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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 171/09·15.11.2010

Berufungen: Eidesstattliche Versicherung und Neuanfertigung des Bestandsverzeichnisses (§ 260, § 1379 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtAuskunfts- und VermögensverzeichnisTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Beide Parteien haben gegen das Teilurteil Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen als begründet angesehen: Der Beklagte ist zur eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses zu verurteilen; die Klägerin hat ein schriftliches Bestandsverzeichnis per 25.08.2005 vorzulegen und den Beklagten bei dessen Erstellung hinzuzuziehen. Unklare bzw. unterlassene Angaben (Aktienerlöse, Reisekostenerstattungen, Lebensversicherungen) rechtfertigen die Maßnahmen, ebenso ein rechtzeitiges Hinzuziehungsverlangen nach § 1379 Abs.1 S.3 BGB.

Ausgang: Berufungen beider Parteien teilweise stattgegeben: Beklagter zur eidesstattlichen Versicherung verurteilt, Klägerin zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses per 25.08.2005 und Hinzuziehung des Beklagten verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs.2 BGB besteht, wenn nach Erteilung einer Auskunft aufgrund des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verzeichnis nicht mit der gebotenen Sorgfalt aufgestellt wurde; es bedarf keiner endgültigen Gewissheit über einen Sorgfaltsfehler.

2

Bei unklarer rechtlicher Einordnung von Zuflüssen (z. B. Erlös aus Aktienverkauf kurz nach dem Stichtag) sind diese im Bestandsverzeichnis aufzunehmen; gegebenenfalls ist ein rechtlicher Vorbehalt zu vermerken, damit die Gegenseite die Rechtslage prüfen kann.

3

Aus Reichsposten, die dem Stichtag bereits tatsächlich zuzuordnen sind (z. B. vor dem Stichtag entstandene Reisekostenerstattungen), sind als Vermögensbestandteil im Bestandsverzeichnis anzugeben.

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Rechtspositionen wie Bezugsrechte aus Lebens- oder Aussteuerversicherungen sind im Bestandsverzeichnis aufzuführen und – soweit treuhänderisch gebunden – entsprechend zu kennzeichnen, damit eine rechtliche Würdigung möglich ist.

5

Wird ein nach § 1379 Abs.1 S.3 BGB rechtzeitig erklärtes Verlangen, bei der Errichtung des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, ignoriert und das Verzeichnis ohne Hinzuziehung gefertigt, genügt das Verzeichnis den Anforderungen des § 1379 BGB nicht und ist neu zu erstellen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 260 Abs. 2 BGB§ 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 32 F 648/08

Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 21. Juli 2009 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit des vorgelegten Vermögensverzeichnisses vom 06.11.2006 an Eides statt zu versichern sowie weiter, dass der Beklagte nach bestem Wissen sein Endvermögen so vollständig wie möglich angegeben hat.

Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten (und Widerkläger) über den Bestand ihres Endvermögens per 25.08.2005 durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen und, dass der Beklagte (und Widerkläger) bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses hinzugezogen wird, dass der Wert der Vermögensgegenstände der Verbindlichkeiten der Klägerin (und Widerbeklagten) per 25.08.2005 ermittelt wird.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe (§ 540 ZPO, 313a Abs. 1 ZPO):

2

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind begründet.

3

I. (Berufung der Klägerin)

4

Die Klägerin hat einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung darüber, dass der Beklagte den Bestand seines Endvermögens nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (§ 260 Abs. 2 BGB).

5

Denn der Antrag auf eidesstattliche Versicherung ist bereits begründet, wenn nach Erteilung der Auskunft Grund zu der Annahme besteht, das Verzeichnis sei nicht mit der nötigen Sorgfalt aufgestellt (§ 260 Abs. 2 BGB). Ob diese Annahme begründet ist, ist aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung zu beurteilen (BGH FamRZ 1978, 677, 678). Sicher feststehen muss der Sorgfaltsfehler nicht, um den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung zu begründen.

6

Bezüglich des Erlöses aus einem Aktienverkauf in Höhe von 5.696,40 €, welcher einen Tag nach dem Stichtag auf dem Konto des Beklagten einging, hätte entweder die Forderung aus dem Verkaufsauftrag in die Vermögensaufstellung aufgenommen werden müssen, wenn diese zum Stichtag bereits bestand, oder aber die Aktien oder Optionen als solche, wenn sie zum Stichtag noch nicht veräußert / gezogen waren. Ist rechtlich unklar, ob die Erlöse aus dem Aktienverkauf unterhaltsrechtlich als „Einkünfte“ oder als güterrechtlich als „Endvermögen“ zu bewerten sind, müssen sie in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden – evtl. versehen mit einem entsprechenden rechtlichen Vorbehalt. Denn das Bestandsverzeichnis dient dazu, die Gegenseite über die tatsächlichen Verhältnisse zu informieren, um sie in den Stand zu versetzen, die sich daraus ergebende Rechtslage selbst zu prüfen.

7

Die Reisekostenerstattungen, die im September erfolgten (insgesamt 852 €) rühren in Höhe von 711,33 € (Bl. 185 ff und Bl. 192 ff. d.A.) offensichtlich aus der Zeit vor dem Stichtag, waren also zu der Zeit bereits Vermögensbestandteil des Beklagten.

8

Hinsichtlich der Gehaltszahlung von 3.545,17 € ist nicht offen erkennbar, ob diese sich – wie die Klägerin behauptet – auf die Abrechnung Juli 2005 bezieht (Bl. 243 d.A.), oder – wie der Beklagte behauptet – auf den August 2005 (Bl. 161 d.A.).

9

Allein die vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten und Unklarheiten rechtfertigen das Verlangen nach eidesstattlicher Versicherung, denn sie hätten sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeiden lassen (vgl. dazu BGH FamRZ 1984, 144).

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Auch die Lebens- bzw. Aussteuerversicherungen hätten – wegen des formal bestehenden Bezugsrechts des Beklagten – aufgeführt werden müssen. Zwar mag das Bezugsrecht des Beklagten treuhänderisch zugunsten der Kinder gebunden sein, so dass der Vermögenswert das Endvermögen des Beklagten im Ergebnis nicht erhöht. In das Bestandsverzeichnis ist die Rechtsposition (sowie ggf. deren treuhänderische Bindung) jedoch aufzunehmen, um auch insoweit eine Rechtsprüfung zu ermöglichen.

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II. (Berufung des Beklagten)

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Die Berufung des Beklagten ist im Hauptantrag ebenfalls begründet.

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Der Auskunftsanspruch des Beklagten ist noch nicht erfüllt, da dieser mit Widerklage vom 30.09.2008 – rechtzeitig vor der Erstellung des Bestandsverzeichnisses durch die Klägerin am 10.11.2008 – verlangt hatte, zu der Errichtung hinzugezogen zu werden (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wird das Verzeichnis trotzt rechtzeitigen Hinzuziehungsverlangens ohne Hinzuziehung erstellt, genügt es der Anforderung des § 1379 BGB nicht und ist neu zu erstellen (BGH FamRZ 1989, 954).

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Der weitere Anspruch auf Wertermittlung per 25.08.2005 beruht ebenfalls auf § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB.

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III.

16

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.