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Oberlandesgericht Hamm·11 U 65/00·24.10.2000

Klage wegen Schadens beim Abschleppen/Verwahrung gegen Kommune (§839 BGB i.V.m. Art.34 GG) abgewiesen

Öffentliches RechtAmtshaftungAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Stadt wegen angeblicher Beschädigung ihres Fahrzeugs beim Abschleppen und während Verwahrung durch ein beauftragtes Privatunternehmen. Das OLG Hamm verneint eine Haftung der Stadt unter § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Firma handelte als selbständiger Verwaltungshelfer; jedenfalls entstanden nach Vortrag und Gutachten die Schäden nicht in einem hoheitlich kontrollierten Stadium. Eine öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht wurde ebenfalls verneint.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen Schäden beim Abschleppen/Verwahrung gegen die Stadt nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Haftung der Körperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG muss der Schädiger in Ausübung eines ihm anvertrauten hoheitlichen Amtes gehandelt haben.

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Die auftraggebende Körperschaft haftet nach der Werkzeugtheorie nur, wenn sie so erheblich in die Durchführung des Auftrags eingegriffen hat oder den Entscheidungsspielraum des Unternehmers so begrenzt, dass dessen Handeln wie eigenes anzusehen ist.

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Die bloße Übertragung der Verwahrung eines abgestellten Fahrzeugs auf ein privates Unternehmen begründet für sich genommen keine besondere öffentlich-rechtliche Fürsorge- und Obhutspflicht, die eine Staatshaftung rechtfertigt.

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Die Anwesenheit von Bediensteten während des Abschleppvorgangs begründet nur dann Amtshaftung, wenn durch ihr tatsächliches Eingreifen bzw. Unterlassen eine hoheitliche Kontrolle über den relevanten Schadenszeitraum bestanden hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 599/97

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer übersteigt bei keiner Partei 60.000,00 DM.

Rubrum

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Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist sachlich gerechtfertigt.

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Die gegen die beklagte Stadt gerichtete Klage ist unbegründet.

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A

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Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.132,22 DM gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht zu.

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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

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Unstreitig haben Bedienstete der Beklagten die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht herbeigeführt.

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Eine Haftung der Beklagten kommt deshalb nur in Betracht, wenn Mitarbeiter der von ihr eingeschaltete Firma D. in Ausübung eines ihnen anvertrauten hoheitlichen Amtes, also hoheitlich, gehandelt haben. Nur dann kann die Verantwortlichkeit für das - dann ausschließlich als Amtspflichtsverletzung im Sinne des § 839 BGB zu beurteilende - Fehlverhalten die Körperschaft nach Art. 34 GG treffen ( vgl. dazu BGH NJW 1993, 1258 = BGHZ 121, 161 ff ). Zu der Frage, ob bei pflichtwidrigem Handeln des Verwaltungshelfers dieser selbst oder an seiner Stelle der Staat haftet, vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, die sog. Werkzeugtheorie. Danach haftet die auftraggebende Körperschaft für pflichtwidriges Handeln des Verwaltungshelfers, wenn sie in so weitgehendem Maße auf die Durchführung des Auftrags Einfluß genommen hat, daß sie das Handeln der Privatperson wie eigenes gegen sich gelten lassen muß und es so angesehen werden muß, als wäre die Privatperson lediglich als Werkzeug ( Erfüllungsgehilfe ) der auftraggebenden Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden ( BGH a.a.O., Sandkühler, Amtshaftung, Rn. 24, 27; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., Seite 20 ff; Bergmann / Schumacher, Die Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rn. 880 ff ). An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch angesichts der unter dem Schlagwort "Flucht ins Privatrecht" geäußerten Kritik festgehalten und ausgeführt: "Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt."

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Überträgt man die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, besteht gegen die Beklagte kein Anspruch.

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Die Firma D. ist allerdings als selbständiger Verwaltungshelfer tätig geworden. Sie ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut worden. Mit dem Abschleppen und der anschließenden Verwahrung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs ordnete die Beklagte ein hoheitliches Zwangsmittel zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe an. Die Beamten wurden mit der Anordnung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Der tatsächliche Vollzug der Anordnung unterfällt der Eingriffsverwaltung, soweit es um den Abschleppvorgang geht. Als das Fahrzeug der Klägerin aufgeladen wurde, war auch noch die Politesse, die Zeugin K., zugegen. Es spricht viel dafür, daß während dieses Vorgangs der Mitarbeiter der Firma D. als Werkzeug der Beklagten anzusehen ist. Während dieses Zeitraums sind aber nach dem insoweit von der Klägerin ausdrücklich hingenommenen Sachverständigengutachten die von der Klägerin behaupteten Schäden nicht entstanden.

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Sollten aber die Schäden im Zeitraum der Verwahrung entstanden sein, haben die Mitarbeiter der Firma D. (mehr) nicht als Werkzeug der Beklagten gehandelt. Während dieser Zeit haben Beamte nämlich keinen tatsächlichen Einfluß auf die Verwahrung genommen. Sie haben einen solchen Einfluß auch nicht amtspflichtwidrig unterlassen. Sie waren nämlich nicht verpflichtet, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gelände der Firma D. zu überwachen. Ebenso waren sie nicht gehalten, selbst die Aufsicht über das abgestellte Fahrzeug auszuüben. Die Art und Weise der Verwahrung und ihre Durchführung hat vielmehr allein in den Händen der Firma D. gelegen.

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B

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Die Klageforderung kann auch nicht mit Erfolg auf eine analoge Anwendung der positiven Forderungsverletzung eines öffentlich rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gestützt werden. Allerdings kann ein derartiges Verwahrungsverhältnis durch Hoheitsakt entstehen. Es kann hier offen bleiben, ob der Hoheitsakt nur das Abschleppen und Abstellen des Fahrzeugs an einem anderen Ort betrifft, nicht aber die Verwahrung. Es fehlt nämlich an einer weiteren Anspruchsvoraussetzung. Das Institut der öffentlich-rechtlichen Verwahrung hat seinen inneren Grund in der infolge der Inbesitznahme von Gütern begründeten besonders engen Beziehung der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu diesen Gütern im Sinne einer besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht für die in Besitz genommenen Güter und damit für den Betroffenen selbst ( BGHZ 21, 214, 219 ). Eine solche Fürsorgepflicht ist angenommen worden im Falle der zwangsweisen Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt und im Verhältnis des Staates zu seinen Beamten ( BGH, a.a.O., Seite 219, 220 ). Es ist indes für die Begründung und Aufrechterhaltung des Strafgefangenen-Gewaltverhältnisses verneint worden. Erst recht fehlt es im vorliegenden Fall an dieser zu fordernden besonderen Fürsorge- und Obhutspflicht zwischen der Klägerin und der beklagten Stadt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 ZPO.