PKH abgelehnt: Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge ohne Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Sorge auf die Kindesmutter. Das OLG lehnte PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten (§114 ZPO) ab. Entscheidungsgrundlage war ein überzeugendes Sachverständigengutachten, wonach Kommunikation und Kooperation der Eltern nicht möglich bzw. der Mutter unzumutbar sind. Der Vater habe die Kinder massiv gegen die Mutter beeinflusst, sodass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspräche.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge mangels Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel setzt voraus, dass das Rechtsmittel Erfolgsaussichten hat; fehlt es daran, ist PKH nach §114 ZPO zu versagen.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist gerechtfertigt, wenn nachvollziehbare Feststellungen ergeben, dass eine Fortführung der gemeinsamen Sorge den Interessen des Kindes widerspricht, insbesondere bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsmöglichkeit der Eltern.
Ein schriftliches, überzeugendes Sachverständigengutachten kann entscheidungserheblich sein und die Unzumutbarkeit der gemeinsamen Sorge begründen, etwa durch Feststellung psychischer Erkrankungen (z. B. posttraumatische Belastungsstörung) oder schwerwiegender Beeinträchtigungen der elterlichen Kooperation.
Anhaltende Herabwürdigung eines Elternteils gegenüber den Kindern und massiver Beeinflussungsversuch begründen Bedenken gegen eine gemeinsame Sorge, wenn dadurch das Kindeswohl und die psychische Gesundheit der Kinder gefährdet werden.
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin und Kindesmutter.
Zur Begründung führt er aus, soweit das Gericht feststelle, ihm fehle es an Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit, sei das unrichtig. Es sei ausschließlich die Antragsgegnerin, die jegliche Kommunikation verweigere. Sobald er versuche, mit ihr telefonisch Kontakt aufzunehmen, lege sie auf, weshalb er selbst für die Regelung des Umgangs in den Ferien seinen Verfahrensbevollmächtigten einschalten müsse. Bei den für die Montagabende vereinbarten Telefonaten mit den Kindern seien immer die Antragstellerin oder ihr jetziger Ehemann anwesend.
Soweit er sich nicht um die Anmeldung Kevins auf einer weiterführenden Schule gekümmert und nicht bei den Schulen erkundigt habe, liege das allein daran, dass er von der Antragsgegnerin nicht informiert werde.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde war zu versagen, weil es der Beschwerde an der dafür erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt, § 114 ZPO.
Unstreitig hat es zwischen den Parteien seit Jahren keinen persönlichen oder telefonischen Gesprächskontakt gegeben.
Das hat seine Ursache nur vordergründig darin, dass die Antragsgegnerin diesen ablehnt.
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 14.März 2009 ist eine Kommunikation und Kooperation bezüglich der Belange der gemeinsamen Kinder X und X2 weder möglich noch der Kindesmutter zumutbar.
Nach den von der Sachverständigen anschaulich und nachvollziehbar dargelegten Verhältnissen ist die fehlende Kommunikationsmöglichkeit in der Beziehung der Kindeseltern begründet. Diese war – auch nach den Angaben des Antragstellers gegenüber der Sachverständigen – geprägt von Gewalt, Erniedrigung der Antragsgegnerin und Missachtung ihrer Person.
Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Antragsgegnerin das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den durch den Antragsgegner während der Ehe erfahrenen Erniedrigungen und Akte körperlicher Gewalt vorliegt.
Der Antragsteller seinerseits hat gegenüber der Sachverständigen ungebremst seinen Hass auf die Antragsgegnerin geäußert (Bl. 215 GA). Daraus hat er auch gegenüber den Kindern keinen Hehl gemacht. So hat – ungeachtet der bei dem Kind dadurch ausgelösten Ängste und psychischen Folgen – X2 erzählt, die Mutter habe sie töten wollen, als sie in ihrem Bauch gewesen sei, weil sie sie nicht habe haben wollen. Tatsächlich hat die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen angegeben, aufgrund des Martyriums in der Ehe mit dem Kindesvater über eine Abtreibung nachgedacht zu haben.
Allein daran zeigt sich, dass der Antragsteller stets bereit ist, seine eigenen von den negativen Gefühlen gegenüber der Antragsgegnerin geprägten Belange über die der Kinder zu stellen.
In dem Gutachten der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahren und sachkundig bekannten Sachverständigen wird anschaulich deutlich, dass der Antragsteller in jeder Situation darauf bedacht ist, der Antragsgegnerin zu schaden und sie vor dem Gericht, den beteiligten Behörden und den Kindern in übelster Weise herabzuwürdigen. Das zeigen sowohl seine Angaben gegenüber der Sachverständigen, von denen dem Senat bekannt ist, dass sie wörtlich protokolliert werden, als auch der unrichtige Vortrag in diesem Verfahren zu angeblichen Angaben der Kinder über bei der Antragstellerin erfahrene Misshandlungen und die von der Sachverständigen festgestellte massive Beeinflussung der Kinder.
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen ist der Antragsgegnerin eine Ausübung der gemeinsamen Sorge nicht zumutbar.
Soweit der Antragsteller beklagt, ihm werde die frühere Form des Umgangs verweigert, übersieht der Senat nicht, dass die Kinder den Umgang ausweislich des Berichtes von Herrn U2 vom 19. Januar 2010 wünschen und dieser zum Wohl der Kinder auch erforderlich ist. Der Umgang ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit hat der Antragsteller bereits ein weiteres Verfahren anhängig gemacht , in dem diese Fragen geregelt werden sollten, sofern nicht die Vermittlung der Diakonie sich als ausreichend erweist.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die überreichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vom 13. Januar 2010 ebenso wie die erstinstanzlich überreichte vom 30. September 2008 bezüglich des angegebenen Bruttoeinkommens nicht den beigefügten Belegen entspricht, nach denen dieses monatlich um etwa 550,00 € höher als angegeben ist.