachtungsbesuchen gekommen.
Der Beklagte ist dem nicht weiter entgegengetreten. Auf die Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen hat er verzichtet. Also hat es für die Zeit bis einschließlich April keine Versorgungsleistungen gegeben, die die Zurechnung einer fiktiven Vergütung rechtfertigen könnten. Folglich ist der Bedarf der Klägerin für diese Zeit nur wie folgt gedeckt:
errechneter Bedarf 1.853,25 DM
./. 6/7 der prägenden Einkünfte 455,71 DM
Bedarfslücke 1.397,54 DM
Das ist mehr, als das Amtsgericht zugesprochen hat. Eine Herabsetzung kommt insoweit nicht in Betracht.
2.
Ansprüche für die Zeit von Mai bis Dezember 1999:
Der Anspruch der Klägerin verringert sich, weil der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab Mai 1999 ein fiktives Versorgungsentgeld von monatlich 200,- DM zuzurechnen ist.
a)
Die Klägerin und der Zeuge haben übereinstimmend angegeben, daß man sich seit Mai 1999 nicht nur am Wochenende, sondern auch während der Woche regelmäßig besucht hat. Zwischen drei- und viermal pro Woche hat der Zeuge bei der Klägerin übernachtet und dort jedenfalls Abendbrot gegessen. Auch wenn der Zeuge die Klägerin im Gegenzug am Wochenende in seiner Wohnung "verwöhnt" hat, bewertet der Senat den Wert der Versorgung, den die Klägerin für ihren neuen Lebenspartner erbracht hat, mit monatlich 200,- DM.
b)
In dieser Höhe ist der Zeuge als leistungsfähig anzusehen. Er hat zwar bekundet, daß sein Nettoeinkommen nur 2000,- DM betrage. Den Mieteinnahmen von 1.150,- DM aus der Teilvermietung seines Hauses stünden monatliche Zins- und Tilgungslasten von 1.266,- DM gegenüber (vierteljährlich 3.800,- DM); an seine Frau habe er monatlichen Unterhalt von 1.000,- DM zu zahlen. Eine Steuererstattung erhalte er nicht, habe vielmehr Steuern nachzuzahlen. Danach ergäbe sich ein Einkommen von weniger als 1000,- DM.
Die Angaben hat der Zeuge gemacht, ohne sich darüber an Hand von Unterlagen zu vergewissern. Daß ihm ein so geringes Einkommen zur Verfügung steht, ist mit den Angaben über seine Lebensweise und die damit verbundenen Kosten nicht zu vereinbaren:
1999 ist er zusammen mit der Klägerin im Urlaub gewesen. Auch wenn Kosten für die Unterkunft nicht angefallen sind, entstehen dadurch doch üblicherweise erhebliche Nebenkosten. An den Wochenenden hat man sich jeweils verwöhnt, also nicht sparsam gelebt. Seit März 2000 unterhält er ein zweites Auto, das die Klägerin benutzen kann.
All das ist mit den angegebenen Einnahmen nicht zu finanzieren. Deshalb ist nicht bewiesen, daß der Zeuge das für angemessen erachtete Entgelt für Versorgungsleistungen nicht aufbringen kann.
c)
Die Bedarfslücke verringert sich daher wie folgt:
errechneter Bedarf 1.853,25 DM
./. 6/7 der prägenden Einkünfte 455,71 DM
./. fiktives Versorgungsentgelt (vorerst) 200,00 DM
1.197,54 DM
Der Betrag ist auf 1.198,- DM zu runden. Auf diesen Betrag sind die für die Zeit von Mai bis Dezember 1999 ausgeurteilten Beträge herabzusetzen.
d)
Die Auffüllung der Differenz zum titulierten Unterhalt mit Altersvorsorgeunterhalt scheidet für den hier fraglichen Zeitraum von vornherein aus. Vorsorgeunterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zugesprochen werden. Die Berufung auf Vorsorgeunterhalt ist aber erstmals im Schriftsatz vom 10.03.2000 erfolgt.
3.
Ansprüche der Klägerin von Januar bis April 2000:
3.1
Einkommen des Beklagten:
a)
Das Einkommen des Beklagten aus seiner Erwerbstätigkeit ist auf der Grundlage der 1999 erzielten Bezüge fortzuschreiben:
Das 1999 erzielte Gesamtbruttoeinkommen hat 89.420,22 DM betragen; das sind monatsanteilig 7.451,69 DM. Davon ist der abgabenfrei gezahlte Zuschuß von 26,- DM für die Direktversicherung abzuziehen; dann verbleiben 7.425,69 DM.
Dieser Betrag ist nach Steuerklasse 1/ 0,5 zu versteuern (für 1999 hat der Beklagte noch Steuern nach Steuerklasse 3/ 1 bezahlt). Ein Steuerfreibetrag wegen des nicht angegriffenen Unterhaltsbetrages von monatlich 600,- DM ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar im Senatstermin ihre Bereitschaft erklärt, die dazu gegenüber dem Finanzamt notwendigen Erklärungen abzugeben, die Grundlagen für eine durchdachte Entscheidung liegen bisher aber nicht vor. Da Unterhaltszahlungen, für die das Realsplitting in Anspruch genommen wird, als Einkommen anzurechnen sind und zu einer eigenen Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung führen dürften, sind die Vor- und Nachteile der Inanspruchnahme des Realsplittings bisher nicht abschließend zu übersehen. Deshalb kann dessen Inanspruchnahme nicht unterstellt werden.
Nach den aktuellen Sätzen für Steuern und Sozialabgaben kann folgendes Einkommen prognostiziert werden:
mtl. Bruttoeinkommen 7.425,69 DM
./. Lohnsteuern 1.928,25 DM
./. Kirchensteuern 173,54 DM
./. SoliZ 106,05 DM
./. Rentenversicherungsbeitrag 716,58 DM
./. Krankenversicherungsbeitrag 448,28 DM
./. Pflegeversicherung 54,83 DM
./. Arbeitslosenversicherung 241,33 DM
3.756,83 DM
b)
Der als Einkommen anzurechnende Spesenanteil ist mit demselben Betrag wie für 1999 fortzuschreiben.
c)
Die vermögenswirksamen Leistungen - monatlich 52,- DM - sind mit der Nettoquote von 50,8 % herauszurechnen, also mit 26,42 DM.
d)
Die Steuererstattung, die der Beklagte im Jahr 2000 für das Steuerjahr 1998 erhalten wird, ist zu schätzen. Daß sie höher ausfallen wird als die für 1997 erfolgte Steuererstattung, ist nicht anzunehmen.
Der Einwand der Klägerin, die Erstattung müsse erheblich höher ausfallen als 1997, da der Beklagte die Möglichkeit habe, geleistete Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend zu machen, geht fehl. 1998 hat der Beklagte sein Einkommen noch fortlaufend nach Steuerklasse 3 versteuert, also bereits die Vorteile des Splittingtarifs in Anspruch genommen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Realsplittings scheidet daher aus. Deshalb ist wie für 1999 mit einer monatsanteiligen Erstattung von 18,72 DM zu rechnen. Einen geringeren Erstattungsbetrag hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet.
e)
Unterhaltslasten:
aa)
Der titulierte Unterhaltsanspruch von D steigt wegen der Anhebung der Tabellenwerte auf 647,- DM.
bb)
Die Unterhaltszahlungen für B sind noch bis einschließlich März zu berücksichtigen, für die Zeit danach wegen des Widerspruchs in der Berufungserwiderung vom 10.03.2000 nicht mehr. Aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung werden die für Januar bis März jeweils gezahlten 300,- DM auf die Zeit von Januar bis April 2000 umgelegt. Monatsanteilig sind also 225,- DM abzusetzen.
f)
Dann ergibt sich als anrechenbares Einkommen:
geschätztes Nettoeinkommen 3.756,83 DM
./. vwL netto 26,42 DM
3.730,41 DM
zzgl. Verdienst aus Spesenzahlungen 141,94 DM
zzgl. Steuererstattung (geschätzt) 18,72 DM
3.891,07 DM
./.Tabellenunterhalt D 647,00 DM
./.Unterhaltszahlungen B 225,00 DM
3.019,07 DM
davon 6/7 2.587,77 DM
3.2
Das Einkommen der Klägerin aus ihrer Geringverdienertätigkeit wird durchgehend 550,- DM betragen; es ist zu 6/7, also mit 471,43 DM anzurechnen.
3.3
Dann ergibt sich folgender Bedarf:
6/7 des Einkommens des Beklagten 2.587,77 DM
6/7 des Einkommens der Klägerin 471,43 DM
3.059,20 DM
davon ½ 1.529,60 DM
3.4 Bedarfsdeckung:
Anzurechnen ist neben dem Einkommen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin ein fiktives Entgeld für Versorgungsleistungen gegenüber Herrn C.
Der Umfang der Versorgung hat sich ab Mitte Januar ausgeweitet, weil der Lebenspartner während der Erholungsphase nach einer Schulteroperation bis Ende April ständig in C gewesen ist. Der Haushalt ist, wie der Zeuge eingeräumt hat, ganz überwiegend von der Klägerin erledigt worden; er hat allerdings mithilfe geleistet, insbesondere bei Einkäufen.
Für die Zeit von Mitte Januar bis Ende April ist daher ein Entgelt von monatlich 400,- DM zuzurechnen. Es ergibt sich folgender Durchschnittsbetrag:
01.01. bis 15.01.2000 100,- DM
15.01. bis 31.01.2000 200,- DM
01.02. bis 30.04.2000 (3 * 400,- DM) 1.200,- DM
1.500,- DM
davon ¼ 375,- DM
Also verbleibt folgende Bedarfslücke:
errechneter Bedarf 1.529,60 DM
./. 6/7 der prägenden Einkünfte 471,43 DM
./. fiktives Versorgungsentgelt 375,00 DM
683,17 DM
gerundet 683,00 DM
3.5
Auffüllung mit Altersvorsorgeunterhalt:
Die Differenz zu dem vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsanspruch ist nicht mit Altersvorsorgeunterhalt aufzufüllen, auch wenn die Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch hilfsweise auf Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat.
Altersvorsorgeunterhalt muß im Hinblick auf seine Zweckbestimmung betragsmäßig verlangt werden; der Gläubiger muß konkret sehen, welche Auswirkungen das Verlangen auf die Höhe des Elementarunterhalts hat (OLG Hamm, FamRZ 97, S. 1278; Köhler/ Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 432; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1578, Rdnr. 46). Da hier eine solche Bezifferung nicht erfolgt ist, kommt auch die begehrte Auffüllung nicht in Betracht.
4. Ansprüche ab Mai 2000:
Der Unterhaltsanspruch steigt wieder: Unterhaltszahlungen für B sind nicht mehr zu berücksichtigen. Da sich der Zeuge C ab Mai nicht mehr ständig bei der Klägerin aufhält, sind auch die Versorgungsleistungen nur noch mit 200,- DM zu bewerten.
Die Anspruchsberechnung ändert sich wie folgt:
prognostiziertes Einkommen des Beklagten 3.891,07 DM
./.Tabellenunterhalt D 647,00 DM
3.244,07 DM
davon 6/7 2.780,63 DM
6/7 des Einkommens der Klägerin 471,43 DM
3.252,06 DM
Bedarf der Klägerin 1.626,03 DM
./. 6/7 ihrer prägenden Einkünfte 471,43 DM
./. fiktives Versorgungsentgelt 200,00 DM
954,60 DM
gerundet 955,00 DM
Auf diesen Betrag war der laufende Unterhaltsanspruch der Klägerinzu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.