Verfahrenskostenhilfe abgelehnt bei Rückführungsverpflichtung nach Elternvereinbarung (HKÜ)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe und Aussetzung der Vollziehung gegen den Beschluss, sie zur Rückführung des gemeinsamen Sohnes in die Türkei zu verpflichten. Das OLG hält die am 02.08.2017 getroffene Elternvereinbarung trotz formeller Mängel als materiell verbindlich und sieht die Beschwerde chancenlos. Ein vorläufiges türkisches Sorgerechtsurteil ist nicht anerkennungsfähig. Daher werden die Anträge zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Aussetzung der Vollziehung abgewiesen; Beschwerde ohne hinreichende Erfolgsaussicht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung (formbedürftig nach §§ 160 ff. ZPO) als auch zivilrechtlicher Vertrag; die formelle Unwirksamkeit als Prozesshandlung schließt nicht automatisch die Wirksamkeit der materiell‑rechtlichen Abrede aus, wenn aus Auslegung folgt, die Parteien hätten auch außergerichtlich vereinbart (§ 140 BGB).
Fehlt es an vorgeschriebenen Formerfordernissen (z.B. erneutes Vorspielen und Genehmigung), ist der Vergleich prozessual unwirksam, kann aber als privatrechtliche Verpflichtung fortbestehen, wenn der hypothetische Parteiwille dies nahelegt.
Eine anlässlich eines Vergleichs übernommene Rückführungsverpflichtung bindet die Partei hinsichtlich Tatsachen bis zum Zeitpunkt des Vergleichs; neu nachträglich entstandene Umstände können dagegen in der Beschwerde gegen die Rückführungsverpflichtung geltend gemacht werden.
Eine Rückführung nach Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ kann deshalb zu verweigern sein, wenn das Kind durch ein sofortiges erneutes Verbringen in eine unzumutbare Lage käme; eine solche Ausnahme setzt jedoch voraus, dass eine entgegenstehende Sorgerechtsentscheidung des Herkunftslandes nach Art. 17 HKÜ anerkennungsfähig ist, was u.a. ein rechtliches Gehör des anderen Elternteils und keine Missachtung der Zuständigkeit erfordert.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 3 F 81/17
Tenor
1.)
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 08.08.2017 (3 F 81/17) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2.)
Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des vorgenannten Beschlusses einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.
3.)
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11.2017. Innerhalb dieser Frist mag die Antragsgegnerin prüfen und erwägen, ob sie das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchführen will oder ob sie ihr Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.
Gründe
I.)
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter), den gemeinsamen Sohn X in die Türkei zurückzuführen.
Die Mutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie wurde als Kind türkischstämmiger Eltern am ##.##.1992 in Deutschland geboren und wuchs hier auf. Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) hat die türkische Staatsangehörigkeit. Er wuchs in der Türkei auf.
Am 07.08.2014 schlossen beide in der Türkei die Ehe, wo sich auch die Ehewohnung befand. Die Mutter besuchte mehrfach ihre Eltern in Deutschland. Sie wurde schwanger. In Absprache mit dem Vater reiste sie ca. 3 ½ Monate vor dem errechneten Entbindungstermin nach Deutschland, um dort das Kind zu bekommen. Zur Geburt reiste der Vater nach. Am ##.##.2016 wurde der gemeinsame Sohn X geboren. Am 20.04.2016 reiste die Mutter mit dem Sohn wieder in die Türkei ein, wo sich der Vater bereits befand. Die Familie lebte in einer Wohnung, die in demselben Haus liegt, in welchem auch die Eltern des Vaters eine Wohnung bewohnen.
Anfang September 2016 verstarb der Vater der Mutter. Er wurde in der Türkei beerdigt. Zur Beisetzung reiste die Familie der Mutter in die Türkei. Nach der Beerdigung entspannen sich zwischen beiden Familien Streitigkeiten.
Nach einem weiteren Streit rief die Mutter die Polizei. Sie begab sich am 21.09.2016 mit dem Sohn in ein Frauenhaus. Von dort aus flog sie mit dem Sohn in der Nacht vom 22. auf den 23.09.2016 nach Deutschland. Die Tickets hatte ihr ihre Mutter besorgt. Seither leben Mutter und Sohn in Deutschland.
Vor dem Amtsgericht Siegen führten die Eltern ein Umgangsverfahren, welches am 20.04.2017 mit einem Vergleich endete, wonach der Vater an zwei aufeinander folgenden Tagen im Monat Umgang mit seinem Sohn haben sollte.
Mit Antrag vom 26.05.2017 hat der Vater vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hamm die Verpflichtung der Mutter zur Rückführung des gemeinsamen Sohnes nach dem HKÜ anhängig gemacht.
Die Mutter hat eingewandt, die Familie des Vaters habe sie zunehmend kontrolliert und begrenzt. Sie habe ihr den Sohn wegnehmen wollen. Der Vater habe nachträglich das Verbringen des Sohnes nach Deutschland genehmigt. Das ergebe sich aus mehreren über das Internet geführten Unterhaltungen. Der Vater habe hierbei erklärt, sie könne das Sorgerecht haben. Anlässlich eines Umgangs sei ihm nämlich klar geworden, wie sehr der Sohn an ihr hänge.
An einem ersten amtsgerichtlichen Termin konnte der Vater nicht teilnehmen, weil ihm die Einreise nicht erlaubt wurde. Hintergrund war, dass die Mutter zuvor gegenüber der Ausländerbehörde angegeben hatte, sie habe Sorge, dass er X mit sich nehmen werde.
Die Beteiligten haben am 02.08.2016 vor dem Amtsgericht Hamm, zu dem der Vater nunmehr angereist war, eine „Elternvereinbarung“ geschlossen, die zwar laut diktiert, jedoch nicht erneut vorgespielt und genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung haben die Eltern unter Ziffer 1. erklärt, sie seien sich darüber einig, dass die Mutter dafür sorge, dass ihr gemeinsames Kind am 05.09.2017 in die Türkei zurückkehre, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt sein solle. Die Ziffern 2. bis 7. regeln insbesondere die Verpflichtung des Vaters, in der Türkei eine neue Wohnung anzumieten, in die die junge Familie einziehen soll. Die Mutter soll von ihm Haushaltsgeld erhalten. Der Vater hatte der Mutter bis spätestens zum 01.09.2017 die Fluginformationen für den 05.09.2017 zukommen zu lassen. Unter Ziffer 9. stellten die Eltern klar, dass die Rückführungsverpflichtung unter Ziffer 1. unabhängig davon sei, ob es zu einer Versöhnung komme. Voraussetzung sei allein die Zurverfügungstellung der Flugtickets.
Mit Beschluss vom 08.08.2017 verpflichtete das Familiengericht die Mutter, den Sohn zum Zwecke der Rückführung in die Türkei an den Vater herauszugeben, wenn sie der Verpflichtung zu Ziffer 1. aus der Elternvereinbarung vom 02.08.2017 nicht nachkomme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Mutter.
Sie macht geltend, der Vater habe ihr unmittelbar nach dem amtsgerichtlichen Termin erklärt, er werde die von ihm übernommene Verpflichtung, eine neue Wohnung anzumieten, ihr Haushaltsgeld zur Verfügung zu stellen und ihrer Familie Zutritt zu gewähren, nicht erfüllen. Mittlerweile habe das von ihr am 14.08.2017 angerufene Gericht in Istanbul mit Zwischenurteil vom 21.08.2017 ihr bis zu einer gegenläufigen Entscheidung das Sorgerecht übertragen. Dann bringe eine Rückführung den Sohn aber in eine unzumutbare Lage, weil sie berechtigt sei, ihn sogleich wieder zurück nach Deutschland mitzunehmen.
Der Vater, der unstreitig rechtzeitig die Flugtickets zur Verfügung gestellt hat, bestreitet, seine durch die Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen zu wollen. Er trägt vor, das Zwischenurteil könne nicht den Ausschlag geben. Es sei nämlich ergangen, ohne dass er gehört worden sei. Das Istanbuler Gericht sei auch nicht zuständig gewesen. Es habe sich fälschlicherweise für zuständig gehalten, weil die Mutter den Sachverhalt verfälscht dargestellt habe. Inzwischen habe das Istanbuler Gericht das Verfahren an das örtlich zuständige Gericht verwiesen.
II.)
Die Beschwerde der Mutter bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb ihr Verfahrenskostenhilfe zu versagen ist.
1.)
Die Mutter ist gemäß Ziffer 1. der am 02.08.2017 getroffenen, einen Vergleich darstellenden Vereinbarung verpflichtet, den gemeinsamen Sohn in die Türkei zurückzubringen.
Die Mutter ist an diese Verpflichtung gebunden, obschon der Vergleich formelle Fehler aufweist.
a)
Bei der Elternvereinbarung vom 02.08.2017 handelt es sich um einen sogenannten Prozessvergleich. Er besitzt eine Doppelnatur. Auf der einen Seite stellt er ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts dar. Auf der anderen Seite ist er Prozesshandlung. Als Prozesshandlung ist er nur wirksam, wenn er in der für das Verfahren des Gerichts vorgeschriebenen Form errichtet worden ist. Ist diese Form nicht eingehalten, ist er als Prozesshandlung unwirksam. Er bleibt jedoch als privatrechtlicher Vertrag wirksam, wenn das dem hypothetischen Parteiwillen entspricht. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Verfahrensmangel auch zur Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Abrede führen sollte, oder ob die Parteien den Vergleich - wenn ihnen seine formelle Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre - jedenfalls als außergerichtlichen Vergleich hätten gelten lassen wollen, § 140 BGB (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 – IVb ZR 35/83 –, FamRZ 1985, 166).
b)
Vorliegend genügte der Vergleich vom 02.08.2017 nicht den formellen Anforderungen, die §§ 160 ff. ZPO an die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs stellen. Es fehlen nämlich das in § 14 IntFamRVG, § 36 Abs. 2 FamFG, § 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene erneute Vorspielen und die anschließende Genehmigung.
c)
Gleichwohl ergibt die Auslegung, dass die Beteiligten den Vergleich auch dann abgeschlossen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass er als Prozesshandlung das Verfahren nicht abschließen kann.
Für den Vater gilt das ohnehin, weil er weiterhin auf der Einhaltung der vereinbarten Rückkehrverpflichtung besteht.
Für die Mutter gilt das aber auch. Mit ihrer Beschwerde trägt sie vor, sie habe den Vergleich akzeptiert, weil sie gedacht habe, dass ihr Kind sonst auch ohne ihren Willen in die Türkei verbracht werden könnte. Um dem zu entgehen hat sie sich vergleichsweise zur Rückführung verpflichtet. Dann spielte es aus ihrer Sicht aber keine Rolle, ob der Vergleich selbst prozessual das amtsgerichtliche Verfahren beendete und als Vollstreckungsgrundlage gelten konnte oder ob hierzu ein gerichtlicher Beschluss erforderlich war.
Die Eltern haben sich auch nicht etwa bewusst dafür entschieden, die Formvorschrift nicht einzuhalten, um sich irgendwelche verfahrensrechtliche Vorteile offen zu halten. Vielmehr stammt die ausnahmsweise unterbliebene Genehmigung ausschließlich aus der Sphäre des Familiengerichts. Der Formfehler ist bislang auch von keiner Seite geltend gemacht worden.
2.)
Die Mutter ist deshalb an den Vergleich gebunden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als es um Umstände geht, die bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden waren. Nachträglich hinzugetretene Umstände können dagegen mit der Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingewandt werden.
3.)
Vorliegend macht die Mutter zwar solche nachträglich entstandenen Umstände geltend.
Denn ihr Vortrag, inzwischen habe ihr ein türkisches Gericht vorläufig die Alleinsorge für den Sohn übertragen, kann einer Rückführungsverpflichtung gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ entgegenstehen. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Stuttgart (FamRZ 2015, 1631) an, dass das Kind in eine unzumutbare Lage i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ gebracht würde, wenn es zunächst zurückgeführt würde und dann wieder mit dem allein sorgeberechtigten Elternteil ausreisen könnte. Denn hierdurch würde das Kind zum bloßen Streitobjekt degradiert. Einer der Hauptzwecke des HKÜ, wonach das Herkunftsland rechtsverbindlich über das Sorgerecht entscheiden soll, würde mit einem solchen Hin-und-Her nicht erreicht.
Voraussetzung ist aber, dass die (vorläufige) Sorgerechtsentscheidung des Herkunftslandes i.S.d. Art. 17 HKÜ anerkennbar ist. Auch insoweit stimmt der Senat mit dem OLG Stuttgart überein. Das wiederum setzt voraus, dass dem anderen Elternteil vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden ist und keine Zuständigkeiten missbraucht worden sind.
An einer Anerkennnbarkeit fehlt es jedoch vorliegend. Nicht nur hat aufgrund des grob lückenhaften und damit verfälschten Sachvortrags der Mutter ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden. Die Entscheidung ist als Eilentscheidung zunächst auch ohne Anhörung des Vaters ergangen. Sie ist auch nicht zwischenzeitlich nach Beteiligung des Vaters bestätigt worden.