Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) im Bauvorbescheidsstreit
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass auf Grundlage eines Senatsvergleichsvorschlags ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte zahlt einen abgestimmten Betrag von 1.671.995,64 € zuzüglich Zinsen; damit sind alle im Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche, insbesondere aus Bauvorbescheiden und §§ 39 ff. BauGB, erledigt. Zudem ist eine Kosten- und Streitwertregelung getroffen.
Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Zahlung, Erledigung sämtlicher Ansprüche und Kostenregelung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleich kommt wirksam zustande und kann durch das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden, wenn die Parteien einen Gerichtsvergleichsvorschlag durch Annahmeerklärungen akzeptieren.
Ein Vergleich kann die Erledigung sämtlicher im Klageverfahren geltend gemachten Forderungen einschließlich damit zusammenhängender öffentlich-rechtlicher Ansprüche (z. B. Planungsschadensersatz nach §§ 39 ff. BauGB) ausdrücklich regeln.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Gegenstandswert für einen Vergleich sind vom Gericht festsetzbar; bei mehreren Antragsgegenständen kann der Wert auf Zahlungs- und Feststellungsanträge aufgeteilt werden.
Die Parteien können im Vergleich eine abweichende Kostenverteilung vereinbaren, die das Gericht in der Kostenentscheidung berücksichtigt; Kosten des Vergleichs können gegeneinander aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 O 168/06
Tenor
I.
Es wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahmeerklärung der Klägerin vom 6. Juli 2009 und Annahmerklärung der Beklag-ten vom 7. Juli 2009 auf der Grundlage des den Parteien mit Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 unterbreiteten Vergleichsvorschlags ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 1.671.995,64 € nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem seitens der Beklagten zu zah-lenden Vergleichsbetrag von 2.550.000,00 € abzüglich des seitens der Be-klagten an die Klägerin am 09.07.2008 gezahlten Betrages in Höhe von 878.004,36 €.
2. Mit der Zahlung sind sämtliche mit der Klage gegen die Beklagte geltend ge-machten Forderungen erledigt, insbesondere sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Nichterteilung der mit Bauvorbescheidsanträgen vom 23.05.2001 und 18.02.2002 begehrten Bau-vorbescheide, der ablehnenden Bescheidung oder verspäteten Bescheidung der Bauvorbescheidsanträge der Klägerin vom 23.05.2001 und 18.02.2002 erledigt. Mit erledigt sind ausdrücklich auch etwaige Planungsschadensersatz-ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 39 ff. BauGB.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die von der Klägerin gestellte Prozessbürgschaft der N eG vom 17.06.2008 – Bürgschafts-Nr.: #### – an die Klägerin herauszugeben.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Gegenstandswert für den Ver-gleich werden auf 2.739.151,92 € festgesetzt; hiervon entfallen 759.151,92 € auf den Zahlungsantrag und 1.980.000,00 € auf den Feststellungsantrag.
III.
Der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 10.07.2009, 10.00 Uhr, Saal B 207, wird wegen des erfolgten Vergleichsschlusses aufgehoben.