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Oberlandesgericht Hamm·11 UF 122/16·03.04.2017

Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Doppelverdienerehe wirksam

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverbund stritten die Beteiligten im Beschwerdeverfahren allein noch über den Versorgungsausgleich trotz ehevertraglichen Verzichts. Das OLG Hamm änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und stellte fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ausschluss sei weder sittenwidrig (§ 138 BGB) noch nach Treu und Glauben undurchsetzbar (§ 242 BGB); insbesondere lägen keine ehebedingten Nachteile vor. Eine unangemessene Belastung öffentlicher Sozialkassen scheide aus, wenn keine ehebedingten Nachteile auf die öffentliche Hand verlagert werden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgreich; Versorgungsausgleich ausgeschlossen festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist wirksam, wenn er den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich ehelicher Solidarität nicht verletzt und die Lastenverteilung nicht sittenwidrig ist (§ 138 Abs. 1 BGB, § 6 VersAusglG).

2

Bei der Inhaltskontrolle eines Ehevertrags sind die einzelnen Scheidungsfolgen nach ihrer Nähe zum Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG zu gewichten; je kernnäher die Regelung, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe für den Verzicht sein.

3

Eine sittenwidrige Benachteiligung öffentlicher Sozialleistungsträger durch ehevertragliche Scheidungsfolgenabreden setzt voraus, dass ehebedingte Nachteile auf die öffentliche Hand verlagert werden sollen; fehlt es an ehebedingten Nachteilen, scheidet eine solche Sittenwidrigkeit aus.

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Eine verwerfliche Gesinnung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB erfordert regelmäßig zusätzliche Umstände außerhalb der Vertragsurkunde, insbesondere eine Störung der subjektiven Vertragsparität und deren Ausnutzung durch den anderen Ehegatten.

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Die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB führt bei veränderten Verhältnissen nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrags, sondern allenfalls zu einer Anpassung, und setzt hierfür unvorhergesehene ehebedingte Nachteile des benachteiligten Ehegatten voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 VersAusglG§ SGB XII§ 138 BGB§ 8 VersAusglG§ 1408 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 Abs. 2 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahlen, 40 F 23/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.6.2016 wird der am 19.5.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen abgeändert, soweit er sich über einen Versorgungsausgleich der Beteiligten verhält.

Es wird festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Nach einem Scheidungsverbund im ersten Rechtszug streiten die Beteiligten im zweiten Rechtszug noch um den Versorgungsausgleich.

4

1. Die am ##.##.1948 geborene Antragstellerin und der am ##.##.1946 geborene Antragsgegner schlossen am 7.4.2007 die Ehe, die kinderlos blieb und durch insoweit unangefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 19.5.2016 wieder geschieden worden ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 15.2.2016 zugestellt worden. Die Scheidung der Ehe ist rechtskräftig seit Ablauf des 11.8.2016.

5

Durch Ehevertrag vom 5.4.2007 hatten die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen, für den Fall der Scheidung gegenseitige Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt sowie einen Versorgungsausgleich abbedungen und für den Fall des Todes einen beiderseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart (UR-Nr. ##/2007 des Notars X in Y; Bl. 4 d.A.).

6

Bereits durch Erbvertrag vom 19.12.2005 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin außerdem den lebenslangen Nießbrauch an einer Eigentumswohnung vermacht (UR-Nr. ###/2005 des Notars X in Y, Bl. 68 d.A.).

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2. Beide Beteiligte waren zuvor schon einmal verheiratet gewesen, die Antragstellerin bis in die 1980er Jahre und der Antragsgegner bis in die 2000er Jahre hinein.

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Sie lebten seit dem Jahr 2000 zusammen, als die Antragstellerin ihr damaliges Appartement aufgab und in die Wohnung des Antragsgegners zog. Die Antragstellerin - gelernte Einzelhandelskauffrau - war seinerzeit mit dem Betrieb einer Bäckerei-Niederlassung selbständig erwerbstätig.

9

Als der Antragsgegner einen Zugriff seiner damaligen Ehefrau befürchtete, übereignete er seinen damaligen PKW der Antragstellerin. Die Antragstellerin besicherte dann mit dem PKW ein Unternehmensdarlehen. Als das auslegende Geldhaus die Sicherheit verwerten wollte, musste der Antragsgegner den PKW daher für rund DM 35.000,00 zurückerwerben.

10

Im Jahr 2003 musste die Antragstellerin ihren Betrieb wegen Zahlungsunfähigkeit einstellen und bis heute bestehen Verbindlichkeiten aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Zur teilweisen Tilgung ihrer Verbindlichkeiten wurde auch ein PKW Z verwertet, über dessen Erwerb und Preis die Beteiligten gestritten haben.

11

Nach der Betriebsaufgabe war die Antragstellerin nur noch zwischen 2006 und 2007 sowie zwischen 2012 und 2013 erwerbstätig, verschwieg aber dem Antragsgegner ihre vor der Eheschließung gelegene Erwerbslosigkeit ebenso wie den genauen Umfang ihrer Verbindlichkeiten.

12

Im Jahr 2010 erkrankte die Antragstellerin an Krebs, der aber nach ärztlicher Behandlung jedenfalls vorläufig als ausgeheilt gilt. Während des ersten Rechtszugs unterzog sich die Antragstellerin erneut einem ärztlichen Eingriff, bei dem ihr nach ihrer Behauptung eine gutartige Geschwulst, nach der Erwiderung des Antragsgegners lediglich ein „Art Fettpolster“ entfernt wurde. Wegen ihrer Krebserkrankung wurde der Antragstellerin seit dem 13.1.2010 ein Grad der Behinderung von 70% und seit dem 19.1.2011 - bis heute - ein Grad der Behinderung von 80% bescheinigt.

13

Die Beteiligten trennten sich am 1.11.2014, als die Antragstellerin aus der damaligen Ehewohnung auszog.

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3. Bei Eheschließung waren beide Beteiligte vollschichtig erwerbstätig, beziehen mittlerweile aber Regelaltersrente, nämlich der Antragsgegner seit dem 1.12.2011 und die Antragstellerin seit dem 1.9.2013.

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Anlässlich ihrer früheren Scheidungen war jeweils auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, der die Höhe ihrer heutigen Altersrenten beeinflusst. Von seinen insgesamt erworbenen 58,0599 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung büßte der Antragsgegner seinerzeit 18,0115 Entgeltpunkte ein. Seine Altersrente betrug zum Ende der Ehezeit i.S.d. § 3 VersAusglG am 31.1.2016 monatlich rund € 1.227,00 netto. Dagegen gewann die Antragstellerin zu ihren selbst erworbenen 6,8298 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung seinerzeit 9,7714 Entgeltpunkte hinzu. Ihre Altersrente betrug zum Ende der Ehezeit zum 31.1.2016 monatlich rund € 485,00 netto. Die Antragstellerin bezieht heute ergänzende Grundsicherung im Alter nach Maßgabe des SGB XII.

16

Ausweislich des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8.7.2013 war die Antragstellerin insgesamt in folgenden Zeiträumen sozialversicherungspflichtig beschäftigt:

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01.04.1963              bis              31.12.1966,

18

08.08.1979              bis              24.01.1980,

19

01.09.1989              bis              04.08.1992,

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08.02.1995              bis              30.04.1995,

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11.05.2000              bis              20.07.2000,

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15.10.2005              bis              05.12.2005,

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01.10.2006              bis              31.07.2007 sowie

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18.06.2012              bis              31.08.2013.

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Zwischen dem 5.4.1969 und dem 31.3.1973 fielen dreifach Kindererziehungszeiten der Antragstellerin an. Zwischen dem 1.6.2005 und dem 31.10.2006 bezog die Antragstellerin nahezu durchgehend Arbeitslosengeld II.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, der Inhalt des Ehevertrags sei bereits bei Vertragsschluss sittenwidrig gewesen, jedenfalls aber sei die Durchführung des Ehevertrags nach dem Ende der Ehe treuwidrig.

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Hierzu hat die Antragstellerin behauptet, alleiniger Anlass für den Abschluss des Ehevertrags sei gewesen, dass der Antragsgegner für ihre Verbindlichkeiten nicht habe haften wollen. Allein mit diesem Zweck habe der Notar X auch die einzelnen Abreden des Ehevertrags begründet, und nur im Vertrauen darauf und um den Antragsgegner vor einer Haftung zu schützen, habe sie den Ehevertrag geschlossen. Zwar sei sie während der Beratungen mit dem Notar stets anwesend gewesen, aber das Gespräch mit dem Notar habe allein der Antragsgegner geführt. Überdies habe sie sich wegen ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten in einer deutlich schwächeren Lage befunden als der Antragsgegner.

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Weiter hat die Antragstellerin behauptet, sie sei aufgrund ihrer Krebserkrankung bis heute erwerbsunfähig und habe darum keine ausreichende Altersvorsorge betreiben können.

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Darauf hat der Antragsgegner erwidert, der Ehevertrag sei zwar im Hinblick auf die Überschuldung der Antragstellerin geschlossen worden, gerade der Versorgungsausgleich sei aber auch wegen seines Verlusts an Versorgungsanrechten anlässlich seiner ersten Scheidung ausgeschlossen worden. Er habe unbedingt vermeiden wollen, im Falle einer erneuten Scheidung weitere Versorgungsanrechte zu verlieren, während die Antragstellerin ausdrücklich damit einverstanden gewesen sei, durch den vermachten Nießbrauch an seiner Eigentumswohnung allein für den Todesfall abgesichert zu werden. Hätte ihm ein weiterer Versorgungsausgleich gedroht, so hätte er die Ehe nicht geschlossen, was die Antragstellerin auch gewusst habe. Hierüber sei offen gesprochen worden, und da beide Beteiligte bereits kurz vor dem Regelrentenalter gestanden hätten, seien beide damit auch einverstanden gewesen.

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Durch seinen Beschluss vom 19.5.2016 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und ihre Versorgungsanrechte bei den beteiligten Rentenversicherungsträgern ausgeglichen. Dabei hat es jeweils im Wege interner Teilung zulasten der Antragstellerin 0,1529 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen und zulasten des Antragsgegners 4,2387 Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen, was für die Antragstellerin eine Erhöhung der monatlichen Rente um € 119,34 bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.1.2016 bedeutet.

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Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Ehevertrag vom 5.4.2007 sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB sei, da er gem. § 8 VersAusglG schon deshalb unwirksam sei, weil er die öffentlichen Sozialkassen unangemessen benachteilige. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung könne auch dann unwirksam sein, wenn sie voraussichtlich dazu führe, dass individuelle Vorteile zum Nachteil der Grundsicherung gemäß SGB XII erzielt würden. Dabei sei der Gesamtcharakter der Vereinbarung darauf zu überprüfen, ob auf der Ehe beruhende Verpflichtungen zulasten der Grundsicherung geregelt würden. So liege es hier, weil angesichts der Erwerbsbiographie der Antragstellerin schon bei Eheschließung erkennbar gewesen sei, dass die Antragstellerin bis zum Eintritt in die Regelaltersrente keine ausreichenden Versorgungsanrechte erworben haben würde.

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Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, wobei er seine Darlegungen aus dem ersten Rechtszug wiederholt, vertieft und erweitert.

33

Er legt dar: Beide Beteiligte seien bei Eheschließung vollschichtig erwerbstätig gewesen, und da sie kurz vor dem Eintritt in die Regelaltersrente gestanden hätten, hätten sie auch keine wesentlichen Versorgungsanrechte mehr erwerben können. Beide Beteiligte hätten auch aus ihren jeweiligen früheren Scheidungsverfahren gewusst, worum es sich bei einem Versorgungsausgleich handele und wie er sich auswirke, und überdies habe der Notar X sie bei Beurkundung des Ehevertrags nochmals entsprechend aufgeklärt.

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Der Antragsgegner ist daher der Ansicht, weder sei der Inhalt des Ehevertrags sittenwidrig noch seine Durchführung treuwidrig, und mit einem Schutz der Sozialkassen schieße das Amtsgericht „über das Ziel hinaus“.

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Der Antragsgegner beantragt

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wie beschlossen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Auch die Antragstellerin wiederholt, vertieft und erweitert ihre Darlegungen aus dem ersten Rechtszug.

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Sie erwidert, sie habe bis zu ihrer Krebserkrankung noch erwerbstätig sein können. Weiter behauptet sie, sie habe angenommen, die Beteiligten müssten auch einen Versorgungsausgleich ausschließen, um den Antragsgegner nicht für ihre Schulden haften zu lassen. Schließlich behauptet sie, als sie in die Wohnung des Antragsgegners gezogen sei, habe sie eine eigene vollständig eingerichtete Wohnung aufgegeben, weshalb sie sich nach der Trennung völlig neu habe einrichten müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug verwiesen.

42

II.

43

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

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1. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Beteiligten ihn durch den Ehevertrag vom 5.4.2007 wirksam und durchsetzbar ausgeschlossen haben, § 1408 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, Abs. 2 VersAusglG; § 224 Abs. 3 FamFG.

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Die freie Gestaltung von Ehe- und Scheidungsfolgen durch Vertrag endet da, wo der von Artt. 2 Abs. 1; 3 Abs. 2; 6 Abs. 1 GG geschützte Kernbereich der Ehe verletzt würde, insbesondere nämlich das Recht und die Pflicht der Eheleute, gleichberechtigt miteinander umzugehen und füreinander einzustehen („eheliche Solidarität“). Zwar geben weder das Grundgesetz noch die einfachen Gesetze einen Mindestgehalt an Scheidungsfolgen vor, weshalb auch ein völliger Verzicht auf die einfach-gesetzlichen Scheidungsfolgen möglich sein kann. Je näher eine einfach-gesetzliche Scheidungsfolge jedoch dem Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 GG steht, desto schwerer müssen die Gründe wiegen, die einen Verzicht auf die Scheidungsfolge rechtfertigen sollen. Bei der Anwendung eines Ehevertrags ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die aus der jeweiligen Ehe voraussichtlich entstehenden oder bereits entstandenen Nachteile in verfassungsrechtlich unbedenklichem Maße auf die beiden Eheleute verteilt und ggf. ausgeglichen werden. Hierzu stehen den Familiengerichten die bürgerlich-rechtlichen Generalklauseln des § 138 Abs. 1 BGB („Inhaltskontrolle“) und des § 242 BGB („Ausübungskontrolle“) zu Gebote, auf die die §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich Bezug nehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 32 ff.; Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 34 ff.; 2014, 1101, juris-Rz. 15 ff., 34 ff. - jeweils auch zur Rangabstufung der Scheidungsfolgen -; Senat, FF 2013, 315, juris-Rz. 67 ff.).

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a) Inhaltskontrolle. Die Verteilung der voraussichtlich entstehenden ehelichen Lasten der Beteiligten, wie sie der Ehevertrag vom 5.4.2007 ergibt, verstößt weder in ihren einzelnen Abreden noch in deren Gesamtheit gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB.

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aa) (1) nachehelicher Unterhalt. Zwar zählt der nacheheliche Unterhalt wegen Kinderbetreuung, wegen Alters und wegen Krankheit i.S.d. §§ 1569 S. 2 i.V.m. 1570 bzw. 1571 bzw. 1572 BGB zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts.

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Der Verzicht der Beteiligten auf Betreuungsunterhalt ist jedoch ganz unbedenklich, weil die Beteiligten angesichts ihres Lebensalters bei Eheschließung mit gemeinschaftlichen leiblichen Kindern nicht mehr rechnen konnten (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 18). Vergleichbares gilt für den Verzicht der Beteiligten auf Krankheitsunterhalt, weil sich eine Erwerbsminderung wegen Krankheit bei Eheschließung nicht einmal andeutete (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 19). Aus dem Lebensalter der Beteiligten allein jedenfalls musste auf eine bevorstehende Erwerbsminderung nicht geschlossen werden, und die vollschichtige Erwerbstätigkeit beider Beteiligter bei Eheschließung sprach sogar dagegen.

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Hinsichtlich des Verzichts auf Altersunterhalt ist zwar zu berücksichtigen, dass beide Beteiligte bei Eheschließung nur noch wenige Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter standen und dass die bisherige Erwerbslaufbahn der Antragstellerin keine ausreichende gesetzliche Altersrente erwarten ließ (vgl. hingegen für Eheleute in den mittleren vierziger Jahren Bundesgerichtshof, FamRZ 2005, 691, juris-Rz. 20; 2008, 582, juris-Rz. 22; zust. Wendl = Dose / Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis9, § 6, Rz. 656). Der Verzicht auf Altersunterhalt ließe sich wohl auch nicht damit rechtfertigen, dass die bisherige Erwerbslaufbahn der Antragstellerin nicht durch die Ehe der Beteiligten beeinflusst war, da der Altersunterhalt auch bei nicht ehebedingter Bedürftigkeit geschuldet wird (Wendl = Dose / Bömelburg9, § 4, Rz. 215), die ehelichen Einstandspflichten hier also über einen bloßen Nachteilsausgleich hinausgehen. Der Verzicht auf Altersunterhalt beruht aber - wie schon hier auszuführen ist - nicht auf einer verwerflichen Gesinnung des Antragsgegners, wie § 138 Abs. 1 BGB sie voraussetzt, zumal selbst die Antragstellerin annimmt, dass sie ohne ihre spätere Krebserkrankung noch ausreichende Versorgungsanrechte hätte erwerben können - was allerdings zweifelhaft erscheint -. Denn die Antragstellerin hatte dem Antragsgegner ihre Erwerbslosigkeit zwischen 2003 und 2006 nach eigenem Bekunden verschwiegen, war aber zur Zeit der Eheschließung wieder voll erwerbstätig, und der genaue Umfang ihrer Verbindlichkeiten war dem Antragsgegner unbestritten ebenfalls nicht bekannt. Auch der Verlust seines PKW - zunächst an die Antragstellerin übereignet und dann als Sicherheit hingegeben - sowie des PKW Z lagen bereits rund sechs bzw. vier Jahre zurück, so dass sie keine Schlüsse auf die Vermögenslage der Antragstellerin bei Eheschließung zuließen; der Verlust des PKW Z war dafür außerdem auch wirtschaftlich zu unbedeutend. Der Antragsgegner musste deshalb bei Abschluss des Ehevertrags nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin bei Eintritt in das gesetzliche Rentenalter unterhaltsbedürftig werden würde.

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Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, zur Aufstockung und aus Billigkeitsgründen i.S.d. §§ 1569 S. 2 i.V.m. 1573 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bzw. 1576 BGB zählt bereits nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen, und der Verzicht darauf ist angesichts der unbeeinträchtigten Gesundheit und vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin bei Eheschließung ebenfalls unbedenklich (ähnlich Senat, FF 2013, 315, juris-Rz. 75 f.).

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(2) Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 BGB i.V.m. den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes wirkt sich wie ein vorweggenommener Altersunterhalt aus und zählt darum ebenfalls zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen. Dennoch können gegen den hier vereinbarten Verzicht auf einen Versorgungsausgleich nicht die gleichen Bedenken erhoben werden wie gegen den Verzicht auf Altersunterhalt, nämlich dass die Antragstellerin angesichts ihrer bisherigen Erwerbslaufbahn auch nach der Eheschließung keine ausreichenden Versorgungsanrechte mehr hätte erwerben können. Der Versorgungsausgleich steht nämlich auch dem Zugewinnausgleich i.S.d. §§ 1372 ff. BGB nahe und kann darum grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2005, 1444, juris-Rz. 44). Schließen aber zwei vollschichtig Erwerbstätige die Ehe und soll es bei dieser Gestaltung des Ehelebens auch bleiben, dann bestehen gegen den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich keine Bedenken, selbst wenn beide Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen und entsprechend unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erwerben. Denn einerseits sind Eheverträge nur darauf zu überprüfen, ob die gegenseitigen Einstandspflichten der Eheleute ausreichend gewahrt werden, nicht etwa aber darauf, dass der Grundsatz der Halbteilung als solcher beachtet wird (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2014, 629, juris-Rz. 28 ff.). Und andererseits kann der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich schon grundsätzlich nicht deshalb sittenwidrig sein, weil einer der beiden Ehegatten vor der Eheschließung keine ausreichenden Versorgungsanrechte erwerben konnte, da die unzureichende Altersversorgung insoweit nicht durch die Ehe bedingt ist (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2005, 1444, juris-Rz. 31; ferner MüKoBGB / Kanzleiter7, § 1408, Rz. 31). Angesichts der erheblichen Verluste des Antragsgegners schon durch den Versorgungsausgleich bei seiner früheren Ehescheidung sowie angesichts der vollschichtigen Erwerbstätigkeit beider Beteiligter bei Eingehung der hier in Rede stehenden Ehe erscheint es darum nicht verwerflich, wenn der Antragsgegner mit der Antragstellerin - nach seiner Darlegung - deshalb für diese  Ehe einen erneuten Versorgungsausgleich ausschließen wollte.

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(3) Gütertrennung. Der Zugewinnausgleich ist im Gefüge der gesetzlichen Scheidungsfolgen von nachrangiger Bedeutung, weil er weniger die ehelichen Einstandspflichten ausprägt als vielmehr eine eheliche Teilhabegerechtigkeit verwirklichen soll. Er steht außerhalb des Kernbereichs der gesetzlichen Scheidungsfolgen und ist vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute am weitesten eröffnet (Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 601, juris-Rz. 37; 2014, 629, juris-Rz. 32; zweifelnd Erman / Norpoth, BGB14, § 8 VersAusglG, Rz. 4). Da die Beteiligten gegen Ende ihres Erwerbslebens eine Doppelverdienerehe verabredet hatten, ist auch ihr Verzicht auf einen Zugewinn durch den Ausschluss des gesetzlichen Güterstands unbedenklich.

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(4) Gesamtwürdigung. Eine Gesamtwürdigung des Ehevertrags vom 5.4.2007 ergibt - mit den oben (1) gemachten Einräumungen - ebenfalls nicht, dass die Antragstellerin mit Nachteilen der Ehe überhaupt - geschweige denn einseitig - belastet werden sollte. Die Beteiligten wollten einander in ihrem Einkommen und in ihrer Vermögensbildung - auch zur Altersvorsorge - nicht beeinträchtigen, m.a.W. ihre Ehe sollte keine Nachteile verursachen, die durch eine der gesetzlichen Ehe- und Scheidungsfolgen hätten ausgeglichen werden können oder müssen.

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Ebenso verstößt der Ehevertrag auch nicht deshalb gegen die guten Sitten i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB, weil er eheliche Verpflichtungen unangemessen auf die öffentlichen Sozialkassen abwälzen würde. Eine sittenwidrige Belastung der Sozialkassen setzt - was das Amtsgericht im Ansatz auch erkannt hat - stets voraus, dass ehebedingte Nachteile an die öffentliche Hand weitergereicht werden sollen (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2007, 197, juris-Rz. 22; ausdrücklich auch Erman / Norpoth, BGB14, § 8 VersAusglG, Rz. 15). Nach dem eingangs Gesagten sollte die Ehe der Beteiligten der Antragstellerin jedoch keine Nachteile verursachen, so dass auch der öffentlichen Hand durch die Abreden des Ehevertrags keine unangemessenen Lasten überbürdet werden sollten.

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bb) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände an einer verwerflichen Gesinnung des Antragsgegners fehlt, die den Ehevertrag der Beteiligten als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen könnte.

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Gerade weil das Gesetz keinen Mindestgehalt an unverzichtbaren Scheidungsfolgen kennt, können die Verabredungen eines Ehevertrags als solche nicht schon auf eine verwerfliche Gesinnung schließen lassen, weil eine einseitige Lastenverteilung allein bei Eheverträgen noch keine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründet. Vielmehr müssen zusätzlich noch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände dafür sprechen, dass sich einer der Ehegatten bei Vertragsschluss in einer deutlich ungünstigeren Verhandlungslage befand und dass der andere Ehegatte diese Unterlegenheit sich zunutze gemacht hätte („Störung der subjektiven Vertragsparität“, vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2014, 629, juris-Rz. 39 f.). Dies ist hier nicht ersichtlich.

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Soweit die Antragstellerin eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Antragsgegner geltend macht, bleibt sowohl ihre Unterlegenheit als auch deren Ausnutzung durch den Antragsgegner zweifelhaft. Denn die Antragstellerin war bei Vertragsschluss vollschichtig erwerbstätig, und ihr wäre ein Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO selbst dann verblieben, wenn der Antragsgegner die voreheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten beendet hätte und die Antragstellerin ihre Verbindlichkeiten aus ihrem Erwerbseinkommen bedient hätte. Die Verhandlungslage der Antragstellerin unterschied sich daher auch wirtschaftlich sehr wesentlich von derjenigen etwa einer schwangeren Verlobten, die in der Ehe ihre wesentliche und ggf. sogar einzige Versorgung findet (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2001, 343, juris-Rz. 37 ff.). Dass die Antragstellerin eine eigene Wohnung neu hätte einrichten müssen, ändert daran nichts, zumal sie sich - ähnlich wie offenbar schon bis ins Jahr 2000- , auch möbliert hätte einmieten können. Jedenfalls aber ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin so genau kannte, dass er sich eine unterlegene Verhandlungslage hätte zunutze machen können.

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Nichts anderes folgt auch aus der Behauptung der Antragstellerin, sie habe insbesondere den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur auf die Erklärung des Notars X hin vereinbart, der Antragsgegner könne von ihren Verbindlichkeiten nicht anders haftungsfrei gehalten werden. Dass ein Notar eine juristisch derart unhaltbare Begründung abgibt, entbehrt bereits jeder inneren Wahrscheinlichkeit, aber von entscheidender Bedeutung ist, dass die Antragstellerin einer solchen Begründung keinen Glauben geschenkt hätte oder hätte schenken dürfen. Denn auch der Antragstellerin waren aus ihrer früheren Scheidung Inhalt und Ablauf eines Versorgungsausgleichs geläufig, so dass auch für sie mit Händen greifbar sein musste, dass zwischen der Ausgleichung von Versorgungsanrechten und der Haftung für ihre Verbindlichkeiten keinerlei rechtlicher Zusammenhang bestand. Und selbst wenn beide Beteiligte der Auffassung gewesen sein sollten, der Antragsgegner müsse wirtschaftlich für die Verbindlichkeiten der Antragstellerin aufkommen, falls Gläubiger auf spätere Rentenzahlungen zugreifen könnten, die der Antragstellerin - auch - aufgrund eines Versorgungsausgleichs zustehen würden, so wären doch die angeblichen Erläuterungen des Notars X erkennbar abwegig gewesen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Beteiligten insbesondere auch einen Versorgungsausgleich ausschlossen, weil der Antragsgegner jeden weiteren Verlust von Versorgungsanrechten rundheraus ablehnte. Ob die angeblichen Erläuterungen des Notars X überdies auch eine Täuschung i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB dargestellt hätten, mag dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner diese Täuschung anders als - nach ihrer Behauptung - die Antragstellerin erkannt hätte, § 123 Abs. 2 S. 1 BGB.

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b) Ausübungskontrolle. Auch der tatsächliche Verlauf der nun geschiedenen Ehe ergibt nicht, dass eine Durchführung des Ehevertrags treuwidrig wäre, § 242 BGB.

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Zwar erfüllten sich die Erwartungen der Beteiligten in die weitere Erwerbstätigkeit der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht nicht, da die Antragstellerin bereits im Jahr 2007 ihren Arbeitsplatz verlor und im Jahr 2010 an Krebs erkrankte. § 242 BGB führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrags, sondern zu seiner Anpassung an die veränderten Verhältnisse, um unvorhergesehene eheliche Nachteile eines schwächeren Ehegatten auszugleichen. Erwerbslosigkeit und Krankheit als solche sind hier -  wie zumeist - keine ehebedingten Nachteile, weil sie nicht auf der Ehe der Beteiligten beruhen. Nur wenn die ehelichen Verhältnisse der Beteiligten eine Lage geschaffen hätten, in der Erwerbslosigkeit und Krankheit für die Antragstellerin besonders nachteilig wären, etwa wenn die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe beschränkt hätte, so dass sie nach der Ehe eine geringere Erwerbsminderungsrente erhielte, könnte diese letztgenannte Einbuße als ehebedingter Nachteil ggf. ausgeglichen werden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2008, 582, juris-Rz. 35 ff.). Tatsächlich steht die Antragstellerin heute allerdings ebenso da, wie sie ohne Eingehung der Ehe stünde, hat also keine ehebedingten Nachteile erlitten. In welchem Umfang die Antragstellerin zwischen 2012 und 2013 wieder erwerbstätig sein konnte, obwohl ihr doch seit Anfang 2011 ein Grad der Behinderung von 80% bescheinigt ist, kann deshalb dahinstehen.

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Entsprechendes gilt für eine Anpassung des Ehevertrags gem. § 311 Abs. 1 BGB, weil das Festhalten am Ehevertrag der Antragstellerin jedenfalls zugemutet werden kann.

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3. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, §§ 150 Abs. 1; 81 Abs. 1 S. 1 FamFG (vgl. Keidel / Weber, FamFG19, § 150, Rz. 14 a.E.). Die Entscheidung über den Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.