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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 184/05·05.09.2006

Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO) – Änderung der Kostenverteilung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigte den Tenor eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens nach § 319 ZPO. Konkret wurde die Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens dahin berichtigt, dass die Antragstellerin 2/5 und der Antragsgegner 3/5 der Kosten tragen. Die Berichtigung stellt die beabsichtigte Kostenauferlegung wieder her, ohne die materielle Entscheidung zu ändern. Eine solche Korrektur ist nur bei offenkundigen Formfehlern zulässig.

Ausgang: Tenor des Beschlusses gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlichen Schreibversehens berichtigt; Kostenverteilung auf Antragstellerin 2/5, Antragsgegner 3/5 geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Rechenfehler in Tenor oder Entscheidungsformel, ohne dass die materiellen Entscheidungsgründe neu zu prüfen sind.

2

Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, wie die Kostenzuordnung ursprünglich gemeint war.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf die Beseitigung formeller Offensichtlichkeitsfehler beschränkt und darf nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Entscheidung führen.

4

Ein bloß möglicher Zweifel an der ursprünglichen Formulierung verhindert die Anwendung des § 319 ZPO; die Korrektur setzt ein klar erkennbares Schreibversehen voraus.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 30 F 280/04

Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.08.2006 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin (nicht: der Antragsgegnerin) zu 2/5 und dem Antragsgegner (nicht: dem Antragsteller) zu 3/5 auferlegt werden.