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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 14/22·04.07.2022

Zugewinnausgleich: Grenzen der Zuziehung nach § 1379 BGB nach erteilter Auskunft

ZivilrechtFamilienrechtGüterrecht (Zugewinngemeinschaft)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverbund stritten die Ehegatten im Zugewinnausgleich über erneute Auskunft, Zuziehung und Wertermittlung nach § 1379 BGB. Das OLG hielt die erneute Auskunft wegen Rechtskraft des Teilbeschlusses von 2020 für unzulässig und verneinte eine nachträgliche Zuziehung, da sie regelmäßig keine zusätzlichen Erkenntnisse vermittelt, wenn Augenschein nicht möglich ist oder Belege vorliegen. Soweit das Amtsgericht bereits (verfrüht) über die Wertermittlung entschieden hatte, hob das OLG den Beschluss insoweit auf und verwies zurück. Im Übrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung nur bzgl. Wertermittlung; im Übrigen Zurückweisung und Kostenlast der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erneuter Antrag auf Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB ist unzulässig, wenn der Auskunftsanspruch durch rechtskräftigen Teilbeschluss bereits bindend aberkannt wurde (Rechtskraftwirkung, §§ 318, 322 ZPO).

2

Der Anspruch auf Zuziehung nach § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist teleologisch dahin zu begrenzen, dass er grundsätzlich entfällt, soweit die Zuziehung keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen (mehr) vermitteln kann, insbesondere wenn ein Augenschein nicht möglich ist oder Belege vorliegen.

3

Verfahrensrechtlich ist fehlender Erkenntnisgewinn durch Zuziehung zu vermuten, wenn Vermögensbestände in der Vergangenheit liegen oder nicht-körperliche Positionen allein anhand von Unterlagen nachvollziehbar sind; der Auskunftsgläubiger muss dann konkret darlegen, weshalb und in welchem Umfang dennoch Zuziehung erforderlich ist.

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Eine Zuziehung kann grundsätzlich nicht erstmals nach Erteilung der Auskunft i.e.S. verlangt werden, wenn sie lediglich der Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses dienen soll; sie muss regelmäßig „bei der Aufnahme“ des Verzeichnisses erfolgen.

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Über die Unterstufe der Wertermittlung nach § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB ist grundsätzlich erst nach vorgelagerter Auskunft und ggf. Belegvorlage zu entscheiden; die zu bewertenden Gegenstände sind für eine vollstreckungsfähige Entscheidung konkret zu bezeichnen.

Relevante Normen
§ 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BGB§ 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB§ 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB§ 1379 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BGB§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 32 F 260/18

Leitsatz

§ 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann. Verfahrensrechtlich ist dies zu vermuten, soweit der Augenschein nicht eingenommen werden kann oder soweit Belege vorgelegt werden, falls nicht der Auskunftsgläubiger konkret darlegt, dass und in welchem Umfang es einer Zuziehung dennoch bedarf.

Die Zuziehung kann nicht erstmals noch verlangt werden, wenn die Auskunft i.e.S. schon erteilt worden ist. Eine nachträglich verlangte Zuziehung lediglich zur Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses entspricht nicht einer Zuziehung „bei der Aufnahme“ eines (neuen) Vermögensverzeichnisses. Die Zuziehung kann vielmehr grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Auskunft i.e.S. geschehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände neue Erkenntnisse für den Auskunftsgläubiger zu erwarten sind und entsprechendes dargetan ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 1.12.2021 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm aufgehoben, soweit er sich über einen Wertermittlungsanspruch der Antragstellerin aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB verhält. Insoweit wird das Verfahren zur etwaigen erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu € 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren unter anderem um die Folgesache Zugewinnausgleich, und zwar mit gegenläufigen Stufenanträgen, von denen der Auskunftsantrag der Antragstellerin den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

4

Die Beteiligten schlossen am 9.10.1992 die Ehe und leben seit dem 7.4.2016 in Trennung. Durch außergerichtlichen Schriftwechsel seit dem 19.3.2019 verhandelten sie über ihre gegenseitigen Auskunftspflichten zum Zugewinnausgleich.

5

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 16.2.2019 zugestellt worden. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin am 11.4.2019 zugestellt worden. Der Stufenantrag der Antragstellerin vom 9.5.2019 ist dem Antragsgegner am 21.5.2019 zugestellt worden.

6

Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten,

8

(1) der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 9.10.1992, am 7.4.2016 und am 16.2.2019 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Verzeichnisses gegliedert nach Aktiva und Passiva zu erteilen,

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(2) die angegebenen Vermögenswerte gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu belegen und

10

(3) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten gem. § 1379 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BGB zu ermitteln.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

13

Mit Schriftsatz vom 9.7.2019 erteilte er Auskunft und übergab Belege.

14

Auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2020 hat das Amtsgericht am 26.8.2020 einen Teil-Beschluss verkündet, dessen Hauptsache-Ausspruch wie folgt lautet:

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Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in dem Vermögensverzeichnis vom 9.7.2019 angegebenen Vermögenswerte durch geeignete Nachweise gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu belegen sowie gem. § 1379 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BGB den Wert der Vermögensgegenstände und den Wert der Verbindlichkeiten zu ermitteln.

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Im übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.

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Wegen der näheren Begründung wird auf den dortigen Teil-Beschluss Bezug genommen.

18

Mit Schreiben vom 29.9.2020 legte der Antragsgegner weitere Belege vor.

19

Mit Schriftsatz vom 3.12.2020 hat die Antragstellerin den Antrag angekündigt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Richtigkeit seiner Auskünfte vom 9.7.2019 und 29.9.2020 an Eides Statt zu versichern.

21

Über diesen Antrag hat das Amtsgericht nicht beschlossen.

22

Mit Schriftsatz vom 6.8.2021 hat die Antragstellerin nach Wechsel ihrer anwaltlichen Verfahrensvertretung neue Anträge angekündigt.

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Die Antragstellerin hat nun beantragt,

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(1) den Antragsgegner zu verpflichten,

25

(a) der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 9.10.1992,

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(b) Auskunft über den Bestand seines Trennungsvermögens vom 7.4.2016

27

(c) und Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.2.2019 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, das die vorhandenen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und bezeichnet,

28

(d) die Antragstellerin bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen,

29

(e) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum 9.10.1992, 7.4.2016 und 16.2.2019 zu ermitteln.

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Der Antragsgegner hat beantragt,

31

die Anträge zurückzuweisen.

32

Er ist der Ansicht gewesen, das erneute Auskunftsbegehren sei unzulässig und verzögere das Verfahren.

33

Durch den vorliegend angefochtenen Teil-Beschluss vom 1.12.2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 6.8.2021 zurückgewiesen.

34

Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Die Anträge betreffend eine Auskunft i.e.S. (Anträge (1) (a) bis (c)) sowie betreffend eine Wertermittlung (Antrag (1) (e)) seien unzulässig, weil darüber schon durch den rechtskräftigen Teil-Beschluss vom 26.8.2020 entschieden worden sei.

35

Der Antrag betreffend eine Zuziehung (Antrag (1) (d)) sei ebenfalls unzulässig, weil die Antragstellerin bereits in die Stufe der eidesstattlichen Versicherung übergegangen sei und ein Bedürfnis nach weiterer Auskunft nicht dargelegt habe.

36

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt:

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Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden;

38

die bisher erteilten Auskünfte seien nicht ausreichend, weshalb das Vermögensverzeichnis neu erstellt werden müsse, wozu die Antragstellerin zuzuziehen sei. Hilfsweise sei die Antragstellerin zu einer Erörterung des bisherigen Vermögensverzeichnisses zuzuziehen.

39

Die Antragstellerin beantragt,

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den am 1.12.2021 verkündeten Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm abzuändern und

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(1) den Antragsgegner zu verpflichten,

42

(a) der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 9.10.1992,

43

(b) Auskunft über den Bestand seines Trennungsvermögens vom 7.4.2016

44

(c) und Auskunft über den Bestand seines Endvermögens vom 16.2.2019 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, das die vorhandenen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt,

45

(d) die Antragstellerin bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen,

46

(e) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum 9.10.1992, 7.4.2016 und 16.2.2019 zu ermitteln;

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(2) auszusprechen, dass das Verfahren zur etwaigen Entscheidung über Belegvorlage, Wertermittlung und Zahlung beim Amtsgericht anhängig bleibt.

48

Der Antragsgegner beantragt,

49

die Beschwerde zurückzuweisen.

50

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält die Beschwerde mangels Beschwer bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

51

Der Senat hat der Antragstellerin aufgegeben darzulegen, warum sie angesichts der vorgelegten Belege noch einer Zuziehung bedarf. Die Antragstellerin hat dazu lediglich auf obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

52

Die Antragstellerin hat in mündlicher Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie die Zuziehung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB zur Anfertigung eines neuen Vermögensverzeichnisses, hilfsweise zur Erörterung des bereits erteilten Vermögensverzeichnisses begehre. Weiter begehre sie auch eine Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, habe den betreffenden Antrag aber ebenso wie die Anträge betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB und betreffend Zahlung noch nicht zur Entscheidung aufgerufen.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschriften der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtszügen und die erwähnten Teil-Beschlüsse des Amtsgerichts verwiesen.

54

II.

55

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend unbegründet. Hinsichtlich des bezeichneten Wertermittlungsanspruchs ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

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1. a) Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt gem. § 59 Abs. 1 und 2 FamFG, weil sie in ihren Rechten aus § 1379 Abs. 1 S. 1 bis 3 BGB dadurch beeinträchtigt sein kann, dass das Amtsgericht ihre Sachanträge zu (1) (a) bis (e) zurückgewiesen hat (hierzu Keidel / Meyer-Holz, FamFG20, § 59, Rz. 1).

57

b) Die Anträge der Antragstellerin gemäß Schriftsatz 6.8.2021 nach Rückkehr der Antragstellerin in die erste Verfahrensstufe sind entspr. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen (vgl. Zöller / Greger, ZPO34, vor § 128, Rz. 25 m.w.N.), dass ein Anspruch auf Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB im ersten Rechtszug nicht erneut anhängig gemacht worden ist.

58

Aus der Sicht eines unbefangenen Dritten ist weder in dem Sachantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) noch in seiner Begründung ein Begehren gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu erkennen. Nach dem Schriftsatz vom 6.8.2021 sollen die Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren nur konkretisiert und „bezeichnet“ werden, wohingegen nach den Beschwerdeanträgen (zu (1) (c) a.E.) die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und „belegt“ werden sollen. Dies könnte zwar darauf hindeuten, dass im Gleichklang hiermit auch im ersten Rechtszug bereits ein Begehren gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht worden ist. Jedoch kann der Anspruch auf Auskunft gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls schon eine Belegvorlage umfassen (Erman / Budzikiewicz, BGB16, § 1379, Rz. 14; zu § 1379 BGB a.F. vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1980, 37, juris-Rz. 14 ff.), und für einen Antrag betreffend Belegvorlage aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB wäre hier wie für den Antrag betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB zudem eine eigene Anknüpfung in der Antragsfassung und in der Anspruchsbegründung zu erwarten gewesen. Der Teil-Beschluss vom 1.12.2021 lässt ebenfalls weder in seiner Spruchformel noch in seinen Gründen eine Befassung mit einem Anspruch auf Belegvorlage aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB erkennen.

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Somit hat die Antragstellerin einen Antrag betreffend Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nach Erlass des Teil-Beschlusses vom 26.8.2020 im ersten Rechtszug nicht erneut rechtshängig gemacht, sondern erst im vorliegenden zweiten Rechtszug. Soweit darin eine Antragsänderung i.S.d. § 264 ZPO liegt, ergibt sich ihre Sachdienlichkeit aus § 263 ZPO, da § 117 Abs. 2 FamFG eine Anwendung des § 533 ZPO nicht bestimmt. Jedoch ist der Antrag aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich noch nicht zur Entscheidung aufgerufen und wird daher erstmals vor dem Amtsgericht ggf. zu verhandeln und zu entscheiden sein.

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c) Weiter legt der Senat die Sachanträge gemäß Schriftsatz vom 6.8.2021 und Beschwerdebegründung vom 14.3.2022 dahin aus, dass auch der Antrag betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB (Antrag zu (1) (e)) noch nicht zur Entscheidung aufgerufen ist.

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Dies ergibt sich aus dem Beschwerdeantrag zu (2), der nämlich auf eine Entscheidung über die Wertermittlung erst später wieder beim Amtsgericht gerichtet ist, wie auch aus der Sache selbst. Soweit nämlich die einzelnen Rechte aus § 1379 BGB geltend gemacht werden, gliedert sich die Auskunftsstufe i.S.d. § 254 ZPO grundsätzlich in mehrere nacheinander „auszuurteilende“ Unterstufen, insbesondere betreffend Auskunft, Belegvorlage und Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 1; S. 2; S. 3 Halbs. 2 BGB (lediglich zweistufig §§ 1580; 1605 BGB). Denn ohne vorherige Auskunft über den Bestand ist nicht bekannt, welche Belege ggf. benötigt oder welche Werte ggf. zu ermitteln sind. Die vorzulegenden Belege und die zu bewertenden Gegenstände sind dann im einzelnen vollstreckungsfähig zu bezeichnen, schon weil sich die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht rechtfertigen ließe, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Leistungspflicht nicht sicher erkennen könnte (Bundesgerichtshof, NJW 1983, 1056). Soweit das Amtsgericht verfrüht auch schon über die Unterstufe der Wertermittlung entschieden hat, war deshalb die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu einer etwaigen späteren Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht von Amts wegen auszusprechen.

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Dem steht nicht entgegen, dass sich auch der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 bereits über den Anspruch auf Wertermittlung aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB verhielt. Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 benannte die zu bewertenden Gegenstände nämlich nicht vollstreckungsfähig, weil hierzu die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 9.7.2019 nicht genügte (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2006, 261, juris-Rz. 25). Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 entfaltet darum insoweit keine Bindungswirkung gem. §§ 318; 322 Abs. 1 ZPO, was eine erneute gerichtliche Geltendmachung desselben Anspruchs auf Wertermittlung eröffnet (Zöller / Feskorn, ZPO34, § 313, Rz. 8 m.w.N.).

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Im übrigen konnte der Senat ohne sachliche Zurückweisung auf einen lediglich klarstellenden Ausspruch gemäß dem Beschwerdeantrag zu (2) verzichten.

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d) Die Verfahrensrüge, dass der angefochtene Teil-Beschluss vom 1.12.2021 in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden sei, ist als solche zwar berechtigt aus § 173 Abs. 1 GVG, führt aber nicht zu einer weitergehenden Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

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Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nur entgegen, wenn gegen grundlegende, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wird, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 367, juris-Rz. 7, zum Urteil gem. §§ 300 ff. ZPO). Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18). Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13). Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, eine Entscheidung als bloße Schein- oder Nichtentscheidung einzuordnen, deren Wirkungslosigkeit auch nach langer Zeit noch geltend gemacht werden könnte.

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Nach diesen Grundsätzen ist der Teil-Beschluss vom 1.12.2021 genügend verlautbart worden, nachdem er jedenfalls zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangt und den Beteiligten von der Geschäftsstelle zugestellt worden ist. Es steht daher nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des Beschlusses vom Familiengericht beabsichtigt war und dass die Beteiligten vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind.

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2. Die zur Entscheidung aufgerufenen Anträge der Antragstellerin aus § 1379 Abs. 1 BGB sind teils unzulässig, teils unbegründet.

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a) Zurecht hat das Amtsgericht den erneuten Antrag betreffend Auskunft aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Anträge zu (1) (a) bis (c)) für unzulässig gehalten, weil dieser Anspruch durch den rechtskräftigen Teil-Beschluss vom 26.8.2020 bereits bindend aberkannt ist, §§ 318; 322 Abs. 1 ZPO (res iudicata; vgl. Zöller / G.Vollkommer, ZPO34, vor § 322, Rz. 17; 20 jew. m.w.N.).

69

b) Der Antrag der Antragstellerin betreffend Zuziehung aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB (Antrag zu (1) (d)) ist unbegründet. Nachdem der Antragsgegner nicht zu verpflichten ist, ein neues Vermögensverzeichnis zu erstellen, ist nur über das Hilfsbegehren zu beschließen, das bisherige Verzeichnis zu erörtern. Eine solche Erörterungspflicht ist nicht mehr anzunehmen.

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aa) (1) § 1379 BGB trat mit den übrigen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand am 1.7.1958 in Kraft (Gesetz vom 18.6.1957, BGBl. I, S. 609). Die Vorschrift war im ehelichen Güterrecht ohne unmittelbare Vorgängerin, da § 1372 BGB a.F. lediglich eine dem heutigen § 1377 BGB ähnliche Vorschrift - betreffend das Vermögen der Ehefrau - enthielt. § 1379 BGB i.d.F.v. 1.7.1958 übernahm vielmehr nahezu wörtlich die Bestimmungen des § 2314 Abs. 1 BGB, gewährte den Eheleuten also Anspruch auf Auskunft, auf Zuziehung sowie auf Wertermittlung betreffend das jeweilige Endvermögen. Erst seit seiner Neufassung durch das Gesetz vom 6.7.2009 (BGBl. I, S. 1696), in Kraft getreten am 1.9.2009, gewährt § 1379 BGB auch ein Recht auf Belegvorlage und erstreckt die Auskunftsansprüche i.w.S. auch auf das Anfangsvermögen und das Vermögen bei Trennung.

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Zur Erteilung der Auskunft gem. §§ 1379 Abs. 1 S. 1; 260 BGB hat der Schuldner ein inhaltlich geordnetes („systematisches“) schriftliches Verzeichnis vorzulegen, in dem er entspr. § 2001 Abs. 1 BGB (vgl. zu § 2314 BGB Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 18) seine Vermögensgegenstände - einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten - nebst ihren wertbildenden Umständen zum jeweiligen Stichtag aufführt. Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können. Verfahrensrechtlich wird dies sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. Keidel / Weber, FamFG20, Rz. 11c) dazu führen, dass zwar den Schuldner die Darlegungslast dafür trifft, dass er seine Auskunftspflicht erfüllt hat (vgl. MüKo-BGB / Fetzer9, § 363, Rz. 1, m.w.N.), dass aber den Gläubiger eine Erwiderungslast (sekundäre Darlegungslast) dahin trifft, warum eine bisher erteilte Auskunft nicht genüge.

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(2) Dem historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs standen insbesondere vier Sachverhalte vor Augen, in denen Verzeichnisse über einen Vermögensbestand aufgenommen werden sollten, nämlich die in den §§ 1035 (Nießbraucher und Eigentümer); 2121 (Vorerbe und Nacherbe); 2314 Abs. 1 BGB (Pflichtteilsberechtigter und Erbe) sowie vordem 1372 BGB a.F. (Ehefrau und Ehemann; ähnlich jetzt § 1377 BGB) geregelten Rechtsverhältnisse. Wo beide Beteiligte an dem Vermögen berechtigt sein würden, nämlich in den Fällen der §§ 1035 und 1372 BGB a.F., wurde eine gemeinsame Aufnahme des Bestandsverzeichnisses angeordnet. Wo hingegen nur der Auskunftsschuldner auf das Vermögen würde zugreifen können, nämlich in den Fällen der §§ 2121 und 2314 Abs. 1 BGB, wurde dem Auskunftsgläubiger immerhin ein Recht auf Zuziehung gewährt. Der Auskunftsgläubiger kenne nämlich das Vermögen nicht, solle sich aber immerhin anlässlich der Bestandsaufnahme unterrichten können (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899, Band V, S. 578; 779 f.).

73

Der gem. § 1379 BGB n.F. auskunftsberechtigte Ehegatte ist danach berechtigt, an der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses von der Ermittlung der Vermögensgegenstände bis zur Verschriftlichung der Ergebnisse selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen, kann aber keine inhaltliche Mitwirkung verlangen (Staudinger / Thiele, BGB2017, § 1376, Rz. 17, m.w.N.). Es handelt sich dabei um ein reines Kontrollrecht. Soweit die Vermögensgegenstände nicht oder nicht mehr in Augenschein genommen werden können, wird die Zuziehung allerdings regelmäßig ihren Sinn und Zweck verlieren. Dies gilt für das Anfangsvermögen und das Vermögen zur Zeit der Trennung, denn hier müssen in der Vergangenheit liegende Bestände aufgenommen werden, deren „historische“ Beschaffenheit allenfalls noch aus vorhandenen Belegen zu ermitteln sein wird. Es gilt aber auch für nicht-körperliche Vermögensgegenstände wie Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen sich die Aufnahme des Bestandsverzeichnisses ebenfalls darin erschöpft, den Inhalt vorhandener Belege zu übernehmen. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist deshalb nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann. Verfahrensrechtlich ist dies zu vermuten, soweit der Augenschein nicht eingenommen werden kann oder soweit Belege vorgelegt werden, falls nicht der Auskunftsgläubiger konkret darlegt, dass und in welchem Umfang es einer Zuziehung dennoch bedarf.

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Diese Auslegung widerspricht insbesondere auch nicht dem Wortlaut des § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB (i.E. umstritten; abw. wohl Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2011 - 10 WF 179/11 -, n.v.; auch noch Senat, Beschluss vom 16.1.2020 - 11 WF 285/18 -, n.v.; ferner Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRB 2022, 6, juris-Rz. 16 f.). Wie schon zur Auskunft i.e.S. ausgeführt ist (oben unter (1)), lässt sich der Umfang der in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftsansprüche i.w.S. nämlich nicht allgemein bestimmen, sondern beschränkt sich stets auf die Kenntnisse, die im jeweiligen Einzelfall zur Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erforderlich sind (vgl. ausdrücklich § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB a.E.). Alle in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Ansprüche sind damit bloße Hilfsansprüche, die allein dazu dienen, die in den §§ 1372 ff. BGB geregelten Hauptansprüche zu verwirklichen (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2017, 1039, juris-Rz. 17). Kann ein Vermögensgegenstand aber nicht in Augenschein genommen oder sonst einer Kontrolle unterzogen werden, dann wird eine Zuziehung regelmäßig keine diesbezüglichen Kenntnisse vermitteln können, und ergeben sich die erforderlichen Kenntnisse bereits aus Belegen, dann bedarf der Auskunftsgläubiger keiner Zuziehung mehr (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2022 - 11 UF 118/21 -, n.v.; ähnlich bereits Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich7, Rz. 467; unter Verweis hierauf Grüneberg / ... § 1379 Rn. ...). Auch eine gewissenhaftere und verständlichere Aufnahme oder nachträgliche Korrektur des Vermögensverzeichnisses infolge der Anwesenheit des Auskunftsgläubigers (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1989, 954, juris-Rz. 11, 12) ist hier nicht zu erwarten im Hinblick darauf, dass in diesem Zusammenhang keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen werden. Vielmehr geht der Anspruch auf Zuziehung - ähnlich wie der Anspruch auf Wertermittlung - insofern ins Leere, wobei es dem Auskunftsgläubiger im Einzelfall freisteht, sein fortbestehendes Bedürfnis nach einer Zuziehung darzulegen, was im Streitfall nicht erfolgt ist.

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bb) (1) Nach einer in Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Ansicht kann die Zuziehung auch noch erstmals verlangt werden, wenn die Auskunft i.e.S. schon erteilt worden ist. Diese nachträglich verlangte Zuziehung soll sich allerdings darin erschöpfen, das bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis zu besprechen und zu überprüfen.

76

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Ansicht zu § 1379 BGB a.F. vertreten und damit begründet, dass die Überprüfung des Vermögensverzeichnisses durch eine Zuziehung stets möglich bleiben müsse, weil der Auskunftsgläubiger die Vorlage von Belegen nicht verlangen könne (Kammergericht, FamRZ 1998, 1514; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.3.2011 - 8 WF 14/11 - = FamRZ 2011, 1732, juris-Rz. 7). Die Rechtslehre ist der obergerichtlichen Rechtsprechung im wesentlichen ohne eigene Begründung gefolgt und hat auch nicht erkennbar zwischen nachträglich und anfänglich verlangter Zuziehung unterschieden (vgl. statt vieler Staudinger / Thiele, BGB2017, § 1379, Rz. 23; Erman / Budzikiewicz, BGB16, § 1379, Rz. 11; MüKo-BGB / Koch9, § 1379, Rz. 41).

77

(2) Der Senat kann sich der erörterten Ansicht schon aus allgemeinen Erwägungen nicht länger einschränkungslos anschließen. Die ursprüngliche Begründung, dass es mangels Anspruchs auf Belegvorlage einer nachträglichen Zuziehung bedürfe, ist durch die Einführung des Anspruchs auf Belegvorlage hinfällig (dies einräumend Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRB 2022, 6, juris-Rz. 16), der eine genügende Überprüfung ermöglicht. Vor allem mit dem Wortlaut des § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB wäre eine nachträglich verlangte Zuziehung aber auch nicht zu vereinbaren, denn eine Zuziehung lediglich zur Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses entspricht nicht einer Zuziehung „bei der Aufnahme“ eines (neuen) Vermögensverzeichnisses. Die Zuziehung im Wortsinne kann vielmehr grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Auskunft i.e.S. geschehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände neue Erkenntnisse für den Auskunftsgläubiger zu erwarten sind und entsprechendes dargetan ist.

78

Im vorliegenden Einzelfall kann die hilfsweise begehrte nachträgliche Zuziehung in Form einer bloßen Erörterung demgemäß auch deshalb nicht verlangt werden, weil sie der Antragstellerin keine Kenntnisse mehr vermitteln könnte, die zur Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich erforderlich sind. Dies gilt für das Anfangsvermögen und das Vermögen bei Trennung ohne weiteres, denn da beide Vermögensbestände in der Vergangenheit liegen, kommt die Einnahme des Augenscheins nicht in Betracht. Kein anderes gilt aber auch für das Endvermögen des Antragsgegners, das laut Auskunft vom 9.7.2019 an körperlichen Vermögensgegenständen insbesondere zwei gemeinschaftliche Liegenschaften der Beteiligten (eine betreffende Eigentumswohnung ist bereits verkauft) sowie einen PKW und einen PKW-Anhänger des Antragsgegners umfasst und an nicht-körperlichen Vermögensgegenständen Forderungen und Verbindlichkeiten des Antragsgegners. Wegen der Liegenschaften bedarf es keiner Zuziehung, weil sich die Antragstellerin als Miteigentümerin selbst die nötige Kenntnis verschaffen kann, § 744 Abs. 1 BGB, zumal sie sogar selbst Auskunft über die Liegenschaften erteilt hat, nämlich auf das umgekehrte Verlangen des Antragsgegners. Wegen des PKW und des PKW-Anhängers hat der Antragsgegner jeweils die von ihm abgeschlossenen Kaufverträge vorgelegt, und die Antragstellerin hat trotz der entsprechenden Auflage des Senats schlussendlich nicht dargelegt, dass es zur Überprüfung der erteilten Auskunft gleichwohl noch einer nachträglichen Zuziehung bedürfte. Die Forderungen und Verbindlichkeiten des Antragsgegners können wiederum nicht in Augenschein genommen werden, so dass sich die Antragstellerin mit den vorgelegten oder noch vorzulegenden Belegen begnügen muss.

79

Die Notwendigkeit einer nachträglichen Zuziehung ergibt sich überdies in keiner Weise aus den Ausführungen der Antragstellerin u.a. gemäß Schriftsatz vom 26.11.2021, mit dem eine mangelnde Erfüllung der bisherigen Auskunftsverpflichtungen des Antragsgegners beanstandet wird, zumal dies wiederum die bereits rechtskräftig bereits beschiedene (erste) Auskunftsstufe betrifft.

80

3. Soweit der Antragsgegner von weiteren Stufenanträgen eine Verzögerung des Verbundverfahrens befürchtet, ist durch die Bestimmungen des § 140 FamFG genügende Vorsorge getroffen. Im übrigen ist die Antragstellerin zwar verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, weitere Anträge zur Entscheidung aufzurufen und ihren Antrag in der Zahlungsstufe zu beziffern, und sie kann hierzu auch nicht etwa durch Fristsetzungen angehalten werden. Der Antragsgegner kann jedoch das Stufenverfahren vorantreiben, indem er um einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bittet, den das Amtsgericht gem. § 216 ZPO zu bestimmen haben wird. Spätestens in diesem Termin wird die Antragstellerin einen weiteren Antrag aufrufen oder ihren Zahlungsantrag beziffern, falls sie dem Antragsgegner nicht durch (Teil-) „Prozessurteil“ unterliegen will (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 2012, 2289, juris-Rz. 5, m.w.N.).

81

4. Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO; § 42 Abs. 1 ZPO.

82

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG.

83

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren unter anderem um die Folgesache Zugewinnausgleich, und zwar mit gegenläufigen Stufenanträgen, von denen der Auskunftsantrag der Antragstellerin den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.

84

Die Beteiligten schlossen am 9.10.1992 die Ehe und leben seit dem 7.4.2016 in Trennung. Durch außergerichtlichen Schriftwechsel seit dem 19.3.2019 verhandelten sie über ihre gegenseitigen Auskunftspflichten zum Zugewinnausgleich.

85

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 16.2.2019 zugestellt worden. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin am 11.4.2019 zugestellt worden. Der Stufenantrag der Antragstellerin vom 9.5.2019 ist dem Antragsgegner am 21.5.2019 zugestellt worden.

86

Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,

87

den Antragsgegner zu verpflichten,

88

(1) der Antragstellerin Auskunft über sein Vermögen am 9.10.1992, am 7.4.2016 und am 16.2.2019 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Verzeichnisses gegliedert nach Aktiva und Passiva zu erteilen,

89

(2) die angegebenen Vermögenswerte gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu belegen und

90

(3) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten gem. § 1379 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BGB zu ermitteln.

91

Der Antragsgegner hat beantragt,

92

den Antrag zurückzuweisen.

93

Mit Schriftsatz vom 9.7.2019 erteilte er Auskunft und übergab Belege.

94

Auf die mündliche Verhandlung vom 5.8.2020 hat das Amtsgericht am 26.8.2020 einen Teil-Beschluss verkündet, dessen Hauptsache-Ausspruch wie folgt lautet:

95

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die in dem Vermögensverzeichnis vom 9.7.2019 angegebenen Vermögenswerte durch geeignete Nachweise gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu belegen sowie gem. § 1379 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 BGB den Wert der Vermögensgegenstände und den Wert der Verbindlichkeiten zu ermitteln.

96

Im übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.

97

Wegen der näheren Begründung wird auf den dortigen Teil-Beschluss Bezug genommen.

98

Mit Schreiben vom 29.9.2020 legte der Antragsgegner weitere Belege vor.

99

Mit Schriftsatz vom 3.12.2020 hat die Antragstellerin den Antrag angekündigt,

100

den Antragsgegner zu verpflichten, die Richtigkeit seiner Auskünfte vom 9.7.2019 und 29.9.2020 an Eides Statt zu versichern.

101

Über diesen Antrag hat das Amtsgericht nicht beschlossen.

102

Mit Schriftsatz vom 6.8.2021 hat die Antragstellerin nach Wechsel ihrer anwaltlichen Verfahrensvertretung neue Anträge angekündigt.

103

Die Antragstellerin hat nun beantragt,

104

(1) den Antragsgegner zu verpflichten,

105

(a) der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 9.10.1992,

106

(b) Auskunft über den Bestand seines Trennungsvermögens vom 7.4.2016

107

(c) und Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 16.2.2019 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, das die vorhandenen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und bezeichnet,

108

(d) die Antragstellerin bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen,

109

(e) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum 9.10.1992, 7.4.2016 und 16.2.2019 zu ermitteln.

110

Der Antragsgegner hat beantragt,

111

die Anträge zurückzuweisen.

112

Er ist der Ansicht gewesen, das erneute Auskunftsbegehren sei unzulässig und verzögere das Verfahren.

113

Durch den vorliegend angefochtenen Teil-Beschluss vom 1.12.2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Antragstellerin gemäß Schriftsatz vom 6.8.2021 zurückgewiesen.

114

Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Die Anträge betreffend eine Auskunft i.e.S. (Anträge (1) (a) bis (c)) sowie betreffend eine Wertermittlung (Antrag (1) (e)) seien unzulässig, weil darüber schon durch den rechtskräftigen Teil-Beschluss vom 26.8.2020 entschieden worden sei.

115

Der Antrag betreffend eine Zuziehung (Antrag (1) (d)) sei ebenfalls unzulässig, weil die Antragstellerin bereits in die Stufe der eidesstattlichen Versicherung übergegangen sei und ein Bedürfnis nach weiterer Auskunft nicht dargelegt habe.

116

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt:

117

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden;

118

die bisher erteilten Auskünfte seien nicht ausreichend, weshalb das Vermögensverzeichnis neu erstellt werden müsse, wozu die Antragstellerin zuzuziehen sei. Hilfsweise sei die Antragstellerin zu einer Erörterung des bisherigen Vermögensverzeichnisses zuzuziehen.

119

Die Antragstellerin beantragt,

120

den am 1.12.2021 verkündeten Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm abzuändern und

121

(1) den Antragsgegner zu verpflichten,

122

(a) der Antragstellerin Auskunft über den Bestand seines Anfangsvermögens vom 9.10.1992,

123

(b) Auskunft über den Bestand seines Trennungsvermögens vom 7.4.2016

124

(c) und Auskunft über den Bestand seines Endvermögens vom 16.2.2019 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses bezogen auf die jeweiligen Einsatztage, das die vorhandenen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und belegt,

125

(d) die Antragstellerin bei der Anfertigung des Vermögensverzeichnisses zuzuziehen,

126

(e) den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten des Antragsgegners zum 9.10.1992, 7.4.2016 und 16.2.2019 zu ermitteln;

127

(2) auszusprechen, dass das Verfahren zur etwaigen Entscheidung über Belegvorlage, Wertermittlung und Zahlung beim Amtsgericht anhängig bleibt.

128

Der Antragsgegner beantragt,

129

die Beschwerde zurückzuweisen.

130

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und hält die Beschwerde mangels Beschwer bereits für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

131

Der Senat hat der Antragstellerin aufgegeben darzulegen, warum sie angesichts der vorgelegten Belege noch einer Zuziehung bedarf. Die Antragstellerin hat dazu lediglich auf obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

132

Die Antragstellerin hat in mündlicher Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie die Zuziehung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB zur Anfertigung eines neuen Vermögensverzeichnisses, hilfsweise zur Erörterung des bereits erteilten Vermögensverzeichnisses begehre. Weiter begehre sie auch eine Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, habe den betreffenden Antrag aber ebenso wie die Anträge betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB und betreffend Zahlung noch nicht zur Entscheidung aufgerufen.

133

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschriften der mündlichen Verhandlung in beiden Rechtszügen und die erwähnten Teil-Beschlüsse des Amtsgerichts verwiesen.

134

II.

135

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend unbegründet. Hinsichtlich des bezeichneten Wertermittlungsanspruchs ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gem. § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

136

1. a) Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt gem. § 59 Abs. 1 und 2 FamFG, weil sie in ihren Rechten aus § 1379 Abs. 1 S. 1 bis 3 BGB dadurch beeinträchtigt sein kann, dass das Amtsgericht ihre Sachanträge zu (1) (a) bis (e) zurückgewiesen hat (hierzu Keidel / Meyer-Holz, FamFG20, § 59, Rz. 1).

137

b) Die Anträge der Antragstellerin gemäß Schriftsatz 6.8.2021 nach Rückkehr der Antragstellerin in die erste Verfahrensstufe sind entspr. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen (vgl. Zöller / Greger, ZPO34, vor § 128, Rz. 25 m.w.N.), dass ein Anspruch auf Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB im ersten Rechtszug nicht erneut anhängig gemacht worden ist.

138

Aus der Sicht eines unbefangenen Dritten ist weder in dem Sachantrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) noch in seiner Begründung ein Begehren gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB zu erkennen. Nach dem Schriftsatz vom 6.8.2021 sollen die Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren nur konkretisiert und „bezeichnet“ werden, wohingegen nach den Beschwerdeanträgen (zu (1) (c) a.E.) die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren wertbildenden Faktoren konkretisiert und „belegt“ werden sollen. Dies könnte zwar darauf hindeuten, dass im Gleichklang hiermit auch im ersten Rechtszug bereits ein Begehren gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB geltend gemacht worden ist. Jedoch kann der Anspruch auf Auskunft gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls schon eine Belegvorlage umfassen (Erman / Budzikiewicz, BGB16, § 1379, Rz. 14; zu § 1379 BGB a.F. vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1980, 37, juris-Rz. 14 ff.), und für einen Antrag betreffend Belegvorlage aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB wäre hier wie für den Antrag betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB zudem eine eigene Anknüpfung in der Antragsfassung und in der Anspruchsbegründung zu erwarten gewesen. Der Teil-Beschluss vom 1.12.2021 lässt ebenfalls weder in seiner Spruchformel noch in seinen Gründen eine Befassung mit einem Anspruch auf Belegvorlage aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB erkennen.

139

Somit hat die Antragstellerin einen Antrag betreffend Belegvorlage gem. § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB nach Erlass des Teil-Beschlusses vom 26.8.2020 im ersten Rechtszug nicht erneut rechtshängig gemacht, sondern erst im vorliegenden zweiten Rechtszug. Soweit darin eine Antragsänderung i.S.d. § 264 ZPO liegt, ergibt sich ihre Sachdienlichkeit aus § 263 ZPO, da § 117 Abs. 2 FamFG eine Anwendung des § 533 ZPO nicht bestimmt. Jedoch ist der Antrag aus § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich noch nicht zur Entscheidung aufgerufen und wird daher erstmals vor dem Amtsgericht ggf. zu verhandeln und zu entscheiden sein.

140

c) Weiter legt der Senat die Sachanträge gemäß Schriftsatz vom 6.8.2021 und Beschwerdebegründung vom 14.3.2022 dahin aus, dass auch der Antrag betreffend Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB (Antrag zu (1) (e)) noch nicht zur Entscheidung aufgerufen ist.

141

Dies ergibt sich aus dem Beschwerdeantrag zu (2), der nämlich auf eine Entscheidung über die Wertermittlung erst später wieder beim Amtsgericht gerichtet ist, wie auch aus der Sache selbst. Soweit nämlich die einzelnen Rechte aus § 1379 BGB geltend gemacht werden, gliedert sich die Auskunftsstufe i.S.d. § 254 ZPO grundsätzlich in mehrere nacheinander „auszuurteilende“ Unterstufen, insbesondere betreffend Auskunft, Belegvorlage und Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 1; S. 2; S. 3 Halbs. 2 BGB (lediglich zweistufig §§ 1580; 1605 BGB). Denn ohne vorherige Auskunft über den Bestand ist nicht bekannt, welche Belege ggf. benötigt oder welche Werte ggf. zu ermitteln sind. Die vorzulegenden Belege und die zu bewertenden Gegenstände sind dann im einzelnen vollstreckungsfähig zu bezeichnen, schon weil sich die Anwendung von Vollstreckungsmitteln nicht rechtfertigen ließe, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Leistungspflicht nicht sicher erkennen könnte (Bundesgerichtshof, NJW 1983, 1056). Soweit das Amtsgericht verfrüht auch schon über die Unterstufe der Wertermittlung entschieden hat, war deshalb die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu einer etwaigen späteren Verhandlung und Entscheidung durch das Amtsgericht von Amts wegen auszusprechen.

142

Dem steht nicht entgegen, dass sich auch der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 bereits über den Anspruch auf Wertermittlung aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 BGB verhielt. Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 benannte die zu bewertenden Gegenstände nämlich nicht vollstreckungsfähig, weil hierzu die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 9.7.2019 nicht genügte (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2006, 261, juris-Rz. 25). Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 entfaltet darum insoweit keine Bindungswirkung gem. §§ 318; 322 Abs. 1 ZPO, was eine erneute gerichtliche Geltendmachung desselben Anspruchs auf Wertermittlung eröffnet (Zöller / Feskorn, ZPO34, § 313, Rz. 8 m.w.N.).

143

Im übrigen konnte der Senat ohne sachliche Zurückweisung auf einen lediglich klarstellenden Ausspruch gemäß dem Beschwerdeantrag zu (2) verzichten.

144

d) Die Verfahrensrüge, dass der angefochtene Teil-Beschluss vom 1.12.2021 in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden sei, ist als solche zwar berechtigt aus § 173 Abs. 1 GVG, führt aber nicht zu einer weitergehenden Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

145

Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nur entgegen, wenn gegen grundlegende, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wird, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 367, juris-Rz. 7, zum Urteil gem. §§ 300 ff. ZPO). Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18). Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13). Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, eine Entscheidung als bloße Schein- oder Nichtentscheidung einzuordnen, deren Wirkungslosigkeit auch nach langer Zeit noch geltend gemacht werden könnte.

146

Nach diesen Grundsätzen ist der Teil-Beschluss vom 1.12.2021 genügend verlautbart worden, nachdem er jedenfalls zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangt und den Beteiligten von der Geschäftsstelle zugestellt worden ist. Es steht daher nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des Beschlusses vom Familiengericht beabsichtigt war und dass die Beteiligten vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind.

147

2. Die zur Entscheidung aufgerufenen Anträge der Antragstellerin aus § 1379 Abs. 1 BGB sind teils unzulässig, teils unbegründet.

148

a) Zurecht hat das Amtsgericht den erneuten Antrag betreffend Auskunft aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Anträge zu (1) (a) bis (c)) für unzulässig gehalten, weil dieser Anspruch durch den rechtskräftigen Teil-Beschluss vom 26.8.2020 bereits bindend aberkannt ist, §§ 318; 322 Abs. 1 ZPO (res iudicata; vgl. Zöller / G.Vollkommer, ZPO34, vor § 322, Rz. 17; 20 jew. m.w.N.).

149

b) Der Antrag der Antragstellerin betreffend Zuziehung aus § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB (Antrag zu (1) (d)) ist unbegründet. Nachdem der Antragsgegner nicht zu verpflichten ist, ein neues Vermögensverzeichnis zu erstellen, ist nur über das Hilfsbegehren zu beschließen, das bisherige Verzeichnis zu erörtern. Eine solche Erörterungspflicht ist nicht mehr anzunehmen.

150

aa) (1) § 1379 BGB trat mit den übrigen Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand am 1.7.1958 in Kraft (Gesetz vom 18.6.1957, BGBl. I, S. 609). Die Vorschrift war im ehelichen Güterrecht ohne unmittelbare Vorgängerin, da § 1372 BGB a.F. lediglich eine dem heutigen § 1377 BGB ähnliche Vorschrift - betreffend das Vermögen der Ehefrau - enthielt. § 1379 BGB i.d.F.v. 1.7.1958 übernahm vielmehr nahezu wörtlich die Bestimmungen des § 2314 Abs. 1 BGB, gewährte den Eheleuten also Anspruch auf Auskunft, auf Zuziehung sowie auf Wertermittlung betreffend das jeweilige Endvermögen. Erst seit seiner Neufassung durch das Gesetz vom 6.7.2009 (BGBl. I, S. 1696), in Kraft getreten am 1.9.2009, gewährt § 1379 BGB auch ein Recht auf Belegvorlage und erstreckt die Auskunftsansprüche i.w.S. auch auf das Anfangsvermögen und das Vermögen bei Trennung.

151

Zur Erteilung der Auskunft gem. §§ 1379 Abs. 1 S. 1; 260 BGB hat der Schuldner ein inhaltlich geordnetes („systematisches“) schriftliches Verzeichnis vorzulegen, in dem er entspr. § 2001 Abs. 1 BGB (vgl. zu § 2314 BGB Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 18) seine Vermögensgegenstände - einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten - nebst ihren wertbildenden Umständen zum jeweiligen Stichtag aufführt. Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können. Verfahrensrechtlich wird dies sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Vollstreckungsverfahren gem. § 888 Abs. 1 ZPO (vgl. Keidel / Weber, FamFG20, Rz. 11c) dazu führen, dass zwar den Schuldner die Darlegungslast dafür trifft, dass er seine Auskunftspflicht erfüllt hat (vgl. MüKo-BGB / Fetzer9, § 363, Rz. 1, m.w.N.), dass aber den Gläubiger eine Erwiderungslast (sekundäre Darlegungslast) dahin trifft, warum eine bisher erteilte Auskunft nicht genüge.

152

(2) Dem historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs standen insbesondere vier Sachverhalte vor Augen, in denen Verzeichnisse über einen Vermögensbestand aufgenommen werden sollten, nämlich die in den §§ 1035 (Nießbraucher und Eigentümer); 2121 (Vorerbe und Nacherbe); 2314 Abs. 1 BGB (Pflichtteilsberechtigter und Erbe) sowie vordem 1372 BGB a.F. (Ehefrau und Ehemann; ähnlich jetzt § 1377 BGB) geregelten Rechtsverhältnisse. Wo beide Beteiligte an dem Vermögen berechtigt sein würden, nämlich in den Fällen der §§ 1035 und 1372 BGB a.F., wurde eine gemeinsame Aufnahme des Bestandsverzeichnisses angeordnet. Wo hingegen nur der Auskunftsschuldner auf das Vermögen würde zugreifen können, nämlich in den Fällen der §§ 2121 und 2314 Abs. 1 BGB, wurde dem Auskunftsgläubiger immerhin ein Recht auf Zuziehung gewährt. Der Auskunftsgläubiger kenne nämlich das Vermögen nicht, solle sich aber immerhin anlässlich der Bestandsaufnahme unterrichten können (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Berlin 1899, Band V, S. 578; 779 f.).

153

Der gem. § 1379 BGB n.F. auskunftsberechtigte Ehegatte ist danach berechtigt, an der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses von der Ermittlung der Vermögensgegenstände bis zur Verschriftlichung der Ergebnisse selbst oder durch einen Vertreter teilzunehmen, kann aber keine inhaltliche Mitwirkung verlangen (Staudinger / Thiele, BGB2017, § 1376, Rz. 17, m.w.N.). Es handelt sich dabei um ein reines Kontrollrecht. Soweit die Vermögensgegenstände nicht oder nicht mehr in Augenschein genommen werden können, wird die Zuziehung allerdings regelmäßig ihren Sinn und Zweck verlieren. Dies gilt für das Anfangsvermögen und das Vermögen zur Zeit der Trennung, denn hier müssen in der Vergangenheit liegende Bestände aufgenommen werden, deren „historische“ Beschaffenheit allenfalls noch aus vorhandenen Belegen zu ermitteln sein wird. Es gilt aber auch für nicht-körperliche Vermögensgegenstände wie Forderungen und Verbindlichkeiten, bei denen sich die Aufnahme des Bestandsverzeichnisses ebenfalls darin erschöpft, den Inhalt vorhandener Belege zu übernehmen. § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB ist deshalb nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Zuziehung grundsätzlich nicht beansprucht werden kann, soweit sie keine notwendigen Kenntnisse über das Vermögen des Auskunftsschuldners (mehr) vermitteln kann. Verfahrensrechtlich ist dies zu vermuten, soweit der Augenschein nicht eingenommen werden kann oder soweit Belege vorgelegt werden, falls nicht der Auskunftsgläubiger konkret darlegt, dass und in welchem Umfang es einer Zuziehung dennoch bedarf.

154

Diese Auslegung widerspricht insbesondere auch nicht dem Wortlaut des § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB (i.E. umstritten; abw. wohl Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2011 - 10 WF 179/11 -, n.v.; auch noch Senat, Beschluss vom 16.1.2020 - 11 WF 285/18 -, n.v.; ferner Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRB 2022, 6, juris-Rz. 16 f.). Wie schon zur Auskunft i.e.S. ausgeführt ist (oben unter (1)), lässt sich der Umfang der in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftsansprüche i.w.S. nämlich nicht allgemein bestimmen, sondern beschränkt sich stets auf die Kenntnisse, die im jeweiligen Einzelfall zur Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erforderlich sind (vgl. ausdrücklich § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB a.E.). Alle in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Ansprüche sind damit bloße Hilfsansprüche, die allein dazu dienen, die in den §§ 1372 ff. BGB geregelten Hauptansprüche zu verwirklichen (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2017, 1039, juris-Rz. 17). Kann ein Vermögensgegenstand aber nicht in Augenschein genommen oder sonst einer Kontrolle unterzogen werden, dann wird eine Zuziehung regelmäßig keine diesbezüglichen Kenntnisse vermitteln können, und ergeben sich die erforderlichen Kenntnisse bereits aus Belegen, dann bedarf der Auskunftsgläubiger keiner Zuziehung mehr (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2022 - 11 UF 118/21 -, n.v.; ähnlich bereits Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich7, Rz. 467; unter Verweis hierauf Grüneberg / ... § 1379 Rn. ...). Auch eine gewissenhaftere und verständlichere Aufnahme oder nachträgliche Korrektur des Vermögensverzeichnisses infolge der Anwesenheit des Auskunftsgläubigers (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1989, 954, juris-Rz. 11, 12) ist hier nicht zu erwarten im Hinblick darauf, dass in diesem Zusammenhang keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen werden. Vielmehr geht der Anspruch auf Zuziehung - ähnlich wie der Anspruch auf Wertermittlung - insofern ins Leere, wobei es dem Auskunftsgläubiger im Einzelfall freisteht, sein fortbestehendes Bedürfnis nach einer Zuziehung darzulegen, was im Streitfall nicht erfolgt ist.

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bb) (1) Nach einer in Rechtsprechung und Lehre verbreiteten Ansicht kann die Zuziehung auch noch erstmals verlangt werden, wenn die Auskunft i.e.S. schon erteilt worden ist. Diese nachträglich verlangte Zuziehung soll sich allerdings darin erschöpfen, das bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis zu besprechen und zu überprüfen.

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Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Ansicht zu § 1379 BGB a.F. vertreten und damit begründet, dass die Überprüfung des Vermögensverzeichnisses durch eine Zuziehung stets möglich bleiben müsse, weil der Auskunftsgläubiger die Vorlage von Belegen nicht verlangen könne (Kammergericht, FamRZ 1998, 1514; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.3.2011 - 8 WF 14/11 - = FamRZ 2011, 1732, juris-Rz. 7). Die Rechtslehre ist der obergerichtlichen Rechtsprechung im wesentlichen ohne eigene Begründung gefolgt und hat auch nicht erkennbar zwischen nachträglich und anfänglich verlangter Zuziehung unterschieden (vgl. statt vieler Staudinger / Thiele, BGB2017, § 1379, Rz. 23; Erman / Budzikiewicz, BGB16, § 1379, Rz. 11; MüKo-BGB / Koch9, § 1379, Rz. 41).

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(2) Der Senat kann sich der erörterten Ansicht schon aus allgemeinen Erwägungen nicht länger einschränkungslos anschließen. Die ursprüngliche Begründung, dass es mangels Anspruchs auf Belegvorlage einer nachträglichen Zuziehung bedürfe, ist durch die Einführung des Anspruchs auf Belegvorlage hinfällig (dies einräumend Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRB 2022, 6, juris-Rz. 16), der eine genügende Überprüfung ermöglicht. Vor allem mit dem Wortlaut des § 1379 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 BGB wäre eine nachträglich verlangte Zuziehung aber auch nicht zu vereinbaren, denn eine Zuziehung lediglich zur Besprechung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses entspricht nicht einer Zuziehung „bei der Aufnahme“ eines (neuen) Vermögensverzeichnisses. Die Zuziehung im Wortsinne kann vielmehr grundsätzlich nur gleichzeitig mit der Auskunft i.e.S. geschehen, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände neue Erkenntnisse für den Auskunftsgläubiger zu erwarten sind und entsprechendes dargetan ist.

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Im vorliegenden Einzelfall kann die hilfsweise begehrte nachträgliche Zuziehung in Form einer bloßen Erörterung demgemäß auch deshalb nicht verlangt werden, weil sie der Antragstellerin keine Kenntnisse mehr vermitteln könnte, die zur Berechnung eines etwaigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich erforderlich sind. Dies gilt für das Anfangsvermögen und das Vermögen bei Trennung ohne weiteres, denn da beide Vermögensbestände in der Vergangenheit liegen, kommt die Einnahme des Augenscheins nicht in Betracht. Kein anderes gilt aber auch für das Endvermögen des Antragsgegners, das laut Auskunft vom 9.7.2019 an körperlichen Vermögensgegenständen insbesondere zwei gemeinschaftliche Liegenschaften der Beteiligten (eine betreffende Eigentumswohnung ist bereits verkauft) sowie einen PKW und einen PKW-Anhänger des Antragsgegners umfasst und an nicht-körperlichen Vermögensgegenständen Forderungen und Verbindlichkeiten des Antragsgegners. Wegen der Liegenschaften bedarf es keiner Zuziehung, weil sich die Antragstellerin als Miteigentümerin selbst die nötige Kenntnis verschaffen kann, § 744 Abs. 1 BGB, zumal sie sogar selbst Auskunft über die Liegenschaften erteilt hat, nämlich auf das umgekehrte Verlangen des Antragsgegners. Wegen des PKW und des PKW-Anhängers hat der Antragsgegner jeweils die von ihm abgeschlossenen Kaufverträge vorgelegt, und die Antragstellerin hat trotz der entsprechenden Auflage des Senats schlussendlich nicht dargelegt, dass es zur Überprüfung der erteilten Auskunft gleichwohl noch einer nachträglichen Zuziehung bedürfte. Die Forderungen und Verbindlichkeiten des Antragsgegners können wiederum nicht in Augenschein genommen werden, so dass sich die Antragstellerin mit den vorgelegten oder noch vorzulegenden Belegen begnügen muss.

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Die Notwendigkeit einer nachträglichen Zuziehung ergibt sich überdies in keiner Weise aus den Ausführungen der Antragstellerin u.a. gemäß Schriftsatz vom 26.11.2021, mit dem eine mangelnde Erfüllung der bisherigen Auskunftsverpflichtungen des Antragsgegners beanstandet wird, zumal dies wiederum die bereits rechtskräftig bereits beschiedene (erste) Auskunftsstufe betrifft.

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3. Soweit der Antragsgegner von weiteren Stufenanträgen eine Verzögerung des Verbundverfahrens befürchtet, ist durch die Bestimmungen des § 140 FamFG genügende Vorsorge getroffen. Im übrigen ist die Antragstellerin zwar verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, weitere Anträge zur Entscheidung aufzurufen und ihren Antrag in der Zahlungsstufe zu beziffern, und sie kann hierzu auch nicht etwa durch Fristsetzungen angehalten werden. Der Antragsgegner kann jedoch das Stufenverfahren vorantreiben, indem er um einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bittet, den das Amtsgericht gem. § 216 ZPO zu bestimmen haben wird. Spätestens in diesem Termin wird die Antragstellerin einen weiteren Antrag aufrufen oder ihren Zahlungsantrag beziffern, falls sie dem Antragsgegner nicht durch (Teil-) „Prozessurteil“ unterliegen will (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 2012, 2289, juris-Rz. 5, m.w.N.).

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4. Die Entscheidungen über Kostenlast und Verfahrenswert folgen aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO; § 42 Abs. 1 ZPO.

162

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG.