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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 130/12·28.05.2013

Umwandlung thailändischer Adoption: Zustimmung der leiblichen Eltern zur Volladoption erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Adoptiveltern begehrten nach Anerkennung einer in Thailand registrierten Adoption deren Umwandlung in eine Volladoption nach deutschem Recht. Streitentscheidend war, ob die im thailändischen Verfahren abgegebene Zustimmung der leiblichen Eltern eine Zustimmung zu einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG) umfasst bzw. ersetzt werden kann. Das OLG verneinte dies, weil die Erklärung nur als Zustimmung zur Adoption nach thailändischem Recht (mit schwachen Wirkungen) zu verstehen sei und sich ein Wille zur endgültigen Lösung aller Bindungen nicht feststellen lasse. Eine Ersetzung/Entbehrlichkeit der Zustimmung scheide nach anwendbarem thailändischem Recht sowie nach Maßstäben des Art. 6 EGBGB aus; die Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Umwandlung in eine Volladoption zurückgewiesen, da erforderliche Zustimmung der leiblichen Eltern fehlt und nicht ersetzt werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Umwandlung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption in eine Annahme nach deutschen Sachvorschriften setzt voraus, dass die geänderten Wirkungen der Annahme dem Kindeswohl entsprechen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG).

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Für die Umwandlung ist zudem eine Zustimmung der leiblichen Eltern erforderlich, die erkennbar auf eine Annahme mit das Eltern-Kind-Verhältnis beendender Wirkung gerichtet ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

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Eine im ausländischen Adoptionsverfahren erklärte Zustimmung ist grundsätzlich nur als Zustimmung zu der nach dem ausländischen Recht vorgesehenen Adoptionsform zu verstehen, wenn sich kein darüber hinausgehender Wille zur endgültigen Lösung aller rechtlichen und tatsächlichen Verbindungen ergibt.

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Die Ersetzung oder Entbehrlichkeit der Zustimmung der leiblichen Eltern im Umwandlungsverfahren richtet sich nach dem nach den Kollisionsnormen berufenen Recht; bei gewöhnlichem Aufenthalt der Beteiligten im Adoptionsstaat kann ausländisches Recht maßgeblich sein.

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Allein der Umstand, dass eine Volladoption den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit oder Einreise-/Aufenthaltserleichterungen ermöglichen würde, begründet ohne konkrete Kindeswohlbeeinträchtigung keinen Anspruch auf Ersetzung der erforderlichen Zustimmung.

Relevante Normen
§ 3 AdWirkG§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG§ 3 Abs. 1 AdWirkG§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG§ 1747 Abs. 4 2. Alt. BGB§ 1748 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 20 F 168/11

Leitsatz

Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht.

Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04. 04.2012 wird zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der am 28.8.1946 geborene Beteiligte zu 1. ist deutscher Staatsangehöriger, die am 9.10.1967 geborene Beteiligte zu 2., ist thailändische Staatsangehörige. Sie haben am 9.September 1988 in Thailand geheiratet, anschließend aber zumindest wohl zeitweise gemeinsam in Deutschland gelebt. Die Eheleute siedelten im Jahr 2002 nach Thailand über, gaben ihren Wohnsitz in Deutschland aber erst im Jahr 2004 – mit der behördlichen Abmeldung - endgültig auf. Seither leben sie durchgehend in Thailand, haben mit Rücksicht auf gesundheitliche Probleme des Beteiligten zu 1. mittlerweile aber eine Rückkehr nach Deutschland ins Auge gefasst.

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Der zentrale Adoptionsausschuss in Thailand hat am 3. Februar 2009 die Adoption des am 20. März 2002 im Bezirk N, Thailand, geborenen Kindes O durch die beteiligten Eheleute genehmigt.  Am 17. bzw. 19. März 2009 ist nach Abschluss des Adoptionsverfahrens die Registrierung der Adoption des Kindes bei dem Standesamt des Bezirkes C, Thailand, erfolgt. Der Name des Kindes wurde in Q S geändert.

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Die leiblichen Eltern des Kindes, die nicht in der Lage gewesen waren, dieses zu versorgen, hatten im Jahr 2004 vor den Beamten der Behörde für soziale Entwicklung und Wohlfahrt der Provinz Q1 ihre Zustimmung zur Adoption des Kindes durch die Antragsteller gegeben.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt, die Anerkennungsfähigkeit und Wirksamkeit der in Thailand erfolgten Adoption festzustellen und die Adoption in eine Volladoption deutschen Rechts umzuwandeln.

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Das Amtsgericht –Familiengericht- Hamm- hat im Verfahren  20 F 47/11 durch Beschluss vom 17.11.2011 die Annahme des Kindes Q S durch die beteiligten Eheleute als deren gemeinsames Kindes gemäß der Eintragung Nr. 8/266 vom 17.3.2009 im Adoptionsregister bei dem Standesamt des Bezirks C/Thailand als wirksam anerkannt und festgestellt, dass dieses Annahmeverhältnis hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich steht. Bezüglich des weiteren Antrages auf Feststellung, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, hat es das Verfahren abgetrennt.

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Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1. und 2. im vorliegenden Verfahren darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken gegen die Umwandlung der Adoption gem.   § 3 Abs. 1 AdWirkG bestehen und den Antrag durch den angefochtenen Beschluss schließlich zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es an der erforderlichen Einwilligung der leiblichen Eltern fehle. Selbst wenn die leiblichen Eltern heute kein Interesse mehr an dem Kind haben sollten, was durchaus nicht feststehe, ändere dies nichts daran, dass die erteilte Einwilligung nur im Umfange einer Adoption nach thailändischem Recht und damit gerade nicht im Umfange einer Volladoption erfolgt sei. Die Erklärung sei auch nicht auslegungsfähig. Die Einwilligung könne im Anerkennungs- bzw. Umwandlungsverfahren auch nicht nach dem AdWirkG ersetzt werden.

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Gegen diesen Beschluss wenden sich die beteiligten Kindeseltern mit ihrer form-und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

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Sie führen aus, die Voraussetzungen für eine Volladoption lägen vor. Unstreitig  diene diese dem Wohl des Kindes. Das Kind erhalte durch eine Volladoption die deutsche Staatsbürgerschaft und sämtliche Rechte gegenüber den Adoptiveltern wie ein leibliches Kind.

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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AdWirkG lägen vor. Die leiblichen Eltern hätten die Einwilligung zur Adoption erteilt. Den leiblichen Eltern sei bewusst gewesen, dass es sich bei den annehmenden Eltern um deutsche Staatsangehörige handele, die früher oder später nach Deutschland umsiedeln würden. Sie hätten somit gewusst, dass sie durch die Einwilligung in die Adoption jegliche Beziehung zu dem Kind verlieren würden.

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Sowohl die leibliche Mutter als auch der leibliche Vater seien unbekannt verzogen.  Ein Interesse an dem Kind oder ein Kontakt zu ihm bestand und bestehe nicht.

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Die Einwilligung der leiblichen Eltern zur Adoption sei jedenfalls gemäß § 1747 Abs. 4 2. Alt. BGB nicht erforderlich, da ihr Aufenthalt dauerhaft unbekannt sei. Hilfsweise werde beantragt, die Einwilligung gem. § 1748 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Wirkungen einer Adoption nach thailändischem Recht stehen den Wirkungen einer Adoption nach deutschen Sachvorschriften nicht gleich.  Die Wirkungen einer im Königreich Thailand ausgesprochenen Adoption finden sich im thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch BE 2467 vom 11. November 1924, in Kraft getreten am 1. Januar 1925, zuletzt geändert am 15. September 1990.

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Danach erhält das angenommene Kind dem Adoptierenden gegenüber die Rechte eines legitimen Kindes. Die Rechte und Pflichten gegenüber der Familie, zu der das Kind von Geburt her gehört, werden hierdurch nicht beeinflusst. Die natürlichen Eltern verlieren jedoch die elterliche Gewalt von dem Zeitpunkt an, an dem das Kind adoptiert worden ist. Gem. Abschnitt 1598/29 lässt die Adoption kein Erbrecht des Adoptierten gegenüber dem Adoptierenden entstehen (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Thailand, S. 66). Es handelt es sich somit um eine Adoption mit schwachen Wirkungen, da die Verbindungen zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst werden.

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Eine Umwandlung der nach thailändischem Recht erfolgten Adoption in eine den deutschen Sachvorschriften entsprechende Annahme als Kind  gem. § 3 AdWirkG setzt zunächst voraus, dass die Umwandlung dem Kindeswohl entspricht (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AdWirkG). Die Kindeswohlprüfung  beschränkt sich insoweit auf die Frage, ob die Veränderungen der Adoptionswirkungen im Interesse des Kindes liegen.  Zwar spricht im vorliegenden Fall, in dem das Kind schon sehr früh von seinen leiblichen Eltern verlassen wurde und seither offenbar auch keinerlei Kontakt mehr zur Ursprungsfamilie hatte, wenig dafür, dass noch Bindungen des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie bestehen, die aus Kindeswohlgesichtspunkten einer Umwandlung entgegenstehen könnten.

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Die Frage, ob einer Umwandlung hier dem Kindeswohl entspricht, kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da weitere Voraussetzung für die Umwandlung das Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen der leiblichen Eltern zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG) ist.  Die leiblichen Eltern des Kindes  haben zwar im Rahmen des thailändischen Adoptionsverfahrens eine Zustimmung zur Adoption erteilt, diese ist allerdings zunächst allein als eine Zustimmung zur Adoption nach thailändischem Recht zu verstehen. Eine Erklärung mit dem qualifizierten Inhalt des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG, also eine Zustimmung zu einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung, ist von den leiblichen Eltern gerade nicht abgegeben worden. 

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Die im Rahmen des thailändischen Adoptionsverfahrens abgegebene Erklärung kann  auch nicht als Einwilligung in eine Volladoption ausgelegt werden, da nicht ersichtlich ist, dass die leiblichen Eltern sich bei der von ihnen abgegebenen Erklärung darüber klar waren, dass sie auf Dauer alle tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu ihrem Kind aufgeben würden.

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Zwar muss der exakte Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG  in der jeweiligen Zustimmungserklärung nicht enthalten sein, die Erklärung muss jedoch in irgendeiner Weise erkennen lassen, dass die Einwilligung über eine sonst übliche Einwilligung in die Adoption nach thailändischem Recht hinausgeht. Ob dies der Fall ist, wenn den einwilligenden Eltern bekannt ist, dass ihr Kind von Ausländern adoptiert wird und mit diesen zeitnah das Land verlassen wird, kann ebenfalls dahinstehen, denn dies war hier gerade nicht der Fall. Die Beteiligte zu 2. ist thailändische Staatsangehörige, die Beteiligten zu 1. und 2. lebten zumindest seit dem Jahr 2002 dauerhaft in Thailand. In sämtlichen mit der Adoption im Zusammenhang stehenden Dokumenten ist nur die Wohnanschrift der Annehmenden in Thailand vermerkt. Eine Auslandsberührung war allein durch die deutsche Staatsangehörigkeit des annehmenden Ehemanns gegeben. Dass die Adoptiveltern mit dem von ihnen adoptierten thailändischen Kind nach Deutschland ziehen wollten, war bei Abgabe der Einwilligungserklärung durch die leiblichen Eltern im Jahr 2004 nicht ersichtlich und ist auch tatsächlich bis heute nicht geschehen. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die leiblichen Eltern in eine Adoption einwilligen wollten, die ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind endgültig beenden sollte. Daran ändert auch die (nachträgliche) Bestätigung der Leiterin des Kinderheims in dem Schreiben vom 3.4.2013 nichts, dass die leiblichen Eltern mit einem Verbringen des Kindes nach Deutschland einverstanden gewesen seien. Denn dafür findet sich in keinem offiziellen Dokument irgendein Anknüpfungspunkt. Auch aus dem nachfolgenden Verhalten der leiblichen Eltern kann kein anderer Schluss gezogen werden. Dass diese derzeit unbekannten Aufenthalts sind bedeutet nicht, dass ihre damalige Erklärung über eine nach thailändischem Recht übliche Einwilligung in die Adoption hinausgehen sollte. Die im Rahmen der Adoption erteilte Zustimmungserklärung ist daher nicht als ausreichende Erklärung im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG anzusehen. Eine solche Einwilligung ist bislang auch nicht erteilt worden.

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Eine Einwilligung ist auch nicht gem. § 1747 Abs. 4 BGB zu ersetzen. Auf die Erforderlichkeit und die Erteilung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Zustimmungen finden gem. § 3 Abs. 1 AdWirkG die für die Zustimmung zu der Annahme maßgebenden Vorschriften Anwendung. Zwar ist umstritten, ob hierin allein eine Verweisung auf das Sachrecht des Staates, in dem die Adoption erfolgte, zu sehen ist, oder eine Verweisung auf das zum Zeitpunkt der Umwandlung berufene Adoptionsstatut oder eine Gesamtverweisung auf die zum Zeitpunkt der Adoption angewandte Rechtsordnung. Unabhängig welcher dieser Auffassungen man folgt, käme im vorliegenden Fall jedoch thailändisches Recht zur Anwendung, denn die Beteiligten hatten zum Zeitpunkt der Adoption und haben auch heute noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand. Deshalb ist gem. § 22 EGBGB i.V.m. § 14 EGBGB hier auch unter Berücksichtigung der deutschen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1. thailändisches Recht anwendbar.

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Gem. § 1598/21 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches BE 2467 kann  bei Gericht die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme beantragt werden, wenn die Eltern diese grundlos verweigern und die Gesundheit, das Fortkommen und das Wohlbefinden des Jugendlichen hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Wohl des - seit seiner Geburt in Thailand lebenden - Kindes durch die Verweigerung der Volladoption konkret beeinträchtigt wird. Allein die behauptete Unmöglichkeit des Erlangens der deutschen Staatsangehörigkeit gefährdet das Kindeswohl nicht. Ebenso wenig der Umstand, dass es nicht in den Genuss behaupteter Reiseerleichterungen kommen kann, weil es die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben kann. Die Annehmenden haben auch nicht dargelegt, mit welchen Hindernissen in Bezug auf den Aufenthalt des Kindes im Falle eines Umzugs der Familie nach Deutschland im Einzelnen zu rechnen ist. Allein der Umstand, dass die Einreise des Kindes nach Deutschland einfacher wäre, wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit hätte, führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, wenn die Volladoption unterbleibt und es (allein) die thailändische Staatsangehörigkeit behält.

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Auch eine Ersetzung der Zustimmung bzw. ein Absehen von dieser unter Berücksichtigung des - gem. § 3 Abs. 1 AdWirkG entsprechend anzuwendenden - Art. 6 EGBGB kommt hier nicht in Betracht. Eine Zustimmung wäre gem. § 1747 Abs. 4 BGB nur dann entbehrlich bzw. gem. § 1748 BGB zu ersetzen, wenn auch unter Würdigung der Belange der zustimmungsberechtigten leiblichen Eltern die Nichtumwandlung in eine Volladoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.