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Oberlandesgericht Hamm·11 U 80/99·05.10.1999

Prozesskostenhilfe im StrEG-Berufungsverfahren nur zur Berufungsabwehr

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis Schadensersatz nach dem StrEG und beantragt im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe. Das OLG bewilligt PKH nur zur Abwehr der Berufung des Landes, weil insoweit hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Für die eigene Berufung des Klägers wird PKH mangels Erfolgsaussicht versagt: Mehrere Positionen sind wegen verspäteter Schadensanmeldung (§ 10 StrEG) unzulässig, im Übrigen fehlen schlüssiger Vortrag bzw. Nachweis, insbesondere zu Fahrerlohn, Fix- und Lagerkosten. Die weiterverfolgte Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, weil sie auf nicht rechtzeitig geltend gemachte Schadenspositionen gestützt wird.

Ausgang: PKH zur Abwehr der gegnerischen Berufung bewilligt, im Übrigen (für die eigene Berufung) mangels Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für ein Berufungsrechtsmittel zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.

2

Schadenspositionen nach dem StrEG sind nur erstattungsfähig, wenn sie innerhalb der Anmeldefristen des § 10 StrEG geltend gemacht worden sind; nach Fristablauf neu eingeführte Schadensposten sind unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzung erfolgt.

3

Beginnt die Anmeldefrist nach § 10 StrEG mit Zustellung einer ordnungsgemäßen Belehrung, kann eine spätere Mitteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft die Fristversäumung nicht heilen.

4

Ersatz für behauptete Aufwendungen (z.B. Fahrkosten durch Dritte) setzt bei bestrittenem Vortrag den Nachweis einer Zahlung oder zumindest einer rechtsverbindlichen Vergütungsabrede als Grundlage eines Freistellungsanspruchs voraus.

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Fixkosten eines Fahrzeugs sind nicht ersatzfähig, wenn sie unabhängig von der staatlichen Maßnahme ohnehin angefallen wären und daher kein kausaler Vermögensnachteil vorliegt.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 StrEG§ 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 7 StrEG§ 448 ZPO§ 10 Abs. 2 StrEG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 426/96

Tenor

Dem Kläger wird, soweit er die Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes beantragt, Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt I. A bewilligt.

Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

Im übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger, der Inhaber der Firma I. T Handel mit kommerzieller Nachrichten- und Fernmeldetechnik gewesen ist, verlangt auf der Grundlage der Beschlüsse des Amtsgerichts Münster vom 28.04. und 06.09.1995 ( Az: 21 Cs 26 Js 1024/94 - AK 241/94 ), nach denen die Landeskasse verpflichtet ist, dem Kläger eine Entschädigung dafür zu zahlen, daß diesem für die Zeit vom 16.06.1994 bis zum 28.09.1994 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, Schadensersatz vom beklagten Land.

4

Er hat vorgetragen, er habe spätestens kurz nach dem 02.07.1994 - dem Tag der an seine Mutter erfolgten Zustellung des die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnenden Beschlusses - von diesem Beschluß Kenntnis erlangt. Danach sei er bis zur Aufhebung des Beschlusses nicht mehr mit dem ihm von seinem Vater überlassenen LKW gefahren. Aufgrund dessen habe er Speditionen eingeschaltet und Speditionskosten gehabt. Er habe sich gegen Entgelt von dem Zeugen H2 fahren lassen. Ferner seien ihm für den Zeitraum Juli bis September 1994 Lagerkosten entstanden, weil er den von der Firma L2 nach deren Geschäftsaufgabe übernommenen Lagerbestand nicht habe wegschaffen können. Ferner begehrt der Kläger Ersatz nutzlos aufgewandter Fixkosten für den LKW, eine Pauschale für Mehraufwendungen für Telefonate, Telefaxe und Porto sowie nach seinem Prozeßvortrag Ersatz für den Verlust von Materialien im Bundeswehrdepot I, die er erworben hätte, aber nicht habe abholen können.

5

Zudem hat der Kläger behauptet, die Firma Q mache an von ihm eingelagerten Geräten im Wert von 121.100,00 DM ein Pfandrecht geltend. Es sei nicht ausgeschlossen, daß aus unsachgemäßer Lagerung und / oder Verwertung ein Schaden entstanden sei oder noch entstehe.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 36.468,52 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 09.06.1996 zu zahlen,

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2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, sämtlichen weiteren, über den Antrag zu 1 hinausgehenden Schaden, der ihm aus der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zeit vom 16.06.1994 bis zum 28.09.1994 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird, zu ersetzen.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Es hat vorgetragen, der Kläger habe erst Anfang August 1994 von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis erfahren. Der Kläger, der trotz Aufforderung unstreitig seinen Führerschein der Staatsanwaltschaft nicht ausgehändigt hat, sei weiterhin mit dem LKW seines Vaters gefahren. Ferner hat das beklagte Land die Ursächlichkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die geltend gemachten Speditionskosten, die für den Zeugen H2 geltend gemachten Kosten sowie für die Lagerkosten und die Verschrottungskosten bestritten.

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Das Landgericht hat Zeugen und den Kläger als Partei vernommen.

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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 21.898,84 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 29.06.1996 stattgegeben. Es hat gemeint, die Klage nach dem Klageantrag zu 1 sei wegen Nichteinhaltung der Anmeldefrist des § 10 Abs. 1 StrEG unzulässig, soweit der Kläger Verschrottungskosten in Höhe von 400,00 DM und eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM verlange. Im übrigen sei die Klage zulässig; denn die dreimonatige Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG sei durch die Stellung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe gewahrt, da die Klage demnächst zugestellt worden sei. Etwaige Verzögerungen bei der Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag seien dem Kläger nicht anzulasten, sondern stammten aus der Sphäre des Gerichts.

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Dem Kläger stünden gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 7 StrEG die geltend gemachten Speditionskosten abzüglich ersparter Aufwendungen ( 27.373,55 DM - 20 % ), mithin 21.898,84 DM zu. Aufgrund der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß der Kläger zumindest kurz nach Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr mit dem von ihm genutzen LKW gefahren sei, und zwar wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Ferner stehe fest, daß die geltend gemachten Speditionskosten angefallen und auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückzuführen seien.

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Unbegründet sei die Klage, soweit Kosten in Höhe von 8.795,70 DM für die Beschäftigung des Zeugen H2 verlangt würden. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger sich gegenüber H2 rechtsverbindlich zur Entrichtung eines Entgelts verpflichtet habe. Der Kläger könne die Erstattung der Fixkosten für den nicht einsetzbaren LKW in Höhe von 841,48 DM nicht fordern; denn diese Kosten wären auch ohne die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angefallen. Dem Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten in Höhe von 1.755,00 DM stehe entgegen, daß der Zeuge L nach seiner Aussage einen entsprechenden Anspruch nicht gegen den Kläger geltend machen wolle.

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Unzulässig sei die Klage nach dem Klageantrag zu 2. Es fehle das Feststellungsinteresse, denn der Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, welche Gegenstände bei der Firma Q eingelagert worden seien und wie sich der angegebene Betrag von 121.100,00 DM errechne.

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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Die Parteien greifen das Urteil mit wechselseitigen Berufungen an.

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Das beklagte Land, das die Abweisung der Klage erstrebt, meint unter näheren Darlegungen, der Kläger habe die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG nicht eingehalten. Eine Zustellung nahezu dreizehn Monate nach Eingang des Prozeßkostenhilfegesuchs sei nicht mehr "demnächst" erfolgt. Zudem habe nicht allein das Landgericht, sondern auch der Kläger schuldhaft zu der Verzögerung beigetragen.

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In der Sache rügt das beklagte Land mit umfangreichen Ausführungen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es meint, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er in zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Kenntnis von dem zugrundeliegenden Beschluß erlangt habe, seine Fahrerlaubnis nicht ausgenutzt und entsprechende schadensersatzbegründende Vermögensdispositionen getroffen habe. Das Landgericht habe sich nicht auf die Aussagen des Klägers bei seiner Parteivernehmung stützen dürfen, denn die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO seien nicht erfüllt gewesen. Das Landgericht habe nicht zuvor alle erheblichen Beweise - etwa durch Vorlage der entsprechenden Geschäftsunterlagen - erhoben. Der Kläger habe nach der Aussage des Zeugen W die Handakten seines früheren Rechtsanwalts in Händen. Dieses Beweismittel habe der Kläger weder vorgelegt noch mit der Vorlage der Handakte Beweis angetreten. Zudem sprächen mehrere Umstände dafür, daß der Kläger erst Anfang August 1994 Kenntnis von dem die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnenden Beschluß erlangt habe. Da der Kläger seinen Führerschein unstreitig zu keiner Zeit der Staatsanwaltschaft ausgehändigt habe, sei davon auszugehen, daß er den LKW bis Anfang August 1994 weiter benutzt habe. Hätte der Kläger zu dem von ihm behaupteten frühen Zeitpunkt Kenntnis erlangt, wäre zu erwarten gewesen, daß er sogleich durch den Zeugen W etwas gegen den die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnenden Beschluß unternommen hätte. Tatsächlich sei der Zeuge W Anfang August 1994 beauftragt worden. Andernfalls hätte sich der Kläger auf die Handakten des Rechtsanwalts berufen und diese zum Beweis vorgelegt. Das Landgericht habe die bewußt falschen Angaben des Klägers zur Anstellung und angeblichen Bezahlung des Zeugen H2 nicht berücksichtigt. Dem Kläger sei nicht der Beweis gelungen, daß die geltend gemachten Spreditionskosten auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückzuführen seien. Es sei schon nicht hinreichend dargelegt, wann er die Geschäfte, die zu den Speditionsaufträgen geführt hätten, abgeschlossen gehabt habe und warum sie zu den Auftragsdaten hätten durchgeführt werden müssen. Bezeichnenderweise habe der Kläger seine Geschäftsunterlagen nicht vorgelegt und keine genauen Angaben über die Lagerkapazität des von ihm benutzten LKW gemacht, den der Kläger mit dem Zeugen H2 weiter einsetzt habe. Nach der Beweisaufnahme sei anzunehmen, daß der Kläger Fremdfirmen im Rahmen der üblichen geschäftlichen Dispositionen und nicht wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beauftragt habe. Dem Kläger sei, wenn er tatsächlich zu dem von ihm behaupteten frühen Zeitpunkt Kenntnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gehabt hätte, vorzuwerfen, daß er nicht sofort Maßnahmen gegen den Entziehungsbeschluß ergriffen habe.

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Das beklagte Land beantragt,

23

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen und

26

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den bereits zuerkannten Betrag hinaus weitere 132.892,18 DM nebst 10 % Zinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,

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2. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm sämtlichen weiteren, über den Antrag zu 1 hinausgehenden Schaden zu ersetzen,der ihm aus der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis für die Zeit vom 16.06.1994 bis zum 28.09.1994 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

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Der Kläger meint, er habe die Klagefrist eingehalten. Er verteidigt, soweit es um die Speditionskosten geht, die Beweiswürdigung des Landgerichts und hält die dagegen gerichtete Berufung des beklagten Landes für unbegründet.

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Der Kläger wehrt sich gegen die Aberkennung der verlangten 400,00 DM Verschrottungkosten und meint, diesen Anspruch wie auch die Kostenpauschale von 40,00 DM durchaus rechtzeitig angemeldet zu haben. Das Landgericht habe sein Vorbringen verkannt. Der Streitgegenstand sei nicht ausgewechselt worden.

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Der Kläger, der weiterhin eine Vergütungsabrede mit dem Zeugen H2 behauptet, meint, der Zeuge H2 sei unzureichend, nämlich nicht danach befragt worden, ob er rechtsverbindlich mit ihm, dem Kläger, ein Fahrgeld vereinbart habe. Er behauptet, der Zeuge habe zunächst 1,00 DM pro km haben, er, der Kläger, aber nur 0,50 DM habe zahlen wollen. Man habe sich auf 0,70 DM pro km geeinigt. Er habe nach der Vernehmung den Zeugen gefragt, warum er dies nicht ausgesagt habe. Der Zeuge habe geantwortet, daß ihn danach keiner gefragt habe ( Reexamination des Zeugen H2 ).

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Aus Rechtsgründen ist der Kläger der Auffassung, daß ihm die verlangten Fixkosten in Höhe von 841,48 DM zustünden.

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Den Anspruch auf Lagerkosten habe das Landgericht zu Unrecht aufgrund der Aussage des Zeugen L verneint. Der Zeuge habe nicht angegeben, daß seine Rechnung bereits bezahlt sei. Der Zeuge habe sich nämlich Ersatz durch Einbehalt und Verwertung eines digitalen elektronischen Frequenzzählers im Wert von 1.800,00 DM gesucht und gefunden ( Zeugnis L ).

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Der Kläger, der insoweit von der in erster Instanz erhobenen Feststellungsklage zur Leistungsklage übergeht, als er nun 121.100,00 DM begehrt, behauptet, durch das Verhalten des Zeugen Q sei ihm ein konkreter Schaden in Höhe des genannten Betrages entstanden, der auf den Führerscheinentzug zurückzuführen sei, und zudem ein weiterer noch nicht bezifferbarer Schaden, für den weiterhin Feststellung beantragt werde. Der Kläger bezeichnet die nach seiner Behauptung bei Q eingelagerten bezifferbaren Geräte und Teile und behauptet, diese hätten einen Wert von 121.100,00 DM gehabt ( SVG ). Der Schaden sei eingetreten, weil nunmehr sämtliche Bestände defekt und wertlos geworden seien und nicht einmal mehr Schrottwert hätten, da die Entsorgung bezahlt werden müsse. Die Röntgengeräte müßten ca. einmal pro Jahr kurz eingeschaltet werden; andernfalls würden sie verderben ( SVG ). Die Röhren seien mittlerweile verdorben, da der Zeuge Q sie nicht gewartet habe ( Zeugnhis Q ). Ein Einbau von Ersatzröhren sei unwirtschaftlich und teurer als das Komplettgerät ( SVG ). Auch hinsichtlich der weiteren Bestände sei, selbst wenn sie noch von Q gelagert würden, von einem Totalverlust auszugehen, da technische Geräte nach fünf Jahren nicht mehr verwertbar seien ( SVG ), zumal sämtliche Zubehörteile zu den Stromversorgungsgeräten fehlten.

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Letztlich meint der Kläger unter näherer Darlegung, der Feststellungsantrag sei zulässig und das Feststellungsinteresse gegeben. Es müsse ihm zugebilligt werden, auch außerhalb der Antragsfrist noch auffindbare und festzustellende Schäden geltend zu machen. Zudem seien die Entsorgungskosten für technische Geräte, soweit sie noch bei der Firma Q stehen sollten, was er nicht wisse, unkalkulierbar hoch.

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Wegen des Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 22.06.1999 und die Schriftsätze vom 28.06.1999 und 30.08.1999 verwiesen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Es hält auch die vom Kläger mit der Berufung geltend gemachten Ansprüche für verfristet. Darüber hinaus habe der Kläger seinen angeblichen und mangels Substantiierung unschlüssigen Anspruch auf Zahlung von 121.100,00 DM nicht rechtzeitig gemäß § 10 Abs. 2 StrEG angemeldet.

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Hinsichtlich der Kostenpauschale und der Verschrottungkosten verteidigt das beklagte Land mit näheren Ausführungen die Rechtsauffassung des Landgerichts und meint zudem, der Anspruch auf Zahlung von 400,00 DM sei nicht schlüssig dargelegt. Es ist ferner der Ansicht, dem Kläger stehe nach der ordnungsgemäß erfolgten Vernehmung des Zeugen H2 ein Anspruch auf Zahlung von 8.795,70 DM nicht zu. Der Kläger trage zudem nicht vor, dem Zeugen jemals Geld für die Fahrten mit dem LKW gegeben zu haben. Ein Anspruch auf Ersatz von Fixkosten stehe dem Kläger nicht zu, denn diese seien auch ohne vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angefallen und daher nicht erstattungsfähig. Dem Kläger könne ein Anspruch auf Zahlung von Lagerkosten in Höhe von 1.755,00 DM nicht zuerkannt werden. Das neue Vorbringen des Klägers werde bestritten, sei aber auch unerheblich; denn der Zeuge L habe bei seiner Vernehmung erklärt, er wolle Lagerkosten überhaupt nicht in Rechnung stellen und auch keine Forderungen gegen den Kläger durchsetzen.

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Das beklagte Land meint, dem Kläger fehle weiterhin das Feststellungsinteresse für den Feststellungsanspruch.

42

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 17.06.1999 und die Berufungserwiderung vom 03.09.1999 verwiesen.

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II.

44

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß §§ 114, 119 Satz 2 ZPO begründet, soweit der Kläger Prozeßkostenhilfe zur Abwehr der Berufung des beklagten Landes begehrt.

45

Der Prozeßkostenhilfeantrag ist indes sachlich nicht gerechtfertigt, soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil mit seiner Berufung angreift. Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

46

Der Senat kann bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung des Klägers die Frage dahinstehen lassen, ob bereits sämtliche Ansprüche des Klägers wegen Nichteinhaltung der dreimonatigen Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG, einer Ausschlußfrist, nicht mehr geltend gemacht werden können.

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Selbst wenn die Klagefrist eingehalten worden sein sollte, hat die Berufung des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

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1. Der mit der Berufung verfolgte Zahlungsantrag ist teilweise unzulässig.

49

a ) Zu Recht hat das Landgericht die Klage bereits für unzulässig erachtet, soweit der Kläger vom beklagten Land mit der Klagebegründung eine Kostenpauschale von 40,00 DM in Form von Telefon- und Telefaxkosten für die Koordination von Fahrern von Speditionen begehrt. Insoweit ist die Anmeldefrist des § 10 Abs. 1 StrEG nicht eingehalten worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Schadensposition in der Schadensanmeldung vom 02.04.1996 nicht enthalten. Dort ist von einem Aufwand zur Vorbereitung des Entschädigungsanspruchs die Rede. Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er der Ansicht ist, es sei ihm unbenommen, auch nach Ablauf der Anmeldefrist weitere Schadenspositionen in den Rechtsstreit einzuführen.

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b ) Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Verschrottungskosten in Höhe von 400,00 DM ist die Klage bereits wegen Nichteinhaltung der Anmeldefrist unzulässig. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß der Kläger die Kosten für die Verschrottung von Gegenständen angemeldet hat, im Prozeß hingegen Ersatz für das nach seiner Behauptung verschrottete bzw. anderweitig verwertete Material verlangt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen.

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Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der Anspruch unbegründet; denn der beweisbelastete Kläger hat für die vom beklagten Land bestrittene Einlagerung von Gegenständen und ihre Verschrottung bzw. anderweitige Verwertung keinen Beweis angetreten.

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c ) Unzulässig ist ferner die auf Zahlung von 121.100,00 DM gerichtete Klage. Auch insoweit gilt, daß der Kläger diese angebliche Schadensposition nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 10 Abs. 2 StrEG angemeldet hat. Die rechtzeitige Schadensanmeldung vom 02.04.1996 verhält sich nicht über die nunmehr geltend gemachte Schadensposition.

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Von einem Schaden in Höhe von 121.100,00 DM ist erstmals in dem auch an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben des Klägers vom 11.09.1996 die Rede. Dieses Schreiben konnte nicht zu einer rechtzeitigen Anmeldung führen. Die sechsmonatige Frist war bereits abgelaufen. Sie begann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 StrEG mit der Zustellung der ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers am 05.10.1995. Die Frist war mithin bereits bei Abfassung des Schreibens vom 11.09.1996 abgelaufen.

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Der Kläger hat gegen die Versäumung der Frist auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt ( vgl. dazu Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 3. Aufl., § 10 Rn. 14 ).

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Angesichts der Unzulässigkeit der Klage braucht sich der Senat nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anspruch auf Zahlung von 121.100,00 DM im Hinblick auf einen durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verursachten Schaden schlüssig dargetan und für sämtliche vom beklagten Land bestrittenen anspruchsbegründenden Tatsachen vom Kläger Beweis angetreten worden ist oder ob es an der erforderlichen Substantiierung fehlt.

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2. Soweit die mit der Berufung verfolgte Zahlungsklage nicht unzulässig ist, ist sie - teilweise unter Berücksichtigung der im Prozeßkostenhilfeverfahren erlaubten moderaten vorweggenommenen Beweiswürdigung - jedenfalls ungegründet.

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a ) Ohne hinreichende Erfolgsaussicht macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 8.795,70 DM wegen von ihm in dieser Höhe an den Zeugen H2 erbrachter Leistungen geltend. Der Kläger hat bereits widersprüchliche Angaben zu der angeblichen Zahlung an den Zeugen H2 gemacht. In der Schadensanmeldung ist "von insgesamt entstandenen Kosten in Höhe von DM 8.795,70" die Rede. Der dadurch hervorgerufene Eindruck einer Geldzahlung des Klägers an den Zeugen H2 wird in der Klageschrift verstärkt, in der es heißt, es hätten sich "insgesamt tatsächlich entstandene finanzielle Mehraufwendungen in Höhe von 8.795,70 DM" ergeben. Demgegenüber hat der Kläger in seinem persönlich an das Landgericht gerichteten Schreiben vom 26.09.1998 eingeräumt, daß der Zeuge H2 für seine Arbeitsleistung kein "Gehalt" bekommen habe, da er, der Kläger, selbst nichts gehabt habe. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers wegen der aufgezeigten Widersprüchlichkeit bereits unbeachtlich ist. Jedenfalls ist eine Leistung an den Zeugen H2 nicht bewiesen; denn der Zeuge hat unmißverständlich eine Zahlung des Klägers in Abrede gestellt.

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Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Kläger, der eigentlich nur Freistellung von einer Verbindlichkeit verlangen kann, ausnahmsweise unmittelbar Zahlung an sich begehren kann. Dem Kläger steht nämlich ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit aufgrund des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Vernehmung des Zeugen H2 nicht zu. Ein Freistellungsanspruch setzt hier einen gegen den Kläger gerichteten Anspruch des Zeugen H2 auf Zahlung eines Entgelts für die von ihm für den Kläger durchgeführten Fahrten mit dem LKW voraus, den der Vater des Klägers zur Verfügung gestellt hatte. Daran fehlt es. Es kann nicht festgestellt werden, daß sich der Kläger und der Zeuge H2 in rechtsverbindlicher Art und Weise über eine zu erbringende Zahlung geeinigt hätten. Der Zeuge hat nämlich erklärt: "Eine feste Vereinbarung haben wir nicht getroffen." Der abweichende Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz gibt dem Senat keine Veranlassung, dem Kläger Prozeßkostenhilfe zu gewähren und den Zeugen H2 erneut zu vernehmen. Der Zeuge ist vom Landgericht zutreffend befragt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte das Landgericht den Zeugen nicht zu fragen, ob eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen worden sei. Ob ein Vertrag mit Rechtsbindungswillen geschlossen worden ist, ist eine Rechtsfrage. Die Entscheidung darüber unterliegt der Würdigung des Gerichts. Es erscheint zudem nach der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H2 und dem zur Zahlung in sich widersprüchlichen Vortrag des Klägers ausgeschlossen, daß dem Kläger selbst bei einer erneuten Vernehmung des Zeugen H2 der Beweis einer rechtsverbindlichen Vereinbarung gelingen kann.

59

b ) Aus den bereits vom Landgericht angeführten Gründen kann der Kläger nicht Ersatz der von ihm mit 841,48 DM errechneten "Fixkosten" für den LKW verlangen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, daß sich der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 31.10.1974 ( NJW 1975, 349 ) mit der Frage des Nutzungsausfalls auseinandersetzt. Die Entscheidung bringt aber deutlich zum Ausdruck, daß der Betroffene Entschädigung nur verlangen kann, wenn ihm infolge des vorübergehenden Entzugs des Führerscheins oder dessen zeitweiser Sicherstellung tatsächlich finanzielle Mehraufwendungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstanden sind. Die Fixkosten sind, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht auf den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zurückzuführen. Sie wären auch ohne diese Maßnahme entstanden.

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c ) Dem Kläger steht ferner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von 1.755,00 DM nicht zu. Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil überzeugend begründet. Der Zeuge L hat nicht bestätigt, daß der Kläger mit einer entsprechenden Forderung aus der Lagerung von Materialien für den Zeitraum Juli bis September 1994 belastet ist. Der Zeuge L hat bei seiner Zeugenvernehmung vielmehr verbindlich bekundet, er habe nicht vorgehabt, diese Forderung gegen den Kläger geltend zu machen. Er werde die Forderung auch in Zukunft nicht geltend machen.

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Die erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung des Klägers, die Rechnung des Zeugen L sei bereits bezahlt, der Zeuge L habe nämlich einen Frequenzzähler im Wert von 1.800,00 DM verwertet, ändert an der Rechtslage nichts. Der Kläger macht insoweit einen Schaden geltend, den er nicht rechtzeitig angemeldet hat. Statt Ersatz von Lagerkosten wird nun Schadensersatz wegen des Verlustes des Frequenzzählers begehrt. Insoweit ist die Zahlungsklage bereits unzulässig. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die Klage unbegründet. L hatte nach seiner Aussage bereits im Januar 1993 seinen Betrieb auf einen Griechen übertragen und war nur als Vermittler zwischen dem Griechen und dem Kläger eingeschaltet worden. Es ist danach nicht erkennbar, daß dem Zeugen L ein Anspruch auf Lagerkosten für die Zeit nach der Geschäftsaufgabe noch hätte zustehen können, der ihn zu einer Verwertung hätte veranlassen können. Sollte die vom Kläger behauptete Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen, hätte der Kläger einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen L, der einem Schaden des Klägers, den das Land ersetzen müßte, entgegenstehen würde.

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d ) Der Zinsanspruch besteht mangels Hauptforderung nicht.

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3. Die Feststellungsklage, die der Kläger mit der Berufung weiter verfolgt, ist unzulässig. Sie bezieht sich auf Schadenspositionen, die aufgrund der vom Kläger behaupteten weigerlichen Haltung der Firma Q auf ihn zukommen könnten. Diese Schadensposition hat der Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum verspätet angmeldeten Anspruch des Klägers auf Zahlung von 121.100,00 DM verwiesen werden.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.