Festsetzung des Streitwerts der Berufungsinstanz auf 455.000 DM
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 7.12.2001 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 455.000 DM festgesetzt. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Wertfestsetzung und trifft keine materiell-rechtliche Entscheidung über den Streitgegenstand. Die Festsetzung dient der Grundlage für Gebühren- und Kostenberechnungen der Instanz. Aus dem Tenor geht keine weitergehende Begründung des Streitgegenstands hervor.
Ausgang: Streitwert der Berufungsinstanz per Beschluss auf 455.000 DM festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht ist befugt, durch Beschluss den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen.
Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren in der jeweiligen Instanz.
Eine reine Wertfestsetzung stellt keine inhaltliche materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Streitgegenstand dar.
Der in der Entscheidung bezeichnete Streitwert (hier: in DM) ist verbindlich für die Kostenfestsetzung der betreffenden Instanz.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 338/00
Tenor
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 455.000 DM festgesetzt.