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Oberlandesgericht Hamm·11 U 76/13·28.01.2014

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass dadurch die Klägerin des eingelegten Rechtsmittels verlustig wird und trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung erfolgt nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Berufung zurückgenommen; Klägerin des Rechtsmittels verlustig; Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt in der Regel zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels und beendet das Berufungsverfahren in Bezug auf die zurückgenommene Berufung.

2

Nach § 516 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten des Berufungsverfahrens, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die durch die Rücknahme des Rechtsmittels als verlustig anzusehen ist.

4

Das Gericht hat bei Abschluss des Berufungsverfahrens infolge Rücknahme des Rechtsmittels den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Entscheidung über die Kostenfestsetzung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 366/11

Tenor

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung   gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.

Rubrum

1

   Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre Berufung   gegen das am 27.05.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Essen (4 O 366/11) zurückgenommen hat.

2

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.189,09 EUR festgesetzt.