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Oberlandesgericht Hamm·11 U 39/16·29.05.2016

Antrag auf Notanwalt und Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Bestellung eines Notanwalts nach §78b ZPO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das OLG wertete die Eingabe als solche Anträge und wies sie als unbegründet zurück. Entscheidungserheblich war, dass gegen den Beklagten ein zweites Versäumnisurteil ergangen ist und eine Berufung nur bei Nichtvorliegen schuldhafter Terminsversäumnis Aussicht hätte. Mangels substantiierten Vortrags zu einer solchen Ausnahme sowie fehlender Erfolgsaussichten war die Rechtsverfolgung als aussichtslos zu bewerten.

Ausgang: Anträge auf Bestellung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (§78b Abs. 1 ZPO) kann zwar von der Partei selbst gestellt werden, ist jedoch zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren offenbar aussichtslos ist.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren (§114 ZPO) setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder sonstige Erfolgsaussichten voraus; bei offenkundig aussichtsloser Rechtsverfolgung ist PKH zu versagen.

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Gegen ein zweites Versäumnisurteil ist eine Berufung nur zulässig, soweit geltend gemacht wird, dass kein Fall schuldhafter Terminsversäumung vorliegt (§514 Abs. 2 S.1 i.V.m. §345 ZPO).

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Die Mandatsniederlegung eines Rechtsanwalts nach §87 Abs. 1 ZPO wird gegenüber Gericht und Gegenpartei nicht wirksam, soweit nicht ein anderer zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt, sodass die Prozessstellvertretung weiterhin gesichert sein muss.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 345 ZPO§ 87 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 235/13

Tenor

werden die Anträge des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren einen Notanwalt zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

Gründe

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Die Eingabe des Beklagten vom 23.03.2016 war, wie bereits mit Verfügung vom 20.04.2016 ausgeführt, nicht als – offensichtlich wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 ZPO unzulässige – unbedingte Einlegung der Berufung, sondern als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Satz 1 ZPO auszulegen.

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Diese Anträge sind zulässig, da sie auch von der Partei selbst gestellt werden können, in der Sache jedoch unbegründet.

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Dabei kann dahinstehen, ob sich der Beklagte in einer Notsituation i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO befindet, weil er trotz zumutbarer Bemühungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden hat.

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Denn jedenfalls ist seine Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren aussichtslos, da ein für den Beklagten günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (vgl. Zöller – Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 78b Rdn. 5 m.w.N.). Gegen den Beklagten ist am 12.02.2016 ein zweites Versäumnisurteil ergangen, mit dem sein Einspruch gegen das – klagestattgebende – Versäumnisurteil vom 04.12.2014 als unzulässig verworfen wurde. Gemäß § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 345 ZPO kann eine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil, gegen das ein weiterer Einspruch nicht statthaft ist, nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich und hat der Beklagte auch nichts dargelegt.

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Das 2. Versäumnisurteil ist ordnungsgemäß ergangen, weil der Beklagte ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Rechtsanwälte Dr. T und Partner vom 04.02.2016 ordnungsgemäß geladen und im Termin am 12.02.2016 nicht vertreten war. Die Mandatsniederlegung der Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 19.01.2015 ist gemäß § 87 Abs. 1 ZPO gegenüber dem Kläger und dem Gericht nicht wirksam geworden, weil sich kein anderer zugelassener Rechtsanwalt für den Beklagten bestellt hat. Auch Mängel des Verfahrens hinsichtlich des Versäumnisurteils vom 04.12.2014 sind nicht ersichtlich, weshalb dahinstehen kann, ob diese überhaupt zur Anfechtung des zweiten Versäumnisurteils berechtigen würden (vgl. insofern Zöller – Vollkommer, a.a.O., § 345 Rdn. 4 m.w.N.).

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Unabhängig davon hat der Beklagte, wie das Landgericht bereits mit Beschluss vom 10.02.2015 ausgeführt und der Senat im Verfahren 11 W 88 und 89/15 mit Beschlüssen vom 29.06.2015 und 19.08.2015 bestätigt hat, keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche dem titulierten Klageanspruch entgegenstehen könnten.

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Soweit der Beklagte weitere Fristverlängerung beantragt hat, war diesem Begehren ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Beklagte hat nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum er in der seit Antragstellung am 23.03.2016 reichlich zur Verfügung stehenden Zeit nicht in der Lage gewesen ist, seinen Antrag näher zu begründen. Auf die Vorlage anwaltlicher Bescheinigungen hinsichtlich der Ablehnung der Mandatierung kommt es nicht entscheidend an. Soweit der Beklagte geltend macht, krankheitsbedingt verhandlungsunfähig zu sein, ist nicht ersichtlich, dass seine Erkrankung ihn auch an einer schriftlichen Stellungnahme hindert.