HKÜ-Rückführung: Ablehnung wegen Kindeswiderspruchs (Art. 13 Abs. 2 HKÜ)
KI-Zusammenfassung
Der Vater begehrte nach dem HKÜ die Rückführung der knapp 15-jährigen Tochter in die USA, nachdem die Mutter den vereinbarten Rückkehrtermin aus Deutschland nicht einhielt. Zwar lag ein widerrechtliches Zurückhalten i.S.d. Art. 3 HKÜ vor und Art. 13 Abs. 1 HKÜ griff nicht ein. Die Rückführung wurde jedoch nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ abgelehnt, weil das Kind sich nachdrücklich und eigenständig der Rückkehr widersetzte und ausreichend reif war. Die Beschwerde des Vaters blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die Versagung der HKÜ-Rückführung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein widerrechtliches Zurückhalten i.S.d. Art. 3 HKÜ liegt vor, wenn ein Kind entgegen einer bestehenden Sorgerechtsregelung nach einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt nicht in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückgebracht wird.
Die Ablehnung der Rückführung nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ setzt voraus, dass das Kind sich der Rückkehr mit Nachdruck widersetzt und ein Alter sowie eine Reife erreicht hat, die es angemessen erscheinen lassen, seinen Willen zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Reife i.S.d. Art. 13 Abs. 2 HKÜ sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere mögliche Beeinflussungen, der Loyalitätskonflikt und die Fähigkeit zur eigenständigen Abwägung der Lebensumstände, zu würdigen.
Je näher das Kind der Altersgrenze des Art. 4 Satz 2 HKÜ (16 Jahre) kommt, desto eher ist seinem Willen im Rahmen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ zu folgen.
Der bloße Wunsch, beim entführenden Elternteil zu bleiben, genügt für Art. 13 Abs. 2 HKÜ regelmäßig nicht; nachvollziehbare, auf konkreten Lebensumständen beruhende Erwägungen können dem Widerspruch jedoch maßgebliches Gewicht verleihen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 3 F 76/18
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 15.10.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert auf 5.000 € festgesetzt wird, werden dem Vater auferlegt.
Gründe
Die Eltern streiten im Beschwerdeverfahren nur noch über die Rückführung des am 12.2003 geborenen Kindes N in die USA (N2). Das Rückführungsverfahren hinsichtlich der am 11.2002 geborenen Tochter Z haben sie im Senatstermin am 20.12.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens das 16. Lebensjahr vollendet hat (Art. 4 S.2 HKÜ).
I.
Die Eltern waren seit 1999 miteinander verheiratet und lebten zusammen in N2/USA. Der Vater ist US-amerikanischer Staatsangehöriger mit libanesischen Wurzeln. Die Mutter ist spanische Staatsangehörige, die in Deutschland aufgewachsen ist. Aus ihrer Ehe sind die Kinder D, geb. 09.1999, Z, geb. 11.2002, und N, geb. 12.2003, hervorgegangen. Sie sollen sowohl die US-amerikanische als auch die spanische Staatsangehörigkeit haben. Nach der Trennung der Eltern verzog die Mutter in eine US-amerikanische Nachbarstadt, während die Kinder beim Vater blieben. Dieser hält sich aus beruflichen Gründen häufig im Ausland (Afrika/China/Libanon) auf. Er erhielt aber Unterstützung bei der Erziehung der Mädchen durch seine Eltern und andere Mitglieder seiner großen Familie, die teilweise auch bei ihm einzogen.
Durch Urteil des Sixth Judicial Circuit - Family Division, Court State of Michigan vom 14.05.2015 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und das Sorgerecht dergestalt geregelt, dass beiden Eltern das „share joint legal“ zusteht, dem Vater die „sole physical custody“ (übersetzt mit: Aufenthaltsbestimmungsrecht) und der Mutter ein Recht auf persönlichen Umgang. Im Herbst 2015 verzog die Mutter nach J, wo sie aufgewachsen war. Die älteste Tochter D studiert in Deutschland.
Der Vater ist wieder verheiratet. Seine Ehefrau stammt aus dem M und lebt auch noch dort. Sie erwarten ein gemeinsames Kind, das voraussichtlich im April 2019 geboren werden soll.
Bereits im Sommer 2017 hielt sich N für 7 Wochen zu Besuch bei der Mutter auf. Als 2018 bekannt wurde, dass Z und sie Drogen konsumierten - N auch Alkohol - wurde für die Zeit ab dem 18.06.2018 ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt beider Mädchen zunächst bei der Mutter in Deutschland abgesprochen - laut Vater bis zur 34. KW, laut Mutter für 3 bis 4 Wochen. Anschließend sollten sich die Kinder vergleichbar lange zu Besuch bei ihrer Stiefmutter im M aufhalten, bevor sie zum Schuljahresbeginn im September 2018 wieder in die USA zurückkehren sollten. Auf Wunsch der Kinder vereinbarten die Eltern aber eine Verlängerung des Aufenthalts bei der Mutter in Deutschland bis zum 29.08.2018. Die Mutter sorgte entgegen dieser Absprache nicht für die Rückkehr der Mädchen in die USA, sondern behielt sie bei sich.
Am 23.08.2018 wies das Amtsgericht Iserlohn (Az: 152 F 87/18), den Antrag der Mutter, die US-amerikanische Sorgerechtsentschiedung dahingehend zu ändern, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Z und N übertragen wird, zurück.
Am 31.08.2018 erließ das Familiengericht im 6. Gerichtsbezirk des Bundesstaates N2, Az. 2014-825240-DM, auf Antrag des Vaters eine „Ex-Parte Anordnung“. Diese regelt insbesondere, dass Z und N unverzüglich in die väterliche Obhut zurückzubringen sind, da die Mutter gegen die Bestimmungen des Scheidungsurteils verstoßen habe, indem sie die Kinder in Deutschland behalten und sie nicht zum Vater als „sole physical custodial parent“ zurückgebracht habe, so dass sich die Kinder widerrechtlich in Deutschland aufhielten.
Am 30.08.2018 ging der Rückführungsantrag des Vaters nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden nur noch „HKÜ“) beim Amtsgericht Hamm ein.
Der Antragsteller ist der Ansicht gewesen, dass eine Rückgabeverpflichtung der Mutter aufgrund widerrechtlichen Zurückhaltens bestehe. Der von den Kindern geäußerte Wille, in Deutschland zu bleiben, sei durch die aktuelle Situation bei der Mutter geprägt. Erst nach Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika seien sie in der Lage, eine verlässliche Entscheidung zu treffen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Z und N innerhalb einer angemessen Frist in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen, und,
sofern die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkommt, die Herausgabe von Z und N an die Antragsteller zum Zwecke ihrer sofortigen Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie wegen Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ nicht zur Rückführung der Kinder verpflichtet sei. Dem Vater sei es nicht gelungen, die Drogenprobleme der Mädchen, zu denen es in den USA aufgrund der häufigen Abwesenheit des Vaters gekommen sei, in den Griff zu bekommen. Deren psychische Probleme aufgrund des Gefühls des Alleingelassenseins seien - unstreitig- größer geworden, so dass sie sich auch geritzt hätten und aggressiv geworden seien. Sie hätten ein Familienleben vermisst, das sie nun bei ihr erfahren würden. Bei einer Rückkehr in die USA sei ein erneutes Auftreten des Drogenproblems zu befürchten, da der Vater wegen der berufsbedingten Auslandsaufenthalte auch weiterhin nicht die erforderlichen erzieherischen Leistungen erbringen könne.
Darüber hinaus hat sie gemeint, dass auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorlägen. Der Wunsch, in Deutschland zu bleiben, sei - unstreitig- von den Mädchen ausgegangen. Er habe nun schon seit längerer Zeit bestanden und werde regelmäßig von den Mädchen geäußert. Ihnen sei dabei bewusst, dass Arbeit auf sie warte, um sich einzugewöhnen, wie der Erwerb der deutschen Sprache sowie das Einfinden in anderer Kultur und Schulform.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben dem Amtsgericht berichtet. Das Amtsgericht hat die Eltern und die Kinder persönlich angehört.
Sodann hat das Amtsgericht den Rückführungsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückführung der Kinder gem. Art. 12 Abs.1 HKÜ vorlägen. Es hat die Anordnung der Rückgabe der Kinder aber gem. Art. 13 Abs.2 HKÜ abgelehnt, weil es festgestellt hat, dass die Kinder sich der Rückkehr in die USA widersetzen und es angesichts ihres Alters angebracht sei, ihre Meinung zu berücksichtigen.
Dagegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verfolgt er den Rückführungsantrag weiter. Insbesondere macht er geltend, dass der Wille der Kinder massiv von der Mutter beeinflusst worden sei.
Die Mutter verteidigt den angefochtenen Beschluss mit ergänzenden Ausführungen. Sie betont, dass sie die Kinder nicht dränge, bei ihr zu bleiben. Wenn sie das wollten, sollten sie in die USA zurückkehren.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Verfahrensbeiständin mehrfach mit beiden Kindern gesprochen und über das Ergebnis dieser Gespräche schriftlich berichtet.
Im Senatstermin am 20.12.2018 hat der Senat die betroffene Jugendliche N und ihre Mutter persönlich angehört. Die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamts Iserlohn gaben ergänzende Stellungnahmen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 40 Abs.2 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet.
1.
Zwar liegen die Voraussetzungen einer Rückführung nach Art. 12 Abs.1 HKÜ grundsätzlich vor.
Die Mutter hat N widerrechtlich zurückgehalten im Sinne des Artikels 3 HKÜ. Denn sie hat das Kind unter Verletzung des Sorgerechts des Vaters widerrechtlich nicht in die USA als den Vertragsstaat, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zurückgebracht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 13 Abs.1 HKÜ, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine Rückführung abgelehnt werden kann, kann auch nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Dagegen hat die Mutter im Beschwerdeverfahren auch nichts mehr vorgebracht.
2.
Das Amtsgericht hat die Rückführung aber zu Recht gem. Art. 13 Abs.2 HKÜ abgelehnt, weil die demnächst 15 Jahre alte Jugendliche N sich der Rückkehr in die USA widersetzt und die Reife erlangt hat, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen.
Auch insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Vaters rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Wenn sich das betroffene Kind aus freien Stücken, also nicht erkennbar maßgeblich durch den Entführer beeinflusst, und mit Nachdruck und nicht nur unter Hinweis auf die mit einer Rückführung verbundenen belastenden Umstände der Rückkehr in den Staat seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts widersetzt, so darf das beachtet werden, wenn dargelegt ist, dass das Kind ein solches Alter und die erforderliche Reife erreicht hat, dass von einer verantwortungsbewussten Entscheidung auszugehen ist. Die Reife ist immer nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere ist dabei zu beachten, welche Umstände auf das Kind einwirken und wie es den Loyalitätskonflikt im Verhältnis zu den Eltern verarbeiten kann. Je mehr sich das betroffene Kind der Grenze von 16 Jahren für die Anwendung des Übereinkommens nach Art 4 S 2 HKÜ nähert, um so eher ist seiner Meinung im Rahmen des Art. 13 Abs.2 HKÜ zu folgen. Dabei sind die Gründe zu berücksichtigen, die das Kind anführt. Der bloße Wille, beim Entführer zu bleiben, hat nach billigenswerter ständiger deutscher, englischer und österreichischer Praxis wenig Gewicht. Nachvollziehbare Erwägungen des Kindes in Bezug auf nachteiligere Lebensumstände im Fall einer Rückgabe oder Befürchtungen auf der Grundlage früheren Verhaltens des Sorgeberechtigten können bei der Prüfung des Gerichts aber den Ausschlag geben (vgl. Pirrung in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, Art. 13 HKÜ, Rn E 73 ff. m.w.N.).
Im Rahmen der ausführlichen persönlichen Anhörung der Jugendlichen N im Senatstermin am 20.12.2018 hat auch der Senat festgestellt, dass sie sich der Rückkehr in die USA nachdrücklich widersetzt. Es waren keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte erkennbar dafür, dass ihr geäußerter Wunsch, in Deutschland zu bleiben, maßgeblich von der Mutter beeinflusst ist und nicht ihrem wahren Willen entspricht. Das deckt sich mit der Einschätzung der Verfahrensbeiständin, die diese in ihren schriftlichen Berichten und in ihrer Stellungnahme im Senatstermin mitgeteilt hat. N verfügt über die Reife, die Betreuungssituation, die sie bei einer Rückkehr in die USA erwartet, und diejenige bei der Mutter kritisch gegeneinander abzuwägen. Dabei ist sie realistisch genug, nicht um jeden Preis bei der Mutter bleiben zu wollen. Als sie erkannte, dass der Besuch des Aufbaugymnasiums in Iserlohn nicht erfolgversprechend war, hätte sie eine freiwillige Rückkehr in die USA erwogen, wenn der Schulwechsel zum Stenner-Gymnasium in Iserlohn nicht möglich gewesen wäre. Sie kann benennen, dass und warum sie meint, ihre Anlagen und Fähigkeiten dort besser zur Geltung bringen zu können. Es ist nachvollziehbar, dass sie lieber in der Obhut der Mutter leben möchte, weil diese sich durchgehend persönlich um sie und ihre Schwester Z kümmert. Dass der Vater die persönliche Betreuung seiner Kinder in den Zeiten der beruflichen Abwesenheit von zu Hause an Großeltern und andere Verwandte delegiert hat, ist zwar keineswegs zu beanstanden, hat aber die Gefahr in sich getragen, dass das unmittelbare Eltern-Kind-Verhältnis darunter gelitten hat. Ein weiteres beachtliches Motiv für N, in Deutschland bei der Mutter bleiben zu wollen, ist die dadurch unterbleibende Trennung von der Schwester Zn, deren Rückführung der Vater nach den Vorschriften des HKÜ nicht mehr erreichen kann. Auch hier wirken die Angaben der Jugendlichen N besonders authentisch, weil sie die Geschwisterbindung keineswegs verklärt, sondern in der richterlichen Anhörung auch beschrieben hat, was sie im Alltag am Zusammenleben mit ihrer Schwester stört bzw. gestört hat. Der engen Verbundenheit der Schwestern tut es aber keinen Abbruch, dass sie sich jetzt mit der Mutter darauf verständigt haben, nicht mehr alle Unternehmungen gemeinsam angehen zu müssen und sich gegenseitig Freiräume zu lassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 IntFamRVG, 84 FamFG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 40 Abs.2 S.4 IntFamRVG).