Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein. Das OLG Hamm weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück, da keine Erfolgsaussicht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Es wurde auf den Senatsbeschluss vom 01.02.2023 verwiesen; der Kläger brachte keine durchgreifenden Einwände vor. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Nach §522 Abs.2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Gericht kann zur Vermeidung unnötiger Verfahren auf frühere Senatsgründe Bezug nehmen und eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn sie nicht geboten ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen (§97 Abs.1 ZPO).
Eine Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§522 Abs.3, 708 Ziff.10 S.1-2, 713 ZPO möglich.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§3 ZPO, 47 Abs.1, 48 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12 O 253/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.289,- € festgesetzt.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß §§ 522 Abs. 3, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO)
I.
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist auch nach nochmaliger Beratung weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel aus den im Senatsbeschluss vom 01.02.2023 dargelegten Gründen offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.02.2023, mit denen der Senat ausführlich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung dargelegt hat, Bezug genommen. Durchgreifende Einwände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, sind dagegen vom Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht worden. Er hat sich nicht weiter geäußert.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 522 Abs. 3, 708 Ziffer 10 S. 1 und 2, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.