Berufung: Kein Bankett neben Radweg – keine Verkehrssicherungspflicht bei Höhenunterschied
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des LG Münster, wonach ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg kein Bankett sei. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass ein Bankett nur befahrbar ausgestaltete Randfläche ist und bei mehreren Zentimetern Höhenunterschied weder Niveaangleichung noch Warnpflicht besteht. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Münster zurückgewiesen; kein Bankett und daher keine Verkehrssicherungspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bankett im straßenrechtlichen Sinn ist nur der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende, befestigte oder unbefestigte, befahrbare Teil der Straße; nicht als Verkehrsfläche ausgestaltete Bereiche zählen nicht dazu.
Die bloße Bezeichnung einer Seitenfläche als "Bankett" durch Parteien oder das Tatgericht ersetzt nicht die erforderliche rechtsförmliche Prüfung der Befahrbarkeit und damit der Zuordnung zum Rechtsbegriff.
Besteht bei einem neben einem Radweg gelegenen Seitenstreifen ein für den Benutzer erkennbarer Höhenunterschied von mehreren Zentimetern und ist die Fläche nicht als zu befahrende Verkehrsfläche ausgestaltet, trifft den Verkehrssicherungspflichtigen keine Pflicht zur Niveaangleichung oder zur Warnung vor dem Höhenunterschied.
Fotografische Beweismittel können geeignet sein, fehlende Befahrbarkeit zu belegen und damit das Vorliegen bankett-typischer Verkehrssicherungspflichten zu verneinen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 389/19
Leitsatz
Ein unbefestigter Seitenstreifen neben einem 2,5 m breiten asphaltierten Radweg muss keine zum Befahren geeignete und bestimmte Bankette sein. Hat ein solcher Seitenstreifen einen Höhenunterschied von mehreren Zentimetern zur Fahrbahn, muss der Verkehrssicherungspflichtige das Niveau nicht angleichen und auch nicht vor dem Höhenunterschied warnen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleitung vollstreckbar.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen der Darstellung des in der Berufung maßgeblichen Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge der Parteien wird zunächst vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 10.06.2020 sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 10.06.2020 wendet die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 06.07.2020 im Wesentlichen ein, entgegen dem Senatsbeschluss handle es sich bei dem seitlich an den Radweg angrenzenden Gelände um ein Bankett. Dies ergebe sich sowohl aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien als auch aus den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil.
II.
Die Berufung war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in dem Schriftsatz vom 06.07.2020 gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist nach nochmaliger Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Erfolgsaussichten hat. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hält daran fest, dass es sich bei dem an den Radweg angrenzenden Gelände nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne handelt. Unerheblich für die Bewertung des Senats ist, dass die Parteien und das Landgericht den Seitenbereich übereinstimmend als „Bankett“ bezeichnet haben. Die allgemeinsprachliche Verwendung eines (auch) fachrechtlich determinierten Begriffs führt nicht dazu, dass ohne jede weitere gesonderte Prüfung die an den Rechtsbegriff geknüpften rechtlichen Folgen eingreifen. Ein Bankett im straßenrechtlichen Sinn ist nur der unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende, befestigte oder unbefestigte, befahrbare Teil der Straße, nicht hierzu zählen etwa Grünflächen oder sonstige Flächen, die keine Verkehrsflächen sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 2 StVO Rn.25). Dass die neben dem Radweg gelegene Fläche nach verständiger Beurteilung des Benutzers nicht als eine neben dem Radweg verlaufende Verkehrsfläche in Form einer Sicherheitszone ausgestaltet und zu einem gefahrlosen Befahren durch Radfahrer geeignet ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt; dies ergibt sich auch unzweifelhaft aus den zur Akte gereichten Fotografien. Damit handelt es sich bei der neben dem Radweg gelegene Fläche nicht um ein Bankett im straßenrechtlichen Sinne mit der Folge, dass die für Bankette geltenden Verkehrssicherungspflichten keine Anwendung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.10 ZPO.