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Oberlandesgericht Hamm·11 U 6/01·06.12.2001

Festsetzung des Streitwerts der Berufungsinstanz auf 455.000 DM

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 7.12.2001 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 455.000 DM festgesetzt. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Wertfestsetzung und trifft keine materiell-rechtliche Entscheidung über den Streitgegenstand. Die Festsetzung dient der Grundlage für Gebühren- und Kostenberechnungen der Instanz. Aus dem Tenor geht keine weitergehende Begründung des Streitgegenstands hervor.

Ausgang: Streitwert der Berufungsinstanz per Beschluss auf 455.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht ist befugt, durch Beschluss den Streitwert für die Berufungsinstanz festzusetzen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren in der jeweiligen Instanz.

3

Eine reine Wertfestsetzung stellt keine inhaltliche materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Streitgegenstand dar.

4

Der in der Entscheidung bezeichnete Streitwert (hier: in DM) ist verbindlich für die Kostenfestsetzung der betreffenden Instanz.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12 O 338/00

Tenor

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 455.000 DM festgesetzt.