Berufung zurückgewiesen: Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern und Kontrollpflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich mit Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld; der Senat des OLG Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Das Gericht betont, dass Fahrradfahrer, auch 13‑jährige, sich nicht blindlings in schlecht einsehbare Bereiche begeben dürfen und der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet ist, solche Bereiche regelmäßig auf natürliche Verunreinigungen wie Äste und Eicheln zu kontrollieren. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Von Fahrradfahrern ist zu erwarten, dass sie sich nicht blindlings in für sie nicht oder nicht ausreichend einsehbare Wegstrecken begeben, sondern sich zuvor über die gefahrlose Befahrbarkeit vergewissern.
Ein Verkehrssicherungspflichtiger ist nicht verpflichtet, zugunsten von Fahrradfahrern, die elementare Vorsichtsregeln missachten, schlecht einsehbare Bereiche regelmäßig zu kontrollieren und natürliche Verschmutzungen (z. B. abgefallene Äste, Eicheln) zu beseitigen.
Jugendliche im Alter von 13 Jahren stehen nicht im Schutzbereich des § 828 Abs. 2 BGB im Sinne einer fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, sodass insoweit besondere Schutzpflichten nicht gelten.
Bei der Bewertung von Sicherungspflichten sind jahreszeitliche Besonderheiten (z. B. Abwurf von Eicheln unter Laubbäumen gegen Ende August) zu berücksichtigen und mindern die Zumutbarkeit weitergehender Kontroll- und Beseitigungsmaßnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 203/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bielefeld wird durch ein-stimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 7.000,-- €.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.06.2017 Bezug genommen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.06.2017 enthält keine neuen Argumente und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass auch von jugendlichen Radfahrern – erst recht von solchen im Alter von 13 Jahren, die damit ohnehin außerhalb des Schutzbereiches des § 828 Abs. 2 BGB stehen – erwartet werden kann, dass sie nicht blindlings in eine für sie nicht oder nicht ausreichend einsehbare Wegstrecke einfahren, ohne sich vorher über die gefahrlose Befahrbarkeit der Strecke vergewissert zu haben. Ein Verkehrssicherungspflichtiger ist daher nicht verpflichtet, zugunsten von Fahrradfahrern, die diese Grundregeln nicht beachten, nicht oder – näherliegend – nur schlecht aus der Entfernung einsichtige Bereiche regelmäßig zu kontrollieren und vorhandene Verunreinigungen durch von Bäumen abgeworfene Äste und Eicheln zu beseitigen, zumal auch bereits Ende August mit dem Abwurf von Eicheln unter einer Eiche gerechnet werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.