Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO) – Änderung der Kostenverteilung
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte den Tenor eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wurde die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens dahin berichtigt, dass die Antragstellerin 2/5 und der Antragsgegner 3/5 der Kosten tragen. Die Berichtigung stellt die beabsichtigte Kostenauferlegung wieder her, ohne die materielle Entscheidung zu ändern. Eine solche Korrektur ist nur bei offenkundigen Formfehlern zulässig.
Ausgang: Tenor des Beschlusses gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibversehens berichtigt; Kostenverteilung auf Antragstellerin 2/5, Antragsgegner 3/5 geändert.
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler in Tenor oder Entscheidungsformel, ohne dass die materiellen Entscheidungsgründe neu zu prüfen sind.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, wie die Kostenzuordnung ursprünglich gemeint war.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf die Beseitigung formeller Offensichtlichkeitsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung führen.
Ein bloß möglicher Zweifel an der ursprünglichen Formulierung verhindert die Anwendung des § 319 ZPO; die Korrektur setzt ein klar erkennbares Schreibversehen voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 30 F 280/04
Tenor
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.08.2006 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin (nicht: der Antragsgegnerin) zu 2/5 und dem Antragsgegner (nicht: dem Antragsteller) zu 3/5 auferlegt werden.