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Oberlandesgericht Hamm·11 U 41/15·19.11.2015

Berufungen durch Rücknahme untergegangen – Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Vor dem OLG Hamm nahmen Klägerin und Beklagter jeweils ihre Berufung gegen das Urteil des LG Arnsberg zurück. Die Rücknahmen führten zum Untergang beider Rechtsmittel, sodass jede Partei ihr eingelegtes Rechtsmittel verlor. Das Gericht regelte die Kostenverteilung (5 % Klägerin, 95 % Beklagter) und setzte den Streitwert endgültig auf 6.236,07 € fest.

Ausgang: Beide Berufungen sind durch Rücknahme untergegangen; Kosten des Berufungsverfahrens zu 5 % Klägerin und 95 % Beklagter, Streitwert endgültig auf 6.236,07 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Rücknahme einer Berufung führt zum Untergang des jeweiligen Rechtsmittels und beendet das Berufungsverfahren in Bezug auf die zurückgenommene Berufung.

2

Nehmen beide Parteien ihre Berufungen zurück, trifft das Berufungsgericht eine abschließende Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren und kann die Kosten anteilig verteilen.

3

Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren endgültig festsetzen und diesen Streitwert auf die einzelnen zurückgenommenen Rechtsmittel anteilig aufteilen.

4

Ein Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO kann die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren enthalten.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 344/14

Tenor

Beide Parteien haben das eingelegte Rechtsmittel der Berufung verloren, nachdem sie jeweils ihre Berufung gegen das am 18.02.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-4 O 344/14) zurückgenommen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 5 % die Klägerin und zu 95 % der Beklagte.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 6.236,07 € festgesetzt. Davon entfallen 332,20 € auf die Berufung der Klägerin und 5.903,87 € auf die Berufung des Beklagten.