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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 127/14·03.09.2014

Auskunftspflicht in Scheidungsverfahren: Erweiterte Wertermittlung zu Stichtagen angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtVermögensauseinandersetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm änderte einen Teilbeschluss des AG Beckum und verpflichtete den Antragsteller, ergänzende Auskünfte über Wert und wertbildende Faktoren bestimmter Vermögensgegenstände zu den Stichtagen (Eheschließung, Trennung, Zustellung Scheidungsantrag) zu erteilen. Betroffen sind Immobilien, Firmenbeteiligungen und Lebensversicherungen; letztere sind durch aktuarische Bescheinigungen zu belegen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde insoweit erfolgreich.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Antragsteller zur erweiterten Auskunftserteilung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

In familienrechtlichen Scheidungsverfahren kann die Partei verpflichtet werden, über Wert und wertbildende Faktoren bestimmter Vermögensgegenstände zu Auskunft an bestimmten Stichtagen zu erteilen.

2

Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Lebensversicherungen; bei Lebensversicherungen sind die aktuarischen Werte durch Bescheinigungen der Versicherer nachzuweisen.

3

Das Berufungs- oder Beschwerdegericht ist befugt, einen erstinstanzlichen Auskunftsbeschluss zu ändern und den Umfang der Auskunftspflicht zu erweitern, soweit dies zur Aufklärung der vermögensrechtlichen Verhältnisse erforderlich ist.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann dem unterliegenden Partei auferlegt werden; die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens.

Zitiert von (1)

1 neutral

Vorinstanzen

Amtsgericht Beckum, 6 F 264/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 3.6.2014 (6 F 264/12) abgeändert. Der Antragsteller wird verpflichtet, über die Auskunftsverpflichtung gemäß Teilanerkenntnisbeschluss vom 25.9.2013 (6 F 264/12 AG Beckum) hinausgehend  Auskunft zu erteilen zu den Stichtagen 20.6.1997 (Eheschließung), 5.11.2011 (Trennung) und 5.12.2012 (Zustellung des Scheidungsantrags) zum Wert und zu den wertbildenden Faktoren folgender Vermögensgegenstände:

Rubrum

1

2

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Beckum vom 3.6.2014 (6 F 264/12) abgeändert. Der Antragsteller wird verpflichtet, über die Auskunftsverpflichtung gemäß Teilanerkenntnisbeschluss vom 25.9.2013 (6 F 264/12 AG Beckum) hinausgehend  Auskunft zu erteilen zu den Stichtagen 20.6.1997 (Eheschließung), 5.11.2011 (Trennung) und 5.12.2012 (Zustellung des Scheidungsantrags) zum Wert und zu den wertbildenden Faktoren folgender Vermögensgegenstände:

3

1.a) Immobilie T-Weg, G, eingetragen im Grundbuch von G Blatt +++1 (Gemarkung G, Flur X, Flurstück X1, groß 1.789 qm, und Flurstück X2, groß 227 qm),

4

b) Immobilie B-Straße a, G, eingetragen im Grundbuch von G Blatt +++2 (Gemarkung G, Flur X1, Flurstück X, groß 2.798 qm),

5

c) eventuell vorhandener weiterer Immobilien.

6

2. a) Beteiligung an der B2 GmbH, G, eingetragen im Handelsregister beim AG Münster unter HR B ###1,

7

b) Beteiligung an der B KG, eingetragen im Handelsregister beim AG Münster unter HR A ###2,

8

c) Beteiligung an der B1 Pflegezentrum für Kurz-, Langzeit- und Häusliche Pflege,

9

d) B1 Pflegezentrum für Kurz-, Langzeit- und häusliche Pflege, T-Weg, G

10

e) eventuell vorhandener weitere Firmen und Firmenbeteiligungen

11

3. a) Lebensversicherungen bei der LVM (Versicherungsschein-Nr. XXX1 und XXX2)

12

b) eventuell vorhandener weiterer Lebensversicherungen.

13

Im Hinblick auf die Lebensversicherungen sind deren aktuarische Werte durch Bescheinigungen der Versicherer mitzuteilen und zu belegen.

14

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

15

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.