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Oberlandesgericht Hamm·11 U 94/03·18.11.2003

Berufung: Keine Haftung der Gemeinde für Rückstauschäden ohne Hinweispflicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen wiederholter Wassereinbrüche im Keller und macht Planungs- und Hinweispflichten der Beklagten geltend. Zentral ist, ob die Gemeinde eine besondere Aufklärungspflicht über die Notwendigkeit von Rückstausicherungen verletzt hat. Das OLG hält die Klage für unbegründet: Schadensvermeidung lag im Verantwortungsbereich des Eigentümers, eine generelle Hinweispflicht besteht nicht, und es fehlt an Kausalität zwischen einem möglichen Hinweis und dem Eintritt des Schadens.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Paderborn wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage auf Schadensersatz abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schäden durch Rückstau im Kanalsystem fallen nicht in den Schutzbereich der Amtspflicht zur Planung und zum Ausbau einer Kanalisation, soweit der Eigentümer den Schaden durch Einbau einer geeigneten Rückstausicherung hätte verhindern können.

2

Der Eigentümer angeschlossener Gebäude hat die Obliegenheit, geeignete Maßnahmen (z.B. DIN-gerechte Rückstausicherung) zu prüfen und zu treffen, um Rückstauschäden bis zur Rückstauebene zu vermeiden.

3

Eine Kommune ist nicht ohne Weiteres verpflichtet, jedes Bauvorhaben auf Rückstaurisiken zu prüfen oder allgemein auf die Notwendigkeit von Rückstausicherungen hinzuweisen; eine solche generelle Hinweispflicht würde die Gemeinde übermäßig belasten.

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Für eine Haftung aus Amtspflichtverletzung muss der Geschädigte darlegen und substantiiert vortragen, dass ein rechtzeitig erteilter Hinweis sein Verhalten verändert und dadurch der Schaden vermieden worden wäre (Kausalität).

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Besondere Umstände (z.B. nachträgliche, den Rückstau erhöhende Eingriffe durch die Gemeinde) können eine Hinweispflicht begründen, sind aber im Einzelfall darzulegen.

Relevante Normen
§ 531 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 77/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend für Vermögensnachteile, die er, wie er behauptet, bei mehreren Wassereintritten in Kellerräume seines in X gelegenen Wohnhauses erlitten hat. Das Haus hat der Kläger unstreitig auf Grund einer vom Kreis I erteilten Genehmigung vom 5. Mai 1981 im Jahr 1981 errichtet.

4

Er hat behauptet: Die Beklagte habe das Kanalnetz unterdimensioniert geplant und fehlerhaft, z.T. abweichend von der durch die Bezirksregierung erteilten Genehmigung erstellt. Die Beklagte habe ihn beim Bau des Hauses nicht auf die Erforderlichkeit einer Rückstausicherung hingewiesen. Ein solcher Hinweis sei erst nach dem ersten großen Wassereinbruch im Jahre 1985 erfolgt.

5

Seine Schäden hat der Kläger so beziffert:

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Beschädigung von Einrichtungsgegenständen (7) 5.249,00 DM

7

Nass- und Trockenstaubsauger für das Abpumpen 500,00 DM

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Arbeitsstunden 100 Std. je 50 DM 5.000,00 DM

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Erneuerung des Kellerfußbodens 29.666,19 DM

10

Summe 43.820,04 DM

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Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, er habe einen Nutzungsausfall für die Kellerräume bei den diversen Wassereintritten hinnehmen müssen, dessen Bezifferung er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Er hat angeregt, diesen mit 5 DM/qm je Tag einer Überflutung (Bl. 6) zu bemessen 3.404,85 DM.

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Er hat behauptet, weitere Schäden seien wegen der Durchfeuchtungen an dem Mauerwerk und den Tapeten zu erwarten.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von 20.663,96 Euro und einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsausfallentschädigung für die Kellerräume nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte für alle durch Überflutungen am Mauerwerk und an der Tapete im Keller des Wohnhauses C-Weg entstandenen Schäden aufzukommen hat.

  1. die Beklagte zur Zahlung von 20.663,96 Euro und einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsausfallentschädigung für die Kellerräume nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und
  2. festzustellen, daß die Beklagte für alle durch Überflutungen am Mauerwerk und an der Tapete im Keller des Wohnhauses C-Weg entstandenen Schäden aufzukommen hat.
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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist den Behauptungen im Einzelnen entgegengetreten.

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Das LG hat nach Einholung eines Gutachtens die Klage abgewiesen aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen.

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Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil macht der Kläger nur noch geltend, die Beklagte habe eine ihm gegenüber bestehende Aufklärungspflicht verletzt. Der in der Baugenehmigung enthaltene abstrakte Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung des Ortsrechts der Beklagten reiche nicht aus. Auf Grund der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung und wegen der von der Beklagten eröffneten Gefahrenquelle obliege der Beklagten eine erhöhte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Dieser sei die Beklagte nicht nachgekommen. Erst nach zahlreiche Rückstauereignissen und Wassereintritten habe die Beklagte im Jahr 2000 ein Info-Blatt über die Art und Ausführung der nach DIN 1986 zu erstellenden Rückstausicherung verteilt.

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Der Kläger beantragt,

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abändernd nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, leugnet eine solche Aufklärungs- und Hinweispflicht und meint, zumindest sei der Hinweis auf das Ortsrecht in der Baugenehmigung ausreichend gewesen.

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Im übrigen wird wegen der Sachvortrags im Einzelnen auf das angefochtene Urteil und die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der Kläger beanstandet nicht die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats im Einklang stehende Auffassung des Landgerichts, daß die geltend gemachten Schäden vom Schutzzweck der Amtspflicht zur Planung und zum Ausbau eines hinreichend dimensionierten Abwasserkanalsystems, von deren Verletzung nach den Feststellungen des Landgerichts auszugehen ist, nicht umfaßt sind. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß solche Schäden eines angeschlossenen Hauseigentümers, die durch Rückstau im Kanalsystem verursacht werden, nicht vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung eines Kanalsystems umfaßt sind, wenn die Schäden durch eine vom Grundstückseigentümer einzubauende Rückstausicherung hätten verhindert werden können. Es ist Sache des Eigentümers des angeschlossenen Hauses, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene zu sichern.

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Der Kläger greift nicht die tatsächliche Feststellung des sachverständig beratenen Landgerichts an, wonach er eine dieser seiner Obliegenheit gerecht werdende Rückstausicherung nicht eingebaut und dadurch den Eintritt der hier geltend gemachten Schäden selbst herbeigeführt hat.

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Den die Ersatzverpflichtung begründenden Vorwurf einer Pflichtverletzung will der Kläger jetzt – ohne Erfolg – nur noch daraus herleiten, daß die Beklagte ihn nicht auf die Notwendigkeit des Einbaus einer DIN-gerechten Rückstausicherung hingewiesen habe. Das Unterbleiben eines solchen Hinweises hatte der Kläger schon in erster Instanz in dem zwecks Stellungnahme zum Sachverständigengutachten eingereichten Schriftsatz vom 10. Februar 2003 als Pflichtverletzung gerügt (Bl. 92 d.A.), ohne daß das Landgericht darauf im Urteil eingegangen ist. Der Vortrag ist also nicht neu im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO und deshalb der Prüfung durch den Senat zugrunde zu legen.

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Er ist aber unschlüssig. Es kann offenbleiben, ob eine Kommune unter besonderen Umständen die Eigentümer der an die Kanalisation angeschlossenen Häuser auf Rückstaurisiken und die Notwendigkeit von Vorsorge dagegen hinzuweisen hat. Das Oberlandesgericht Köln hat eine solche Pflicht bejaht in einem Fall, in welchem die Gemeinde nachträglich und ohne Wissen der Eigentümer eine ihr bekannte Erhöhung der Rückstaugefahr zu verantworten hat. Eine solche Konstellation hat das Oberlandesgericht Köln als gegeben angesehen und eine Hinweispflicht der Gemeinde bejaht, wenn bei einer jahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation mit Kenntnis der Gemeinde durch äußere Eingriffe, mit denen die angeschlossenen Hauseigentümer nicht zu rechnen brauchten, die dem Kanalsystem zugeführte Wassermenge erhöht wird und deshalb zu besorgen ist, daß Anschlußnehmer, deren Haus über keine Rückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs überrascht werden (VersR 2000, 1370).

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Der Kläger könnte, selbst wenn man dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Köln folgen wollte, hieraus für sich nichts herleiten. Der vorliegende Fall ist nach dem Vortrag des Klägers mit dem vom Oberlandesgericht Köln beschiedenen nicht vergleichbar. Anders als in jenem Fall ist es hier nicht zu einer nachträglichen Veränderung der Verhältnisse gekommen. Der Kläger konnte auch sich nicht in Sicherheit wiegen. Nach seinem Vortrag waren vielmehr die maßgeblichen und schadensträchtigen Verhältnisse des Kanalsystems schon vorhanden, als er sein eigenes Bauvorhaben verwirklicht hat. Eine auf dem tatsächlichen Ausbleiben von Rückstauereignissen beruhende Arglosigkeit des Klägers hinsichtlich der Rückstaugefahr war aus Sicht der Beklagten deshalb nicht gerechtfertigt und für sie auch nicht erkennbar. Vielmehr war der Kläger von Anfang an – bereits mit den "Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung vom 05.05.1981" – auf das für die Be- und Entwässerung des Grundstücks geltende Ortsrecht hingewiesen. Teil dieses Ortsrechts war unstreitig auch die Pflicht zum Einbau von Rückstausicherungen für unterhalb der Rückstauebene liegende Räume.

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Eine generelle Hinweispflicht auf die Notwendigkeit einer Rückstausicherung besteht nicht. Es wäre eine Überforderung der Gemeinde, erst recht wenn sie wie vorliegend nicht einmal Baugenehmigungsbehörde ist, sie zu einer Prüfung von Bauvorhaben auf einschlägige Risiken zu verpflichten. Nur nach einer solchen Prüfung wäre zu erkennen, ob eine Absicherung erforderlich ist oder nicht. Das gilt insbesondere, wenn die vorliegend im Ortsrecht (Entwässerungssatzung) enthaltene Regelung berücksichtigt wird, daß in angeschlossenen Häusern solche Räume, in denen Rückstau auftreten kann, nach den einschlägigen technischen Regelwerken gegen Rückstau abgesichert sein müssen. Damit ist jedem Bauherren aufgegeben, selbst oder durch sachkundige Fachleute zu prüfen, ob sein Vorhaben Absicherungen erfordert oder nicht, und sodann entsprechende Maßnahmen zu treffen. Weitergehende Hinweispflichten der Beklagten genereller Art bestehen nicht.

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Abgesehen davon, daß es wie dargelegt an der Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten fehlt, kann die Klage auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben. Es fehlt an der erforderlichen Kausalität der vom Kläger angenommenen Amtspflichtverletzungen. Der Kläger legt nicht dar, daß die geltend gemachten Schäden ausgeblieben wären, wenn die Beamten ihre – vom Kläger angenommenen – Hinweispflichten erfüllt hätten. Insbesondere trägt er nicht vor, daß er nach einem zu früherer Zeit erteilten ausdrücklichen Hinweis auf Rückstaurisiken weitergehende Sicherungen gegen solche Schadenseintritte veranlaßt hätte und die Schäden so vermieden worden wären.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.