Beschwerde gegen Auskunftsablehnung im Abänderungs-Stufenantrag auf Unterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt im Scheidungsverbund per Stufenantrag Auskunft über Einkommen (Juni 2019–Mai 2020) und Vermögen (Stichtag 1.6.2020) zur Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück. Es stellt auf die prognostische Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach Rechtskraft ab und hält die geforderten Zeiträume für zu weit zurückliegend bzw. die bisherigen Mitteilungen für ausreichend.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Teil-Beschluss des Amtsgerichts wegen Auskunftsbegehren im Abänderungsverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abänderungs-Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren ist zulässig nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG und ZPO, soweit die materiellen Voraussetzungen einer Abänderung geltend gemacht werden.
Bei der Prüfung eines Abänderungsanspruchs wegen geänderter Einkommensverhältnisse ist eine prognostische Betrachtung maßgeblich; zur Prognose werden regelmäßig das letzte abgeschlossene Kalenderjahr oder die letzten zwölf Kalendermonate herangezogen.
Ein Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB umfasst nur solche Angaben über Einkommen und Vermögen, die für die Feststellung der Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung erforderlich sind.
Bereits vorgelegte Mitteilungen und Unterlagen (z.B. Einkommensteuererklärung/-bescheid) können den Auskunftsanspruch erfüllen, wenn sie die zur prognostischen Beurteilung erforderlichen Erkenntnisse vermitteln.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 90 F 49/19
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 1.9.2021 verkündeten Teil-Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Hamm wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren auch um die Folgesache nachehelicher Unterhalt.
Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller und die am 00.00.1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 00.00.1999 die Ehe, aus der am 00.00.2000 als Zwillinge die Töchter I. und O. hervorgingen. Die Beteiligten trennten sich im Oktober 2016. Die Töchter leben bei der Antragsgegnerin und werden vom Antragsteller bar unterhalten. Wegen Trennungsunterhalts führen die Beteiligten das Verfahren 90 F 22/18 Amtsgericht Hamm.
Durch Scheidungsfolgenvereinbarung vom 20.7.2017 (UR-Nr. N01 des Notars Q. in P.; Bl. 4 d.A.) bestimmten die Beteiligten u.a., dass der Antragsteller etwaigen nachehelichen Unterhalt für die Dauer von drei Jahren seit Scheidung der Ehe in Höhe von € 900,00 monatlich erbringen sollte. Eine Abänderung dieser Unterhaltsvereinbarung blieb vorbehalten. Eine solche Abänderung betreibt die Antragsgegnerin nun mittels Stufenantrags.
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß zunächst beantragt,
1. den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen
a) über sein Einkommen in der Zeit von Juni 2019 bis einschließlich Mai 2020 und
b) über sein Vermögen am 1.6.2020;
2. den Antragsteller weiter zu verpflichten, der Antragsgegnerin vorzulegen
a) seine Entgeltabrechnungen durch die L. GmbH (T.) für die Zeit von Juni 2019 bis einschließlich Mai 2020 und
b) seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben den Antrag zu 2. a) dann übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch den angefochtenen Teil-Beschluss vom 1.9.2021 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin nur zu 2. b) entsprochen und ihn im übrigen als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht in der Sache auf §§ 1580; 1605 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gestützt und hierzu insbesondere ausgeführt: Der Anspruch der Antragsgegnerin auf Auskunft gem. § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB sei hinsichtlich etwaigen Einkommens durch die bisherigen Mitteilungen des Antragstellers bereits erfüllt und hinsichtlich etwaigen Vermögens mangels Erforderlichkeit für eine Unterhaltsfeststellung nicht entstanden.
Dagegen richtet die Antragsgegnerin ihre zulässige Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt, die bisherigen Mitteilungen des Antragstellers zu seinem Einkommen genügten durchaus nicht zur Erfüllung, und Auskunft über das Vermögen des Antragstellers könne sehr wohl verlangt werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und nach ihren Anträgen zu 1. aus dem ersten Rechtszug zu beschließen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er legte der Antragsgegnerin seine Einkommensteuererklärung und seinen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 am 11.10.2021 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und den angefochtenen Beschluss verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Abänderungs-Stufenantrag der Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbundverfahren zulässig gem. §§ 137 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2; 239 FamFG; § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO (vgl. zum Kindesunterhalt im Scheidungsverbund Keidel / Weber, FamFG20, § 137, Rz. 8).
Der im zweiten Rechtszug anhängige Antrag ist jedoch unbegründet aus §§ 1580; 1605 Abs. 1 S. 1 BGB, weil die begehrten Auskünfte zu dem geltend gemachten Zeitraum bzw. Stichtag nicht erforderlich sind, um die Voraussetzungen einer etwaigen Abänderung der Unterhaltsvereinbarung vom 20.7.2017 feststellen zu können.
Die Entscheidung über eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung wird insbesondere auf einer Vorhersage (Prognose) der Einkommensverhältnisse der Beteiligten in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung beruhen. Hierfür sind regelmäßig die Verhältnisse während des letzten abgeschlossenen Kalenderjahrs oder der letzten zwölf Kalendermonate heranzuziehen (vgl. Wendl = Dose / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis10, § 1, Rz. 73, m.w.N.); der Stichtag für die Auskunft über das Vermögen soll entsprechend gewählt werden. Dies dürfte hier umso mehr gelten, als eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung nach sachlichem Recht insbesondere an § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB zu messen sein kann. Selbst wenn die Ehe der Beteiligten daher im Laufe des Jahres 2022 rechtskräftig geschieden werden sollte, so lägen die von der Antragsgegnerin geforderten Auskünfte bis in das Jahr 2020 zu weit in der Vergangenheit, um eine Vorhersage der Einkommensverhältnisse der Beteiligten in der Zeit nach Rechtskraft der Scheidung treffen zu können.
Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 243 FamFG; § 51 FamGKG.