Rückforderung ehebedingter Zuwendung für Hausumbau bei Scheitern des Wohnzwecks
KI-Zusammenfassung
Der geschiedene Ehemann verlangte von der Ehefrau Rückzahlung von 63.000 DM, die er über eine Abtretung zur Finanzierung eines Familienheims geleistet hatte, sowie weitere Positionen. Streitig war insbesondere, ob die Zahlung der Sicherung künftigen Kindesunterhalts dienen sollte und ob weitere Aufwendungsersatzansprüche bestehen. Das OLG bejahte einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung, weil die eheliche Lebensgemeinschaft vor Eintritt des bezweckten Erfolgs (gemeinsames Wohnen im Haus) endete. Gegenansprüche der Ehefrau wurden teilweise zur Aufrechnung (Zahlungen, Heizungsmaterial, Unterhaltsausgleich ab 02/1979) anerkannt; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung führten zur Verurteilung nur in Höhe von 41.304 DM nebst Zinsen; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ehebedingte Zuwendung zur Schaffung von Wohnraum für die Familie ist nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren, wenn der mit Wissen und Einverständnis des Empfängers verfolgte Leistungszweck wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Eintritt des Erfolgs scheitert.
Wurde der angestrebte Erfolg (gemeinsame Nutzung des geschaffenen Wohnraums) noch nicht verwirklicht und besteht bei Trennung noch ein Schwebezustand zwischen Leistung und Erfolg, kann die Zuwendung grundsätzlich vollständig zurückgefordert werden.
Ein Bereicherungsausgleich wegen Arbeitsleistungen am Objekt setzt eine hinreichend substantiierte Darlegung der vom Leistenden erbrachten konkreten Arbeiten und der hierdurch verursachten Wertsteigerung voraus; pauschale Behauptungen rechtfertigen keine Beweisaufnahme.
Aufrechnung mit Ausgleichsansprüchen wegen Kindesunterhalts ist während bestehender Ehe bzw. beim Getrenntleben im Zweifel nach § 1360b, § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ausgeschlossen, solange der leistende Ehegatte keinen erkennbaren Ersatzwillen hat.
Erklärt der unterhaltleistende Ehegatte nach Geltendmachung eines Ersatzwillens Ausgleich für künftige Zeiträume, kann er in Höhe der Freistellung von Unterhaltsansprüchen der Kinder einen aufrechenbaren Anspruch gegen den anderen Elternteil haben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 207/78
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1980 unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.304,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1978 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 35 %, der Kläger zu 65 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen. Sicherheitsleistung abzuwenden, die Beklagte in Höhe von 5o.ooo,-- DM, der Kläger in Höhe von 8.000,-- DM. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten.
Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ende 1978 wurden sie geschieden. Ihre jetzt zehn und sieben Jahre alten Kinder leben bei der Beklagten.
Der Vater der Beklagten war Inhaber einer Tiefbauunternehmung. Im Jahre 1966 wurde der Kläger dort als Straßenbauerpolier bzw. Schachtmeister eingestellt; ihm wurde ein Monatsgehalt von 1.250,-- DM brutto und eine Gewinnbeteiligung von zunächst 3o %, später 4o % an den von ihm ausqeführten Arbeiten zugesagt.
Im Jahre 1972 heiratete der Kläger die Beklagte. Die Parteien vereinbarten Gütertrennung.
Zum 1.1.1974 wurde die Fa. D. in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt; die Beklagte ist an der Gesellschaft als Kommanditistin beteiligt.
Ende Dezember 1975 ersteigerte die Beklagte ein Hausgrundstück für rund 126.ooo,-- DM. Der zu zahlende Betrag wurde durch die Sparkasse F. finanziert. Nach der Behauptung des Klägers war vereinbart, daß der Kaufpreis letztlich je zur Hälfte von beiden Parteien aufgebracht werden sollte, von der Beklagten durch den Einsatz eines Bausparvertrages, von dem Kläger durch den Einsatz seiner noch offenen Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die in Höhe eines Teilbetrages von 63.ooo,-- DM. Unstreitig war beabsichtigt, für den Kläger ein Wohnrecht an dem Hausgrundstück zu bestellen.
Im März 1976 begann die Beklagte mit dem Umbau des erworbenen Hauses. Der Kläger wirkte daran nach Feierabend persönlich mit; in welchem Umfang, ist streitig.
Mit Schreiben vom 14.5.1976 kündigte die Fa. D. KG "die Gewinnbeteiligung" des Klägers; dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 14.7.1976 (Bl. 13 f).
Zwischenzeitlich, am 2.7.1976, hatte der Kläger folgende "Bestätigung" unterschrieben (Hülle Bl. 166):
"Hiermit bestätige ich unsere Vereinbarung, daß der an meine Ehefrau W., geb. D. abgetretene Bausparvertrag in Höhe von 63.ooo,-- DM auf meine Forderungen an die E. D. KG… aus Gewinnbeteiligungen an Baustellen angerechnet bzw. abgerechnet wird."
Folgendes war insoweit geschehen: Die Beklagte hatte im Januar 1976 von einer Schwester einen Bausparvertrag über 63.ooo,-- DM erworben, auf den bereits etwa 20.000,-- DM angespart waren, der aber noch nicht zuteilungsreif war. Die Gewinnbeteiligungsansprüche des Klägers gegen die Fa. D. KG beliefen sich im Juli 1976 auf mehr als 63.000,-- DM. Da die Fa. D. KG zur Bezahlung nicht in der Lage war, stellte die Beklagte der Fa. D. zur Erfüllung der Ansprüche des Klägers diesen Bausparvertrag zur Verfügung. Die Fa. D. übernahm die Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Die Ansprüche daraus sollten im Einverständnis des Klägers weiterhin der Beklagten zustehen, und zwar bei gleichzeitiger Anrechnung auf seine Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Fa. D.. Am 7.2.1977 wurde der Betrag in Höhe von 63.000,-- DM an die Beklagte ausgezahlt (Bl. 155).
In der Zwischenzeit war es am 7.10.1976 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, am gleichen Tage hatten die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Ferner hatte die Fa. D. KG noch im Oktober 1976 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt. Die Auseinandersetzung fürte zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, der Kläger wurde verurteilt an die Beklagte ein Schmerzensgeld zu zahlen; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Parteien lebten zunächst noch weiter in der Ehewohnung. Im März 1977 trennten sie sich endgültig, die Beklagte zog mit den beiden Kindern in das ersteigerte und inzwischen renovierte Haus um.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 117.681,88 DM in Anspruch. Er hat die Klageforderung erstinstanzlich wie folgt errechnet:
Zahlung für Hauskauf 63.000,-- DMweitere Zahlungen der Fa. D. KGan die Beklagte unter Anrechnungauf die Gewinnbeteiligungsansprüche 20.500,-- DMEntschädigungsansprüche für Renovie-rungsarbeiten am ersteigerten Haus(920 Arbeitsstunden x 30.—DM) 27.600,-- DMZahlungen an Helfer bei den Renovierungsarbeiten 5.811,80 DMRegulierung eines von der Beklagtenverursachten Unfallschadens 670,-- DM
117.681,88 DM.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihr jene 63.ooo,- DM teilweise für die Renovierung zur Verfügung gestellt und im übrigen als Sicherheit für den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder überlassen. Die weitergehenden Ansprüche hat sie bestritten. Ferner hat sie hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung jener 63.ooo,-- DM verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat eine unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Beide Parteien verfolgen ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Beklagte bestreitet die Ansprüche des Klägers. Sie behauptet, sie habe das Hausgrundstück mit eigenen Mitteln erworben. Mitte 1976 habe sie dem Kläger erklärt, daß sie sich von ihm trennen wolle. Darauf habe der Kläger zu verstehen gegeben, er wolle bei der Fa. D. KG ausscheiden und dann keiner regulären Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Dieses habe ihr Veranlassung gegeben, auf eine Sicherstellung des Unterhalts der Kinder zu drängen. Daraufhin habe der Kläger sich bereit erklärt, ihr jene 63.ooo,-- DM zum Zwecke der Sicherstellung des Unterhalts für die beiden gemeinschaftlichen Kinder zur Verfügung zu stellen. Das habe er auch in der Verhandlung vom 2.7.1976 ausdrücklich bestätigt. Hilfsweise beruft die Beklagte sich insoweit auf § 814 BGB, ferner auf den Wegfall der Bereicherung. Insoweit behauptet sie, nur im Hinblick auf diese Leistung des Klägers habe sie ihn noch von Oktober 1976 bis März 1977 weiter verpflegt, ferner von Oktober 1976 bis jetzt die Kinder unterhalten, ohne ihn insoweit auf Zahlung einer Unterhaltsrente in Anspruch zu nehmen. Hilfsweise rechnet die Beklagte insoweit sowie mit weiteren Gegenansprüchen auf, die sie wie folgt errechnet:
Zahlungen an den Kläger von Februar bis April 1977; diese Zahlungen sind unstreitig 13.096,-- DM
Materialien für Heizung 2.600,-- DM
Zahlungen an den Kläger im September/ Oktober 1976 7.200,-- DM
Einbehaltung von Kindergeld 1.500,-- DM
Beköstigung des Klägers von Oktober 1976 bis März 1977 1.800,-- DM
Unterhalt für die beiden Kinder von
Oktober 1976 bis Januar 1980
(40 Monate x 5oo,- DM) 20.000,-- DM
insgesamt 46.196,-- DM.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen,
die gegnerische Anschlußberufung zurückzuweisen,
hilfsweise ihr im Unterliegensfalle nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bürgschaft einer Großbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden könne, falls der Gegenseite Vollstreckungsnachlaß gewährt werde, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung der vorstehenden Art durch sie zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
1) unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abändernd diese zu verurteilen, an ihn insgesamt 117.681,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1978 zu zahlen,
2) ihm nachzulassen, jede Sicherheitsleistung durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft zu erbringen.
Der Kläger behauptet, bis Oktober 1976 sei die Ehe der Parteien noch intakt gewesen. Sie hätten beschlossen, den Erwerb des Hausgrundstücks gemeinsam zu finanzieren durch Einsatz eines Bausparvertrages der Beklagten und seiner noch offenstehenden Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Fa. D. KG. Es habe so für die Parteien und die Kinder auf Dauer eine Bleibe geschaffen werden sollen, er habe als Gegenleistung ein Dauerwohnrecht an dem Hausgrundstück erhalten sollen. Weil die Fa. D. KG seinen Gewinnanteil nicht habe auszahlen können und weil der von der Fa. D. KG stattdessen zur Verfügung gestellte Bausparvertrag noch nicht zur Auszahlung fällig gewesen sei, sei sein hälftiger Anteil zunächst finanziert worden. Weitere 15.000,-- DM habe er an R., einen der Voreigentümer, gezahlt, um diesen zur Beantragung der Teilungsversteigerung zu bewegen; das Hausgrundstück habe damals einer Erbengemeinschaft gehört. Im Oktober 1976 hätten die Parteien sich zwar zerstritten, sie hätten sich dann aber wieder versöhnt und die eheliche Lebensgemeinschaft noch bis März 1977 fortgesetzt. Noch nach der Auseinandersetzung im Oktober 1976 habe die Beklagte sich erboten, eine zum Grundstück gehörende wertvolle Wiese zu veräußern, um ihm von dem Veräußerungserlös seine Investitionen erstatten zu können. Er bestreitet, daß die Parteien jemals vereinbart hätten, jene 63.ooo,-- DM hätten der Sicherstellung des Kindesunterhalts dienen sollen. Er verlangt nunmehr neben jenen 63.ooo,-- DM die Zahlung an R. in Höhe von 15.ooo,-- DM erstattet. Hinsichtlich seiner Renovierungsarbeiten verlangt er nunmehr die Wertsteigerung erstattet, die er auf 150.000,-- DM beziffert. Die Gegenansprüche bestreitet der Beklagte.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Der Senat hat die Mutter, eine Schwester und den Bruder der Beklagten als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 8.10.1980 Bezug genommen.
Entscheidunasgründe:
Berufung und Anschlußberufung sind teilweise begründet, die Anschlußberufung allerdings nur hinsichtlich des Zinsanspruchs.
Der Kläger kann von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung die Zahlung von 41.304,-- DM (63.ooo,-- DM abzüglich eines Gegenanspruchs in Höhe von 21.696,-- DM) verlangen. Weitergehende Ansprüche des Klägers oder Gegenansprüche der Beklagten bestehen nicht.
I.
1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung·von 63.ooo,-- DM zu, weil der mit der Leistung bezweckte Erfolg, die Errichtung eines Wohnheimes für die Familie, nicht eingetreten ist.
Der Kläger hat Anfang Juli 1976 durch Forderungsabtretung eine Leistung in Höhe von 63.ooo,-- DM an die Beklagte erbracht. Die Beklagte war damals Inhaberin eines Bausparvertrages über 63.ooo,-- DM, auf den etwa 20.000,-- DM angespart waren. Wie sich aus der Urkunde vom 2.7.1976 und den Aussagen der vernommenen Zeugen in Verbindung mit dem beiderseitigen Parteivortrag ergibt, sind sich die Parteien und die Fa. D. KG nunmehr, ohne sich nähere Gedanken über die rechtliche Konstruktion zu machen, einig geworden, daß die Beklagte den Bausparvertrag der Fa. D. KG "zur Verfügung stellte" – die Fa. D. übernahm die Verpflichtungen aus dem Vertrag -, daß die Fa. D. KG dann mittels dieses Bausparvertrages ihre Schuld gegenüber dem Kläger in Höhe von 63.ooo,-- DM "bezahlte" und daß der Kläger dann den so erlangten Wert der Beklagten zur Verfügung stellte. Rechtlich ist dieser Vorgang so zu werten, daß die Fa. D. KG zunächst Inhaberin des künftigen Auszahlungsanspruchs in Höhe von 63.ooo,- DM gegen die Bausparkasse geworden ist, daß die Fa. D. KG diesen Anspruch dann zum Zwecke der Erfüllung der Gewinnbeteiligungsansprüche des Klägers an diesen abgetreten hat und daß der Kläger dann diesen künftigen Auszahlungsanspruch an die Beklagte abgetreten hat.
Aufgrund der gesamten Umstände und der Beweisergebnisse ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger diese Leistung mit Wissen und Einverständnis der Beklagten zwecks Schaffung von Wohnraum für sich und die Familie, also für den Umbau und die Renovierung des erworbenen Hauses, an die Beklagte erbracht hat und nicht zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder.
Zwar war die Ehe der Parteien damals offensichtlich schon seit längerem schlecht. Im Juli 1976 bestand aber die eheliche Lebensgemeinschaft noch. Wie die Beklagte in erster Instanz zugestanden hat (Schriftsatz vom 2.2.1979, dort Seite 10 ),. sollte der Kläger an dem von ihr erworbenen Hausgrundstück ein Wohnrecht erhalten. Daraus folgt, daß die Parteien damals noch nicht entschlossen waren ,. Sich zu trennen. Zudem arbeitete der Kläger damals noch bei der Fa. D. KG, die Kündigung erfolgte erst im Oktober 1976. Es bestand deshalb im Juli 1976 noch kein Anlaß, die künftigen Unterhaltsansprüche der Kinder gegen den Kläger zu sichern.
Das alles spricht so sehr dafür, daß Leistungszweck die Schaffung von Wohnraum für sich und die Familie gewesen ist, daß der Senat trotz der teilweise anders lautenden Aussagen der Zeugen D. die Überzeugung gewonnen hat, daß es tatsächlich so gewesen ist. Zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist es erst im Oktober 1976 gekommen. Erst von jetzt ab haben die Parteien offensichtlich ernsthaft Scheidungsabsichten verfolgt. Erst jetzt ist das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Fa. D. KG gelöst worden. Erst jetzt mögen Äußerungen des Klägers, er wolle in Zukunft nicht mehr arbeiten, gefallen sein. Erst jetzt bestand Anlaß, sich um den künftigen Kindesunterhalt ernsthaft Gedanken zu machen. Erst jetzt hätte deshalb Anlaß zu einer Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts bestanden. Daß die Parteien jetzt eine solche Vereinbarung geschlossen haben, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte aber weder dargelegt noch bewiesen.
Der vom Kläger mit Kenntnis und Einverständnis der Beklagten bezweckte Erfolg für diese Leistung, die Schaffung von Wohnraum für sich und die Familie, ist nicht erreicht worden. Denn noch bevor das Haus bezugsfertig war und noch bevor die abgetretene zukünftige Forderung fällig und ausgezahlt wurde, hoben die Parteien die eheliche Lebensgemeinschaft auf und entschlossen sich zur Trennung. Die· eheliche Lebensgemeinschaft ist im Oktober 1976 aufgehoben worden Im Februar 1977 ist die Forderung ausbezahlt worden, im März 1977 ist die Beklagte mit den Kindern in das inzwischen bezugsfertig gewordene Haus eingezogen. Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht worden. Die hier gegebene Fallgestaltung entspricht nicht derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.10.1967 (in NJW 1968/245) zugrunde lag. Dort hatte der Ehemann gemeinsam mit der Familie bereits seit Jahren in dem Haus seiner Ehefrau gewohnt. Dort war deshalb der mit der Leistung bezweckte Erfolg, die Schaffung von Wohnraum für sich und die Familie, bereits eingetreten, als der Ehemann sich von seiner Familie trennte und die Ehe geschieden wurde.
Hier bestand dagegen der Schwebezustand zwischen Leistung und bezwecktem Erfolg noch, als die Parteien sich im Herbst 1976 endgültig zur Trennung entschlossen. Der Rückforderungsanspruch des Klägers entstand bereits, als die Familie noch in der alten Ehewohnung wohnte und das Haus der Beklagten noch nicht fertiggestellt war.
Der Kläger kann deshalb jene 63.ooo,-- DM von der Beklagten voll zurückverlangen und nicht nur nach Maßgabe jener Entscheidung des BGH. § 814 BGB ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 815 BGB sind nicht dargelegt. Anlaß für die endgültige Trennung der Parteien war offenbar eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien, die offensichtlich den letzten Anstoß zur Trennung gab. Unstreitig war die Ehe der Parteien schon vorher nicht mehr ganz in Ordnung. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß der Kläger den Eintritt des erstrebten Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
2) Auf die Erstattung weiterer 15.ooo,-- DM – Zahlung an R. hat der Kläger keinen Anspruch. Insoweit hat sein Vortrag mehrfach gewechselt. Im Senatstermin hat er dazu bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, die Beklagte habe diesen Betrag unmittelbar nach der Versteigerung an R. gezahlt, sie habe sich diesen Betrag von der Fa. D. KG aus ihrem dort vorhandenen Darlehnskonto auszahlen lassen; die Mittel, die sie der Fa. D. KG darlehnsweise überlassen hätten, hätten aus seinem Vermögen gestammt. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden; schon daran scheitert ein Erstattungsanspruch. Inhaberin des Darlehnsanspruchs gegen die Fa. D. KG war unstreitig die Beklagte. Diese war bei der Fa. D. KG beschäftigt und hatte ein eigenes Einkommen. Nach den Bekundungen ihrer Mutter hatte sie auch eigene Ersparnisse. Die Behauptung der Beklagten, sie habe das Darlehn der Fa. D. KG aus eigenen Ersparnissen gewährt, ist nicht widerlegt.
3) Schließlich steht dem Kläger für seine Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der Renovierung des Hauses der Beklagten kein Anspruch gegen diese zu. Vertragliche Ansprüche sind insoweit nicht dargelegt. Das gleiche gilt aber auch hinsichtlich bereicherungsrechtlicher Ansprüche.
Insoweit hatte der Kläger erstinstanzlich behauptet, er habe von März bis Oktober 1976 insgesamt 920 Stunden für den Umbau aufgewandt, und dafür 30,-- DM/Stunde verlangt. Nachdem ihn das Landgericht darauf hingewiesen hatte, er könne allenfalls eine Erstattung der Wertsteigerung verlangen, die das umzubauende und zu renovierende Haus durch seine Arbeitsleistung erfahren habe, hat der Kläger in der Berufungsinstanz ohne nähere Darlegungen behauptet, seine Arbeitsleistung habe mindestens zu einer Wertsteigerung von 150.000,-- DM geführt. Seine Behauptung, er habe den Rohbau erstellt, ist in dieser Form offensichtlich falsch. Nach seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen haben mehrere Leute der Fa. D. KG mitgearbeitet, nach dem nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten sind diese für die Fa. D. tätig geworden, offensichtlich hat die Fa. D. auch das gesamte Material gestellt.
Welche Arbeiten im einzelnen ausgeführt worden sind, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Erst recht hat er nicht näher dargelegt, welche Leistungen er im Rahmen dessen erbracht hat. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es hier auf die eingetretene Wertsteigerung des Hauses und nicht auf den Wert der Arbeitsleistung des Klägers an. Deshalb hätte eine Beweiserhebung darüber, wieviele Stunden der Kläger während des Umbaues mitgeholfen hat, nicht weitergeführt. Auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens war, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen der Kläger im einzelnen erbracht hat, kein Raum. Da jegliche nähere Substantiierung fehlt, hätte die Erhebung der insoweit vom Kläger angetretenen Beweise eine unzulässige Ausforschung dargestellt. Auch weiterer rechtlicher Hinweise bedurfte· es insoweit nicht mehr, nachdem das Landgericht bereits in ausreichendem Umfange Hinweise erteilt hatte.
Insgesamt ist zwar unbestritten, daß der Kläger neben der finanziellen Zuwendung auch Arbeitsleistungen für den Umbau erbracht hat. Die Frage, ob es sich dabei noch um nicht erstattungsfähige Aufwendungen im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft oder aber um bereicherungsrechtlich relevante Aufwendungen gehandelt hat, konnte dahingestellt bleiben, weil, wie aufgezeigt, der Umfang der erbrachten Leistungen nicht hinreichend dargelegt ist.
4) Die Gesamtforderung des Klägers beläuft sich somit auf 63.ooo,-- DM. Insoweit ist die Bereicherung der Beklagten nicht entfallen. Sie hat den Betrag für die Umbauarbeiten ausgegeben. Entgegen ihrer Auffassung ist die Bereicherung nicht dadurch teilweise entfallen, daß sie die Kinder unterhalten hat. Denn unstreitig hat sie die vom Beklagten erhaltenen Mittel nicht dafür verwandt. Soweit sie die Kinder unterhalten hat, kommen allenfalls aufrechenbare Gegenansprüche in Betracht.
II.
Gegenüber diesem Anspruch des Klägers hat- die Beklagte mit Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 21.696,-- DM wirksam aufgerechnet. Es handelt sich dabei um die unstreitigen Zahlungen im Frühjahr 1977, um den Gegenwert der Heizung und um einen Teil der Ausgleichsansprüche für Kindesunterhalt. Die übrigen zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche der Beklagten bestehen ebenfalls nicht.
1) Unstreitig hat die Klägerin in der Zeit von Februar bis April 1977 Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.096,-- DM an den Kläger geleistet. Die Leistung ist nicht schenkweise erfolgt. Ist die Behauptung des Klägers richtig, er habe damals bereits jene 63.ooo,-- DM zurückverlangt, muß davon ausgegangen werden, daß Leistungszweck die Tilgung eines möglicherweise bestehenden Rückzahlungsanspruchs des. Klägers war. Dann ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers in dieser Höhe nicht durch Aufrechnung, sondern durch Zahlung untergegangen. Aber auch dann, wenn die Beklagte nicht zum· Zwecke der Erfüllung geleistet hat, ist zwischen den Parteien jedenfalls, das ergibt sich aus den Umständen, stillschweigend eine Zweckvereinbarung zustande gekommen; die Beklagte leistete mit Rücksicht auf die empfangenen Leistungen des Klägers zu dem vom Kläger erkannten und akzeptierten Zweck, diese Leistungen mit etwaigen Forderungen des Klägers verrechnen zu können. Von dieser ihr vorbehaltenen Möglichkeit hat die Beklagte nunmehr Gebrauch gemacht. Letztlich würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man eine stillschweigend zustandegekommene Zweckvereinbarung verneinte. Selbst dann hätte die Beklagte jedenfalls einen aufrechenbaren Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Sie hätte dann jedenfalls geleistet in der vom Kläger erkannten und gebilligten, nunmehr fehlgeschlagenen Erwartung, dieser werde auch seine Leistungen nicht zurückfordern. Die Beklagte hätte dann einen Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges.
2) Aus denselben rechtlichen Erwägungen ist der Wert des Materials für die Heizungsanlage in Höhe von 2.600,-- DM zu erstatten. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger im Frühjahr 1977 Material für eine Heizungsanlage im Werte von 2.600,-- DM zugewendet. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dieser Wert sei bereits in dem Gesamtbetrag von 13.096 DM enthalten, irrt er; bei jenem Betrag handelt es sich um Barzahlungen an den Kläger, die jeweils durch entsprechende Quittungen des Klägers belegt sind. Auch diese Leistung hat die Beklagte im Hinblick auf die Leistungen des Klägers erbracht entweder aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung oder aber jedenfalls in der fehlgeschlagenen Erwartung, der Kläger werde keine Ansprüche geltend machen.
3) Schließlich hat die Beklagte gegen den Kläger für die Zeit von Februar 1979 bis Januar 1980 wirksam mit einem Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 6.000,-- DM aufgerechnet. Die darüber hinaus zur Aufrechnung gestellten Ausgleichsansprüche wegen des Kindesunterhalts bestehen dagegen nicht.
Für die Zeit von Oktober 1976 bis zur Scheidung hat die Beklagte die beiden gemeinschaftlichen Kinder zwar allein unterhalten. Ausgleichsansprüche der Beklagten. gegen den Kläger scheitern aber bereits· an § 1360 b, § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB. Danach. besteht, und zwar auch bei Getrenntleben, für den Ehegatten, der mehr als erforderlich zum Familienunterhalt beiträgt, im Zweifel gegen den anderen Ehegatten kein Ausgleichsanspruch. Anders ist es nur dann, wenn der Ehegatte zu der Zeit, als er die Leistung erbrachte, die Absicht hatte, solchen Ersatz zu beanspruchen (BGH in NJW 1968/1780). Daß eine solche für den Kläger erkennbare Absicht der Beklagten bestand, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte behauptet selbst nicht, jemals einen derartigen Ausgleichsanspruch geltend gemacht zu haben. Daß sie möglicherweise in der fehlgeschlagenen Erwartung, der Kläger werde seine Leistungen nicht zurückfordern, von der Geltendmachung derartiger Ausgleichsansprüche abgesehen hat, ist in diesem Rahmen nicht erheblich.
Die Ehe der Parteien ist Ende 1978 geschieden worden. Wann die Scheidung rechtskräftig geworden ist, ist nicht vorgetragen. Möglicherweise waren sie auch am 1.2.1979 noch nicht rechtskräftig geschieden. Im Februar 1979 hat die Beklagte dann aber, nämlich mit Schriftsatz vom 2.2.1979 in diesem Rechtsstreit, wegen ihrer Unterhaltsleistungen für die Kinder Ausgleichsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht und mit ihnen die Aufrechnunq erklärt.
Selbst wenn die Ehe der Parteien auch jetzt noch nicht rechtskräftig geschieden war, galt von jetzt ab die Regelung des § 1360 b BGB nicht mehr. Von jetzt ab hat die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gegen den Kläger, soweit sie ihn von Unterhaltsansprüchen der Kinder freigestellt hat. Die Beklagte macht insoweit monatlich 500,-- DM geltend. Sie hat mit der Berufungsbegründung näher dargelegt, daß den Kindern zusammen mindestens 500,-- DM monatlich gegen den Kläger zustehen. Dieses Vorbringen hat der Kläger nicht hinreichend bestritten. Seine Behauptung, er sei von 1977 bis Anfang 1979 mit Unterbrechungen krank gewesen, ist schon deshab unerheblich, weil hier nur der Zeitraum ab Anfang 1979 interessiert. Nach dem Sachvortrag im Rahmen des Armenrechtsprüfungsverfahrens spricht auch alles dafür, das die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Einkünfte des Klägers stimmen. Die Beklagte selbst erfüllt ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern durch deren Versorgung.
Die Beklagte hat mit dem Ausgleichsanspruch für die Zeit von Oktober 1976 bis Januar 1980 die Aufrechnung erklärt. Für die Zeit von Februar 1979 bis Januar 1980, also für den Zeitraum von 12 Monaten, greift die Aufrechnung durch; das ergibt eine Gegenforderung in Höhe von 6.000,-- DM.
4) Ansprüche der Beklagten wegen Beköstigung des Klägers in der Zeit von Oktober 1976 bis März 1977 scheitern ebenfalls an §§ 1360 b, 1361 Abs. 4 s. 4 BGB; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
5) Das Kindergeld für das voreheliche Kind und die beiden Kinder der Parteien hat der Kläger zwar für das Jahr 1977 voll kassiert. Er war aber auch Anspruchsinhaber. Das Kindergeld soll die Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten erleichtern, aber nicht den Unterhaltsanspruch der Kinder erhöhen, es ist deshalb kein Einkommen der Kinder. Dadurch, daß die Beklagte die Kinder in jener Zeit allein unterhalten hat, käme auch hinsichtlich des Kindergeldes allenfalls ein Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Betracht. Dieser scheitert aber ebenfalls, wie schon näher ausgeführt, an §§ 1360 b, 1361 Abs. 4 s. 4 BGB.
6) Jene 7.200,-- DM sind zwar von der Fa. D. vom Darlehnskonto der Beklagten auf deren Veranlassung an den Kläger ausgezahlt worden; das hat dieser in der Verhandlung eingeräumt. Gleichwohl steht der Beklagten insoweit aber kein Bereicherungsanspruch zu. Denn seine Behauptung, er habe mit diesen Beträgen vereinbarungsgemäß Leute bezahlt, die am Umbau des Hauses der Beklagten mitgeholfen hätten, ist nicht widerlegt. In erster Instanz hat die Beklagte im Gegenteil sogar eingeräumt, daß der Kläger insgesamt 5.811,88 DM an Bauhelfer ausgezahlt hat.
III.
Der Anspruch des Klägers errechnet sich somit wie folgt:
Bereicherungsanspruch des Klägers: 63.ooo,-- DM
Gegenansprüche der Beklagten:unstreitige Zahlungen 13.096,-- DM Materialien für Heizung 2.600,-- DMUnterhaltsausgleichsanspruch 6.000,-- DM Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
21.696,-- DM 21.696,-- DM
Anspruch des Klägers 41.304,-- DM ___________
Der Zinsanspruch des Klägers – 4 % Zinsen seit dem 18.10.1978 - ist aus §§ 284, 286, 288 BGB gerechtfertigt. Die Mahnung liegt in der Zuleitung des Annenrechtsgesuchs am 18.10.1978.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91,92,708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte um 41.304,-- DM, den Kläger um 76.377,88 DM (§ 546 Abs. 2 ZPO).