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Oberlandesgericht Hamm·11 U 33/20·10.01.2021

PKH verweigert: Kein schlüssiger Amtshaftungsanspruch wegen Beitragsregress der DRV

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung, mit der er von einem Rentenversicherungsträger Schadensersatz wegen angeblich zu niedrigen Beitragsregresses nach einem Verkehrsunfall verlangte. Streitpunkt war, ob der Träger pflichtwidrig eine zu geringe Kapitalabfindung mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarte und dadurch Rentennachteile verursachte. Das OLG Hamm verneinte eine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Kläger weder substantiiert darlegte noch belegen konnte, dass höhere beitragspflichtige Verdienstausfälle und damit höhere Rentenbeiträge hätten regressiert werden müssen. Zudem war die Schätzung des Trägers anhand der Erwerbsbiografie und der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als pflichtwidrig erkennbar.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen schlüssig vorträgt und ggf. unter Beweis stellt, aus denen sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ergibt (§ 114 ZPO).

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Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Geltendmachung übergegangener Rentenversicherungsbeiträge erfordern substantiierten Vortrag dazu, dass bei pflichtgemäßem Vorgehen höhere rentenrechtlich wirksame Beiträge hätten regressiert werden können und hierdurch ein Rentenschaden entstanden ist.

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Ein zwischen Geschädigtem und Schädiger geschlossener Abfindungsvergleich begrenzt die Durchsetzung übergegangener Ansprüche des Sozialversicherungsträgers nicht, soweit diese vom Vergleich ausdrücklich ausgenommen oder bereits gesetzlich übergegangen sind (§ 119 SGB X).

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Bei der Ermittlung des Beitragsschadens nach § 119 SGB X ist auf ein fiktives rentenversicherungspflichtiges Erwerbsleben abzustellen; für die Prognose sind insbesondere Versicherungsverlauf und absehbare Veränderungen der Beschäftigungssituation zu berücksichtigen.

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Eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich, wenn der Rentenversicherungsträger den Beitragsregress im Rahmen einer zulässigen Schätzung/Pauschalierung und auf Grundlage plausibler Prognosen zur künftigen Beitragsbiografie mit dem Haftpflichtversicherer vergleicht, ohne dass belastbare Anhaltspunkte für höhere entgangene Beiträge vorliegen.

Relevante Normen
§ : 839 BGB§ Art. 34 GG§ 119 SGB X§ 114 Abs. 1 ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 839 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 272/18

Leitsatz

Zur Frage der Amtspflichtverletzung eines Rentenversicherungsträgers, der mit dem zum Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall verpflichteten Haftpflichtversicherer eine Kapitalabfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung vereinbart hat, mit der aus Sicht des Unfallgeschädigten zu geringe Rentenansprüche begründet wurden.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 06.02.2020, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.

Gründe

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I.

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Der Kläger nimmt die beklagte Rentenversicherung wegen eines seiner Ansicht nach unzureichenden Beitragsregresses nach einem Verkehrsunfall vom 30.07.1994 in Anspruch. Durch den Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte an den Kläger nach dem Unfall zunächst 10.000 DM auf den Verdienstausfall und 50.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch. Nachfolgend nahm der Kläger den Haftpflichtversicherer in verschiedenen Rechtsstreitigkeiten auf weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. In einem der Verfahren wurde der Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Münster, Az.: 2 O 44/99, verurteilt, an den Kläger weitere 433.665,24 DM Verdienstausfall und weitere 10.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien des damaligen Streitverfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm am 05.09.2001 einen Vergleich (Az.:13 U 71/01) zur Abgeltung aller auf dem Verkehrsunfall vom 30.07.1994 beruhenden Ansprüche, nach dem der Haftpflichtversicherer an den Kläger insgesamt einen Betrag von 450.000 DM zahlen sollte. Auf Sozialversicherungsträger übergegangene Ansprüche sollten von dem Vergleich nicht erfasst sein. Ferner verpflichtete sich der Kläger, alle weiteren anhängigen Klagen gegen den Haftpflichtversicherer zurückzunehmen.Die hiesige Beklagte nahm den Haftpflichtversicherer im Jahr 2003 wegen der übergegangenen Ansprüche in Anspruch. Der Haftpflichtversicherer zahlte an die Beklagte auf Rentenversicherungsbeiträge insgesamt 109.200 DM, wobei der Betrag auf der Grundlage eines Verdienstausfallschadens des Klägers von 280.000 DM berechnet wurde. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers in seinem Beruf als Möbelrestaurator ging die Beklagte bei der Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunke zunächst davon aus, dass sich der Betrag über den Zeitraum vom 11.09.1994 bis zum 29.02.2004 verbrauchen und danach keine Beitragszahlung auf das Rentenkonto des Klägers erfolgen würde. Nach einer Korrektur der Rentenberechnung während des laufenden Prozesses berücksichtigte die Beklagte auf dem Rentenversicherungskonto des Klägers weitere Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 31.10.2006. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem (geänderten) Rentenbescheid vom 06.03.2019 beigefügten Versicherungsverlauf des Klägers (Bl.121 ff) verwiesen. Danach bezieht der Kläger eine monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von rd. 650 €.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt geltend gemacht, der bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer regressierte Betrag sei zu gering gewesen. Nur ein kleiner Teil der am 05.09.2001 vereinbarten Vergleichssumme sei auf das Schmerzensgeld entfallen, der weit überwiegende Anteil habe auf den Verdienstausfall gezahlt werden sollen. Bei der Berechnung der zu regressierenden Beiträge hätte der Verdienstausfall deshalb mit 450.000,00 DM berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei ihm ein Rentenschaden entstanden. Der richtigerweise zu regressierende Betrag hätte ausgereicht, um bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters Entgeltpunkte in Höhe von 0,865 jährlich auf seinem Rentenkonto zu verbuchen. Wäre dies erfolgt, stünde ihm seit Renteneintritt (01.03.2015) eine um mehr als 200,00 € höhere monatliche Rente zu. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 einen Betrag von 14.146,06 € nebst Zinsen abzüglich gezahlter 3.497,44 € zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.01.2019 eine jeweils um weitere 7,17 Entgeltpunkte erhöhte monatliche Altersrente zu zahlen, nachdem die Rente ab dem 01.01.2019 um 1,36 Entgeltpunkte erhöht worden ist.Die Beklagte ist dem Begehren entgegen getreten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und bestritten, dass dem Kläger aus dem Verkehrsunfall überhaupt ein Erwerbsschaden entstanden ist. Bei der angeblichen Tätigkeit des Klägers für die Fa. N habe es sich um eine Scheintätigkeit gehandelt. Im Übrigen habe der Kläger seit dem Jahr 2004 wieder ein Erwerbseinkommen erzielt, da der Kläger nach einem weiteren Unfallereignis vom 16.04.2016 neuerlich einen Erwerbsschaden geltend gemacht habe.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe seitens des Haftpflichtversicherers die Information erhalten, es werde ein Betrag von 280.000 DM auf den Verdienstausfall des Klägers gezahlt. Anhaltspunkte für die Beklagte, dass von einem höheren Betrag auszugehen sei, hätten nicht bestanden, so dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ihr eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Der Kläger selbst habe auch nicht dargelegt, wie sich seiner Auffassung der Betrag für den abgegoltenen Verdienstausfallschaden errechne. Ferner gebe es keine Grundlage für die Annahme, die Beklagte habe nicht alle regressierten Beträge dem Rentenkonto des Klägers gutgeschrieben. Da der Kläger im Übrigen seiner Tätigkeit als Restaurator weiter nachgegangen sei, stehe schon nicht fest, dass er überhaupt einen Erwerbsschaden erlitten habe.

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Gegen dieses Urteil beabsichtigt der Kläger Berufung einzulegen, für die er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachsucht.

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Er hat den Prozesskostenhilfeantrag zunächst mit dem Behaupten begründet, in dem Verfahren vor dem OLG Hamm, Az.: 13 U 71/01, sei es gemäß der erstinstanzlichen Klageschrift und dem Urteil des Landgerichts Münster vom 22.01.2001, Az.: 2 O 44/99, nur um Verdienstausfall und Schmerzensgeld gegangen. Den Verdienstausfall habe er für den Zeitraum von September 1994 bis September 1998 auf 443.665,00 DM beziffert. Durch den Vergleich vom 05.09.2001 des Oberlandesgerichts Hamm sei die Zahlung des Abfindungsbetrags von 450.000 DM auf den Verdienstausfall vereinbart worden. Die weiteren, mit dem Vergleich erledigten Klageverfahren hätten sich ausschließlich auf weitere Verdienstausfallansprüche bezogen. Das Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM sei unabhängig und zusätzlich zu diesem Vergleich gezahlt worden. Soweit die Beklagte nach der Erklärung des Haftpflichtversicherers tatsächlich nur Versicherungsbeträge nach einem Verdienstausfall 280.000 DM regressiert habe, hätte sie aufgrund der erstinstanzlichen Klageschrift und des landgerichtlichen Urteils erkennen müssen, dass die Angaben des Haftpflichtversicherers nicht richtig seien.Nach Hinweis des Senats im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, dass es bei ihm, dem Kläger, liege, den Vortrag, der Abfindungsbetrag von 450.000 DM sei allein auf den Verdienstausfall gezahlt worden, zu substantiieren, macht der Kläger nunmehr unter Bezugnahme auf Schriftverkehr der Beklagten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in der Zeit vom 10.04.2003 bis zum 19.05.2003 geltend, die Beklagte habe sich mit dem Haftpflichtversicherer zu seinem Nachteil dahin geeinigt, dass sie sich mit der Zahlung eines Betrages von 109.200 DM auf die Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 11.09.1994 bis zum 28.02.2015 abgefunden und auf künftige Rentenausfallregressierungen verzichtet habe. Ferner hätte sich die Beklagte nicht auf die Angaben des Haftpflichtversicherers zur Höhe des im Vergleichswege berücksichtigten Verdienstausfalls verlassen dürfen, sondern hätte den behaupteten Sachverhalt überprüfen müssen. Durch die unterbliebene Sachprüfung sei der Beklagten entgangen, dass der er, der Kläger, nach einem gerichtlichen Gutachten erwerbsgemindert sei. Vor diesem Hintergrund stelle der Verzicht auf den künftigen Rentenausfallschaden eine schwere Pflichtverletzung der Beklagten dar. Die von ihm mit dem Haftpflichtversicherer erzielte Einigung über die Höhe des Verdienstausfalls sei für die Beklagte keine verbindliche Obergrenze für die Geltendmachung ihrer Ansprüche gewesen. Der Kläger kündigt an beantragen zu wollen,

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1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 14.146,06 € abzüglich für den Zeitraum bis zum 31.12.2018 gezahlter 3.497,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen monatlichen Betrag von je 225,93 € ab dem 30.03.2015 bis zum 31.07.2017, auf einen monatlichen Betrag von je 224,51 € vom 31.07.2015 bis zum 30.06.2016, auf einen monatlichen Betrag von je 234,04 € vom 31.07.2016 bis zum 30.06.2017, auf einen monatlichen Betrag von je 238,21 € vom 31.07.2017 bis zum 30.06.2018 und einen monatlichen Betrag von je 246,19 € vom 31.07.2018 bis zum 31.10.2018, von 219,80 € ab dem 30.11.2018 und auf einen Betrag von 204,51 € ab dem 31.12.2018;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine jeweils um weitere 7,15 EP erhöhte monatliche Altersrente ab dem 01.01.2019 zu zahlen, nachdem die Rente am 01.01.2019 um 2,36 EP erhöht worden ist;

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sowie den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklären zu wollen.Die Beklagte hat im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zur Sache nicht Stellung genommen.

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II.

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Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs.1 ZPO.Nach dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand bestehen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger gegen die Beklagte mit Erfolg einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB, Art.34 GG wegen einer Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regressierung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Unfallereignis vom 30.07.1994 geltend machen kann. Das Bestehen einer hinreichenden Erfolgsaussicht in diesem Sinne erfordert, dass der Kläger Tatsachen vorträgt und – sofern sie bestritten werden – unter Beweis stellt, die erkennen lassen, in welchem Umfang die Klage nach seiner Darstellung begründet ist (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rn.22). Daran fehlt es hier.Zutreffend geht der Kläger im Ausgangspunkt allerdings davon aus, dass es gem. § 119 Abs.1 S.1 SGB X Sache der Beklagten war, den Rentenminderungsschaden gegenüber dem einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer pflichtgemäß geltend zu machen. Des Weiteren unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass der streitgegenständliche Anspruch weder gem. § 839 Abs.3 BGB ausgeschlossen noch verjährt ist. Auf der Grundlage des Klägervortrags ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei dem nach § 823 Abs.1 BGB i.V.m. § 149 VVG a.F. einstandspflichtigen Haftpflichtversicherer zum Nachteil des Klägers zu geringe Rentenversicherungsbeiträge regressiert hat und dem Kläger dadurch ein Rentenschaden entstanden ist.Ohne Belang ist, ob die Beklagte auf nach § 116 Abs.1 SGB X übergehende Ansprüche wegen Leistungen zur Behebung des Schadens verzichtet hat, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte dem Kläger wegen eines solchen Verzichts Leistungen zur Behebung des Schadens durch die gesetzliche Rentenversicherung verweigert hat. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob es hinreichend möglich erscheint, dass dem Kläger aufgrund des nach § 119 SGB X durchgeführten Beitragsregresses Einbußen betreffend die Höhe der Altersrente entstanden sind.1. Soweit der Kläger erstinstanzlich zuletzt und nochmals mit seinem Prozesskostenhilfegesuch vom 06.02.2020 geltend gemacht hat, die Beklagte habe schon deshalb zu geringe Beiträge regressiert, weil sich sein auf dem Unfallereignis beruhender Verdienstausfall nach dem Vergleich des Oberlandesgerichts Hamm nicht auf eine Summe von 280.000 DM netto sondern auf 450.000 DM netto belaufen habe, gibt es hierfür keinen belastbaren Anhaltspunkt.Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 26.06.2020 darauf hingewiesen, dass er angesichts des Bestreitens der Beklagten darzulegen und geeigneten Beweis dafür anzutreten habe, dass der Vergleichsbetrag von 450.000 DM insgesamt auf den Verdienstausfallschaden gezahlt werden sollte. Die Zahlung des Betrags allein auf den Verdienstausfallschaden kann nämlich anhand der von den Parteien zur Akte gereichen Urkunden nicht nachvollzogen werden. Der Vergleichstext vom 05.09.2001 lässt einen solchen Rückschluss nicht zu, da dieser zur Abfindung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus dem Unfallereignis sowie zur Erledigung weiterer Klagen geschlossen worden ist. Erstinstanzlich hat der Kläger Ansprüche auf Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend gemacht sowie die Feststellung der Einstandspflicht des beklagten Versicherers für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden beantragt. Schon aus diesem Grunde spricht nichts dafür, dass der Vergleichsbetrag ausschließlich zur Kompensation des Verdienstausfalls fließen sollte. Was die weiteren Klageverfahren angeht, führt der der Kläger aus, zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sei lediglich noch ein Verfahren vor dem Landgericht Münster zu Az.: 2 O 263/01 anhängig gewesen, wobei sich der Streitgegenstand dieses Verfahrens aus der Erinnerung heraus nicht mehr bestimmen lasse. Dass der Verdienstausfallschaden des Klägers jedenfalls auch Gegenstand des weiteren Klageverfahrens war, ist möglich aber letztendlich nicht verifizierbar. Es war schon wegen des bereits rechtshängigen Feststellungsantrags nicht erforderlich, einen bezifferten Anspruch in einem gesonderten Verfahren zu geltend zu machen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.04.2003 (Bl.281), dass der Haftpflichtversicherer ihr gegenüber mitgeteilt hat, mit der Vergleichssumme seien u.a. Aufwendungen für Maßnahmen an einem Haus des Klägers abgegolten worden.2. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe sich ohne hinreichende Prüfung mit der Regressierung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 109.200 DM zufrieden gegeben und zu seinen Lasten auf die Geltendmachung des vollen Regressanspruchs verzichtet, können sich aus einem solchen Sachverhalt zwar grundsätzlich Amtshaftungsansprüche ergeben.Im Ausgangspunkt ist zur Ermittlung der Höhe des Beitragsschadens von dem Entgelt auszugehen, dass der Geschädigte vor dem schädigenden Ereignis erzielt hat, wobei sich die weitere Entwicklung des Einkommens an dem fiktiven Erwerbsleben des Geschädigten zu orientieren hat (vgl. Jahnke in VersR 2016, 1283, 1288). Zutreffend ist auch die Argumentation des Klägers, dass ein in dem Vergleich vom 05.09.2001 berücksichtigter Betrag zur Abgeltung des Verdienstausfallschadens für die Beklagte keine rechtsverbindliche Grundlage zur Durchsetzung des Beitragsregresses darstellt. Der Anspruch der Beklagten gegen den Haftpflichtversicherer wird durch den Abfindungsvergleich nicht berührt, da sich der Kläger mit dem Haftpflichtversicherer nur über Ansprüche einigen konnte, die nicht bereits im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 119 Abs.1 SGB X im Zeitpunkt des Unfalls auf die Beklagte übergegangen waren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.09.2016, 9 U163/15, Tz.32, juris). Wie der Vergleich vom 05.09.2001 zeigt, war dies auch ersichtlich nicht gewollt, da übergegangene Ansprüche gem. Ziff.3 des Vergleichs ausdrücklich nicht von der Einigung des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer erfasst werden sollten.

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Allerdings kann auf der Grundlage des klägerischen Behauptens, die Beklagte habe bei der Durchsetzung des Beitragsregresses die monatlichen Rentenversicherungsbeiträge nach dem früheren Bruttoeinkommen von 8.401 DM monatlich bis zum 30.04.2003 in voller Höhe berücksichtigen und außerdem Beiträge bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters am 28.02.2015 regressieren müssen, keine Amtspflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden.Der Vortrag des Klägers fußt auf der Annahme, die Beklagte hätte den Beitragsregress aufgrund des im Unfallzeitpunkt erzielten Bruttoeinkommens aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 8.401 DM monatlich bis zum 30.03.2003 und ab dem 01.04.2003 jedenfalls aufgrund eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommen durchsetzen müssen. Diese Annahme wird jedoch weder durch unstreitigen Sachvortrag gestützt, noch hat der Kläger für die Richtigkeit seines Behauptens in tauglicher Form Beweis angetreten.Die Höhe der zu regressierenden Beiträge hat die Beklagte im Wege einer eigenverantwortlichen Schätzung aufgrund eines fiktiven Nettoeinkommens zu ermitteln, wobei sie im Streitfall mit dem Ersatzpflichtigen den Nachweis hinsichtlich der unfallbedingt entgangenen Beiträge zu führen hat (vgl. Jahnke, Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn.1561, 1565). Die Schadenshöhe orientiert sich ausschließlich an der prognostischen Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung, während Beiträge außerhalb der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben (Jahnke, a.a.O., § 4 Rn.1566). Dabei ist die die Vereinbarung eines Abfindungsvergleichs mit dem Schädiger ebenso wie die Pauschalierung des Schadens gem. § 119 Abs.4 SGB X zulässig (vgl. auch Jahnke, a.a.O., § 4 Rn.1569).Im Zeitpunkt der Einigung mit dem Haftpflichtversicherer im Frühjahr 2003 konnte Beklagte das künftig erzielbare rentenversicherungspflichtige Einkommen des Klägers anhand des Rentenversicherungsverlaufs, des zum 01.06.1994 begonnenen Anstellungsverhältnisses des Klägers mit der Fa. N sowie anhand der Auskunft des Haftpflichtversicherers ermitteln, nach der sich der Kläger mit einem zu zahlenden Netto-Betrag von 280.000,00 DM auf den Verdienstschaden abgefunden habe. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich nicht, dass das Vorgehen der Beklagten, die das Einkommen aus dem Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Fa. N bei Ermittlung des unfallbedingten Beitragsschadens nicht als maßgeblich prägenden Faktor berücksichtigt hat, sondern auf den übermittelten Vergleichsbetrag abgestellt hat, pflichtwidrig gewesen ist. Denn der Kläger hätte das Einkommen aus dem Anstellungsverhältnis mit der Fa. N auch ohne den Unfall nicht dauerhaft bezogen. Die Fa. N hat wegen Vermögenslosigkeit am 19.01.1996 Konkurs angemeldet, so dass das Anstellungsverhältnis des Klägers in diesem Zusammenhang sicher geendet hätte. Die Rentenversicherungsbeiträge, die der Beklagten aufgrund des Unfalls bis zur Insolvenzanmeldung der Fa. N aufgrund des Anstellungsverhältnisses tatsächlich entgangen sind und die Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Altersrente haben, hat die Beklagte vollständig bei dem Haftpflichtversicherer regressiert. Unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (7.600 – 8.000 DM/Monat) sind der Beklagten in dem Zeitraum vom 11.09.1994 bis zum 19.01.1996 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von rd. 20.000 DM entgangen.   Wird zu Ermittlung einer fiktiven Erwerbsbiographie der Versicherungsverlauf des Klägers in den Blick genommen, ergibt sich, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 01.02.1985 bis zum 31.05.1994 keiner rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist und in diesem Zeitraum – möglicherweise – selbständig tätig war. Die im Versicherungsverlauf erfassten Beitragszeiten lassen nur für den Zeitraum vom 12.02.1973 bis zum 22.08.1980 das Bestehen einer durchgängigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erkennen, aus der der Kläger monatliche Einkünfte zwischen 2.000 u. 2.500 DM erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat. Dieses Einkommen bleibt auch unter Berücksichtigung der Lohnsteigerungen ersichtlich hinter dem bei der Fa. N erzielten Einkommen zurück, was der Vergleich des Einkommens mit der seinerzeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze (4.200 DM/Monat) ergibt. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus der Akte ergeben sich Hinweise darauf, dass der Kläger ohne den Unfall nach dem Konkurs der Fa. N wiederum ein Anstellungsverhältnis mit einem Einkommen im Bereich der Beitragsbemessungsgrenze eingegangen wäre und er nicht, wie in dem Zeitraum vom 01.02.1985 bis zum 31.05.1994, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und keine weiteren Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hätte.Soweit sich die Beklagte angesichts der Erwerbsbiographie des Klägers mit dem Haftpflichtversicherer dahin verständigt hat, dass dieser auf den von dem Versicherer zugestandenen Verdienstausfallschaden von 280.000 DM netto Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 109.200 DM zahlt, ist ein amtspflichtwidriges Vorgehen der Beklagten nicht erkennbar. Dass der Beklagten höhere Rentenversicherungsbeiträge entgangen sind, hätte diese im Streitfall weder mit Substanz dartun noch nachweisen können. Nach der sich im Rentenversicherungsverlauf widerspiegelnden Erwerbsbiographie des Klägers kann nicht sicher angenommen werden, dass dieser nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei der Fa. N eine Beschäftigung aufgenommen hätte, aus der er überhaupt ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen erzielt hätte bzw. aus der er bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters über den regressierten Betrag hinausgehende Rentenversicherungsbeiträge erwirtschaftet hätte.Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs.1 S.4 ZPO.

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Das Berufungsverfahren ist nach dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 11.01.2021 nicht durchgeführt worden.