Berufung gegen Abweisung der Klage auf Ausbildungsunterhalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ausbildungsunterhalt ab Juli 1997; die Berufung gegen die Abweisung durch das Amtsgericht wird zurückgewiesen. Das OLG hält die Klage für unschlüssig, weil der Kläger weder ausreichende Leistungsnachweise seines Studiums noch konkrete Angaben zu den Einkünften der nicht beteiligten Mutter vorgelegt hat. Daher blieb der Anspruch unbegründet; die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Ausbildungsunterhalt als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass das volljährige Kind den Ausbildungsgang substantiiert darlegt und nachweist, dass es diesen mit dem erforderlichen Leistungswillen verfolgt; hierfür trägt das Kind Darlegungs- und Beweislast.
Allein die Einschreibung und Vorlage von Semesterbescheinigungen begründen nicht schlüssig einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt; konkrete Leistungsnachweise und Angaben zum Ablauf/Erfolg des Studiums sind erforderlich.
Zur Bestimmung der Haftungsanteile der Eltern hat das volljährige Kind die konkreten Einkünfte des nicht am Prozess beteiligten Elternteils darzulegen; bleibt diese Darlegung aus, ist die Klage unschlüssig.
Bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der andere Elternteil einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht; hierzu sind der Grund und die konkrete Einkommenssituation substanziiert vorzutragen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Beckum wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab Juli 1997 nicht schlüssig dargelegt.
1.
Der Kläger hat schon nicht dargetan und bewiesen, daß er sein Studium im Rahmen des dafür maßgeblichen Ausbildungsganges und mit einem dem Gegenseitigkeitsprinzip entsprechenden Leistungswillen betreibt.
Der Kläger war gehalten, entsprechend den genannten Anforderungen Vortrag zum Inhalt und zum bisherigen Ablauf seines Studiums zu halten. Dies folgt aus dem zulässigen Bestreiten des Beklagten hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des Ausbildungsverhaltens des Klägers. Unstreitig ist der Beklagte in zurückliegender Zeit mit entsprechenden Informationen nicht versehen worden. Dies beruht auf dem fehlenden Kontakt zwischen den Parteien. Entsprechende Aufklärung hat auch nicht der schriftliche Kontakt zwischen ihnen anläßlich der Beantragung von Förderungsmitteln erbracht. Dabei ging es nur um die Einkommensverhältnisse des Beklagten. Es ist unbestritten, daß den unterhaltspflichtigen Eltern wegen des Gegenseitigkeitsverhältnisses, welches den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt prägt, ein Recht zu einer gewissen Kontrolle der Ausbildung zusteht und sie demgemäß auch die Vorlage von Zeugnissen verlangen können (OLG Celle FamRZ 1980, 914). Kommt das Kind, welches für eine bestimmte Ausbildung Unterhalt von dem Elternteil verlangt, diesen Informationspflichten nicht nach, besteht jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreits die Verpflichtung, zur Schlüssigkeit der Klage auf Ausbildungsunterhalt entsprechenden Vortrag zu halten.
Dem hat der Kläger nicht genügt, auch nicht im Hinblick auf die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Kläger war lediglich in der Lage, die Semesterbescheinigungen vorzulegen. Diese geben jedoch nur Auskunft dazu, daß der Kläger an der Universität C eingeschrieben war. Sie haben jedoch keine Aussagekraft dazu, daß und mit welchem Ergebnis er bislang seine Studien betrieben hat. Entsprechende Leistungsnachweise, die der Kläger nach seinem Vorbringen vor dem Senat wohl hätte vorlegen können, sind nicht zu den Akten gereicht worden. Auch hat der Kläger im Senatstermin dazu konkreten Vortrag nicht gegeben.
Dies muß zu Lasten des Klägers gehen.
2.
Die Klage ist darüber hinaus unschlüssig, weil der Kläger die konkrete Höhe der Einkünfte der nicht am Rechtsstreit beteiligten Mutter nicht dargetan hat.
Das volljährige Kind trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Einkommens des nicht am Prozeß beteiligten Elternteils, um die Haftungsanteile bestimmen zu können (OLG Frankfurt FamRZ 1987, 839, 840; OLG Hamburg FamRZ 1987, 627; OLG Hamm FamRZ 1987, 744 und 755). Für den Unterhalt sind nämlich beide Eltern als Teilschuldner heranzuziehen.
Nach Lage des Falles kommt jedoch auch die Einstandspflicht der Mutter des Klägers in Betracht. Darauf hebt der Beklagte zu Recht ab und bestreitet die Darlegungen des Klägers. Diese sind für den streitbefangenen Zeitraum bislang unzureichend. Die Mutter des Klägers bezieht kein festes Einkommen. Daher bedarf es der Darlegung des Einkommens in den jeweiligen Monaten und streitbefangenen Zeiträumen. Der Senat hat eine entsprechende Auflage in der Ladungsverfügung gemacht, ohne daß die Darlegungen des Klägers bis zum Senatstermin ausreichend Konkretisierung erfahren haben. Die vorgelegten Steuerbescheide, die Einkommensbelege und der Bescheid des Arbeitsamtes vom 13.11.1998 sind nicht als ausreichend zu erachten. Vielmehr wird aus ihnen gerade ersichtlich, daß die Einkünfte der Mutter in den zurückliegenden Jahren unterschiedlich hoch gewesen sind. Nach dem Steuerbescheid für 1996 hat sie immerhin ein Bruttoeinkommen von 44.329,29 DM erzielt, während es im Jahre 1997 auch noch 20.782,00 DM gewesen sind. Daran zeigt sich, daß allein aufgrund der tatsächlichen Einkünfte der Mutter möglicherweise eine Einstandspflicht für einen Teil des vom Kläger begehrten Unterhalts in Betracht zu ziehen ist.
Konkreterer Darlegungen hätte es auch dazu bedurft, ob und aus welchen Gründen die Mutter des Klägers nur einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Unterhaltsverpflichtung auch einem volljährigen, in der Ausbildung befindlichen Kind gegenüber die Obliegenheit zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach sich ziehen kann. Zu den Umständen, die die Erwerbstätigkeit und den Erwerbsumfang der Mutter bestimmen, ist ebenfalls nicht dargetan.
3.
Auf die von dem Beklagten in den Vordergrund gerückte Frage, ob nicht der Unterhaltsanspruch im Hinblick auf § 1611 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise zu versagen ist, kommt es danach nicht mehr an.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.